KORE308172020 ECLI:DE:BGH:2020:140720UXIZR553.19.0 BGH 11. Zivilsenat 20200714 XI ZR 553/19 Urteil § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 497 Abs 1 S 1 BGB, § 497 Abs 3 S 3 BGB, § 498 Abs 1 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 9. Mai 2019, Az: 6 U 170/18, Urteilvorgehend LG Gießen, 14. September 2018, Az: 3 O 47/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Hemmung des Rückzahlungsanspruchs nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs; Voraussetzungen für Gesamtfälligstellung 1. Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst auch den Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.). 2. Zu den Voraussetzungen einer Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen nach § 498 Abs. 1 BGB. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung nach Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch. 2 Der Beklagte schloss als Verbraucher mit einer Sparkasse im Juli 2004 einen Darlehensvertrag zur Konto-Nr. 6 über einen Nennbetrag von 10.000 € mit einem bis zum 28. Juni 2009 festen Nominalzinssatz von 6,050% p.a. (effektiv 6,380%). Der Beklagte schuldete damit monatliche Raten in Höhe von 150 € jeweils am 30. eines jeden Monats, beginnend mit dem 30. August 2004. Er geriet im Jahr 2008 mit den vereinbarten Darlehensraten in Rückstand. Unter dem 23. Juni 2008 schrieb die Sparkasse den Beklagten an und äußerte, er habe ihre Mahnungen nicht zum Anlass genommen, einen Rückstand in Höhe von 826,74 € auszugleichen. Sie bat den Beklagten, diesen Betrag bis zum 7. Juli 2008 auf das Darlehenskonto einzuzahlen. Bei nicht fristgerechtem Eingang sehe sie sich gehalten, den Darlehensvertrag zu kündigen. Zugleich bot sie dem Beklagten "ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung" an. 3 Unter dem 18. August 2008 kündigte die Sparkasse den Darlehensvertrag mit sofortiger Wirkung, weil der Beklagte auf die "bisherigen Mahnschreiben nicht reagiert" habe. Sie stellte zur Konto-Nr. 6 eine Gesamtforderung aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 5.703,67 € "zur sofortigen Rückzahlung fällig" und setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 1. September 2008. 4 Die Klägerin, die Inkassodienstleistungen erbringt und fiduziarisch zum Zwecke der Einziehung aus abgetretenem Recht der Sparkasse vorgeht, hat am 18. November 2011 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, den das Amtsgericht am 21. November 2011 erlassen hat. Mit dem Mahnbescheid hat die Klägerin eine Hauptforderung über 5.687,48 € mit dem Zusatz "Überziehung des Bankkontos gem. Nummer der Rechnung o.ä. 1 vom 18.08.08" und als Nebenforderung unter anderem "Inkassokosten" in Höhe von 627,13 € sowie eine "Kontoführungsgebühr" in Höhe von 23,80 € geltend gemacht. Sie hat angegeben, "[d]ie Forderung" sei seit dem 18. September 2009 an sie abgetreten bzw. auf sie übergegangen. Versuche, den Mahnbescheid dem Beklagten zuzustellen, sind im November 2011, August 2012, Oktober 2012 und August 2014 gescheitert, weil der Beklagte unter den von der Klägerin mitgeteilten Anschriften nicht zu ermitteln oder unbekannt verzogen gewesen ist. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 30. August 2017 zugestellt worden. 5 Nach Abgabe des Verfahrens und Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift am 26. Januar 2018 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5.687,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. September 2008, Rechtsverfolgungskosten in reduziertem Umfang, nämlich in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert bis 6.000 € nach dem seit dem 1. August 2013 geltenden Gebührensatz nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, und "Kontoführungsgebühren in Höhe von 23,80 €" zu zahlen. Zu einem geringen Teil hat es - die Nebenforderungen betreffend - die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er nach Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und zur Begründung des Rechtsmittels seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. 6 Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. 7 Die Revision ist entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung insgesamt zulässig. Das gilt auch, soweit sie ohne nähere Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift den Antrag weiterverfolgt, die Verurteilung zur Zahlung von "Kontoführungsgebühren" aufzuheben und die Klage insoweit gleichfalls abzuweisen. Die von der Klägerin beanspruchten "Kontoführungsgebühren" sind Nebenforderung. Ihre Titulierung steht und fällt mit der Hauptforderung. Daher bedurfte es keiner gesonderten und ausdrücklich darauf bezogenen Begründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, WM 2013, 479 Rn. 17). B. 8 Die Revision ist begründet. I. 9 Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt/Main, WM 2019, 1878) hat ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt, weil der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB zulasten des Verbrauchers auch den Anspruch auf "Rückzahlung des Restdarlehens nach Kündigung des Darlehensvertrags" umfasse. II. 10 Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 11 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine nicht weiter begründete Unterstellung nicht, die Klägerin sei als Zessionarin Inhaberin der Hauptforderung aus Verbraucherdarlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 Satz 2, § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB, Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 187/14, WM 2017, 97 Rn. 25) nebst Verzugszinsen und der Nebenforderungen geworden. 12 Zwar hat das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht verwiesen hat, als unstreitig festgestellt, die Sparkasse habe die Hauptforderung in Höhe von "5.703,67 €" an die Klägerin abgetreten. Gleich im Folgesatz hat das Landgericht aber durch die konkrete Bezugnahme (Senatsurteil vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 15) auf ein Schreiben der Klägerin zum Geschäftszeichen 1 vom 25. November 2010 eine dazu in Widerspruch stehende Feststellung getroffen. Aus dem Schreiben ergibt sich, Inhaber der Forderung sei jedenfalls im November 2010 nicht die Sparkasse und auch nicht die Klägerin, sondern die "B. mbH, HRB 7 " gewesen. Dies wiederum stand in Gegensatz zu der Angabe der Klägerin im November 2011 in dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, sie sei aufgrund einer Abtretung der Sparkasse am 18. September 2009 Forderungsinhaberin geworden. 13 Unzureichend sind die Feststellungen überdies dazu, die Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes Inhaberin eines Anspruchs auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und einer "Kontoführungsgebühr". Sie bestehen nur in dem Verweis auf das Schreiben vom 25. November 2010. Dort sind freilich diese Nebenforderungen als Forderungen der B. mbH ausgewiesen. 14 2. Weiter tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts seinen ebenfalls nicht weiter begründeten Schluss nicht, die Sparkasse habe den Darlehensvertrag am 18. August 2008 wirksam nach § 490 Abs. 1, § 498 Abs. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) gekündigt, so dass ihr ein fälliger Anspruch in der geltend gemachten Höhe zugestanden habe, den sie an die Klägerin habe abtreten können. Die implizite Annahme des Berufungsgerichts, die Sparkasse habe mit Schreiben vom 23. Juni 2008 den Anforderungen des § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB aF genügt, ist von seinen Feststellungen nicht gedeckt. 15 Zwar war es entgegen den Einwänden der Revision grundsätzlich ausreichend, dass die Sparkasse mit Schreiben vom 23. Juni 2008 die Kündigung androhte. Sie musste nicht auch noch ausdrücklich mitteilen, sie werde gemäß § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB aF bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen. Denn mit der Androhung der Kündigung als solcher ist dem Zweck der Regelung genüge getan, dem Verbraucher "die gefährliche Situation des Kredits vor Augen zu führen" und ihm "eine letzte Chance zur Rettung des Kredits" zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 90/04, WM 2005, 459, 461; dazu auch Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 498 BGB Rn. 11). Die Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht erforderlich, wenn - wie hier - über die Intention und Vorgehensweise des Darlehensgebers keine Unklarheit bestehen kann (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 498 Rn. 18; a.A. OLG Celle, WM 2005, 1750; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 498 BGB Rn. 22; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 498 Rn. 23; Jungmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 576; Möller in Hau/Poseck, BeckOK BGB, 54. Edition, Stand: 1. Mai 2020, § 498 Rn. 8). 16 Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass - was es entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung vor der Prüfung der Erheblichkeit des Vortrags des Beklagten zu untersuchen hatte (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 383 f. und vom 15. November 1978 - IV ZR 103/77, VersR 1979, 73, 75) - die Klägerin zur Höhe des mit Schreiben der Sparkasse vom 23. Juni 2008 genannten Zahlungsrückstands nicht schlüssig vorgetragen hat. Die Behauptung, Raten für Februar, März, April und Mai 2008 in Höhe von jeweils 150 € seien "rückbelastet" worden, belegt nicht nachvollziehbar einen Rückstand am 23. Juni 2008 in Höhe von 826,74 €. Unbeschadet dessen, dass ergänzender tatsächlicher Vortrag in der Revisionsinstanz - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nicht berücksichtigt werden kann, fehlte es an schlüssigem Vortrag auch dann, wenn man mit der Revisionserwiderung einen Rückstand in Höhe von 150 € für den Monat Januar 2008 mit veranschlagte. War freilich bereits der mit Schreiben vom 23. Juni 2008 bezeichnete "Rückstand" übersetzt, beeinflusste dies die Wirksamkeit der Kündigungsandrohung und damit die Wirksamkeit der Kündigung. Zuvielforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur Folge, sofern es sich nicht um Kleinstbeträge oder Berechnungsfehler aufgrund eines offensichtlichen "Zahlendrehers" handelt (BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 90/04, WM 2005, 459, 461 f. zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG). 17 Das Berufungsgericht hat überdies verkannt, dass dem Beklagten eine ausreichende Zahlungsfrist nicht gesetzt wurde. Dies war Voraussetzung einer wirksamen Kündigung (vgl. zu § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG: BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146, 1149). Das Berufungsgericht hat dem Umstand keine Rechnung getragen, dass dem Beklagten wegen des Charakters der Geldschuld als qualifizierter Schickschuld (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 Rn. 22 ff.) mitzuteilen war, es genüge, wenn er den rückständigen Betrag innerhalb von zwei Wochen an die Sparkasse auf den Weg bringe. Dagegen forderte die Sparkasse den Beklagten mit Schreiben vom 23. Juni 2008 unmissverständlich und § 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB aF widerstreitend auf, den "Rückstand" bis zum 7. Juli 2008 auf das "Darlehenskonto einzuzahlen", und drohte die Kündigung des Darlehensvertrags für den Fall an, dass der Betrag nicht fristgerecht bei ihr eingehe. Damit war die Zahlungsfrist selbst dann nicht ausreichend bemessen, wenn man unterstellte, das Schreiben der Sparkasse vom 23. Juni 2008 sei dem Beklagten am selben Tag zugegangen. 18 3. Schließlich sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 214 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft. 19
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