KORE308182017 ECLI:DE:BGH:2017:030517BXIIZB403.15.0 BGH 12. Zivilsenat 20170503 XII ZB 403/15 Beschluss § 6 Abs 1 VBVG vorgehend LG Köln, 5. August 2015, Az: 1 T 348/13vorgehend AG Köln, 30. September 2013, Az: 55 XVII 239/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Berufsbetreuers: Bestellung neben einem im beschränkten Umfang Bevollmächtigten Eine entsprechende Anwendung des § 6 VBVG auf die Vergütung eines neben einem Bevollmächtigten bestellten Betreuers scheidet aus, wenn die Betreuung wegen des von vornherein beschränkten Umfangs der Vollmacht erforderlich wird (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2015, XII ZB 494/14, FamRZ 2015, 1710 und vom 20. März 2013, XII ZB 231/12, FamRZ 2013, 873). Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt. Wert: bis 2.000 € I. 1 Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung einer Betreuervergütung. 2 Die Betroffene und ihr 2010 verstorbener Ehemann übertrugen 2003 ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, das ihnen gehörende Hausgrundstück in Köln im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zu Gunsten der Eltern wurde zugleich ein Nießbrauchsrecht bestellt. Die Betroffene erteilte 2005 ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht. 3 Nach dem Umzug der an Demenz leidenden Betroffenen in ein Pflegeheim im Jahr 2012 regte die Tochter die Bestellung eines Betreuers an, da sie das Hausgrundstück veräußern und zuvor den Nießbrauch löschen lassen wollte. Das Amtsgericht bestellte den Beteiligten zu 2, einen Rechtsanwalt, zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Verwertung der Rechte an dem Grundstück. Nachdem das Nießbrauchsrecht - betreuungsgerichtlich genehmigt - durch notariellen Vertrag vom 14. Mai 2013 gegen eine Ausgleichszahlung aufgehoben worden war, hob das Amtsgericht die Betreuung auf. 4 Auf Antrag des Betreuers hat das Amtsgericht die Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG auf 2.266 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Anliegen weiter, die Betreuervergütung gemäß §§ 6 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 VBVG nach tatsächlichem Aufwand festsetzen zu lassen. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 6 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beteiligte zu 1 sei zwar an einer Vertretung der Betroffenen in Bezug auf eine Aufhebung des Nießbrauchsrechts an dem Hausgrundstück gehindert gewesen, weil ihr insoweit nach §§ 1908 i Abs. 1, 1796 BGB die Vertretungsbefugnis durch die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Betreuer implizit entzogen worden sei. Dies habe jedoch nicht zur Folge gehabt, dass dem Beteiligten zu 2 nur eine Vergütung nach tatsächlichem Aufwand zustehe. § 6 VBVG ordne dies lediglich für den Fall an, dass ein Betreuer, nicht aber ein Bevollmächtigter aus Rechtsgründen an der Vertretung des Betroffenen gehindert sei. Die Vorschrift sei auch nicht analog anzuwenden, da der Gesetzgeber die Ausnahme von der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG bewusst auf wenige Sonderfälle beschränkt habe. 7 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Eine ausnahmsweise nach §§ 6 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 VBVG festzusetzende Vergütung scheitert bereits daran, dass ein Fall des § 1899 Abs. 4 BGB und auch die Voraussetzungen einer nach der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 494/14 - FamRZ 2015, 1710 Rn. 12 f.) möglichen analogen Anwendung der Vorschrift nicht vorliegen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.