lässige Vervielfältigungen genutzt wird.
m Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung
zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten. 2. Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine
stimmung
m Herunterladen erteilt hat. Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner
stimmung eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. Soweit von einem mit
stimmung des Rechteinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.
m Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort
einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird. 5.
r Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht München
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder Geräte herstellen oder importieren, mit denen urheberrechtlich geschützte Werke kopiert werden können. Die Beklagte ist ein
sammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung übertragen haben. Zwischen den Parteien bestand ein am
m Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes
r Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft am 1. Januar 2008 galt. Die Parteien erstreben die Festsetzung eines neuen Gesamtvertrags
r Regelung der Vergütung, die ab dem 1. Januar 2008 von Herstellern und Importeuren für folgende Geräte der Unterhaltungselektronik (Vertragsprodukte)
entrichten ist: Videorekorder, DVD-Rekorder (ohne und mit eingebautem Speicher), DVD-Video-Kombinationsgeräte (ohne und mit eingebautem Speicher), Festplattenrekorder und SAT-Receiver mit eingebautem Speicher, TV-Geräte mit eingebautem Speicher, Kassettenrekorder, CD-Rekorder, MP3-Geräte (ohne und mit Videoaufzeichnungsfunktion). 2 Der Kläger hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 11. Oktober 2010 - Sch-Urh 19/08) - beantragt, zwischen ihm und der Beklagten einen Gesamtvertrag festzusetzen, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11 bestimmte Vergütungen vorsieht. Auf diese Vergütungssätze gewährt die Beklagte den Gesamtvertragsmitgliedern nach § 3 Abs. 2 des Vertragsentwurfs des Klägers einen Nachlass von 20%. § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Vertragsentwurfs des Klägers enthält folgende Regelung
m Entfallen der Vergütungspflicht bei einer Lieferung von Vertragsgegenständen an gewerbliche Abnehmer:
m Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, wobei eine eindeutig andere Verwendung vermutet wird, wenn der gewerbliche Abnehmer schriftlich bestätigt, die Vertragsgegenstände
m eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit
verwenden, […]
m Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, so entfällt bei entsprechendem Nachweis der Vergütungsanspruch gegen dieses Mitglied, das heißt insoweit bereits geleistete Vergütungen werden durch Anrechnung auf
künftige Vergütungsansprüche der ZPÜ zinsfrei erstattet. 3 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ferner hat sie beantragt, zwischen ihr und dem Kläger einen Gesamtvertrag festzusetzen, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11 höhere Vergütungen als vom Kläger beantragt vorsieht. Der Gesamtvertragsnachlass beträgt nach § 3 Abs. 2 des Vertragsentwurfs der Beklagten 6,5%. § 6 des Vertragsentwurfs der Beklagten enthält folgende - von § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Vertragsentwurfs des Klägers abweichende - Regelung
r Erstattung der Vergütung beim Erwerb von Vertragsprodukten durch gewerbliche Abnehmer:
erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Kein gewerblicher Abnehmer in diesem Sinne ist, wer eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübt.
züglich der für Vergütungen nach § 54 UrhG jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 7%).
erhalten, ist, dass für die Vertragsprodukte, für die eine Erstattung erfolgen soll, die Vergütung an die ZPÜ entrichtet worden ist. Der Antragsteller muss nachweisen, von welchem Importeur oder Hersteller die Vertragsprodukte, für die eine Erstattung beantragt wird, bezogen worden sind (Nachweis der Lieferkette).
m Abruf
r Verfügung gestellt.
m 1. Januar 2008, so sind die Auskünfte für Kalenderhalbjahre, die im Zeitpunkt des
standekommens dieses Vertrags bereits abgeschlossen sind, innerhalb von einem Monat nach Beitritt, jedoch nicht früher als zwei Monate nach
standekommen dieses Vertrags
erteilen. […]
r Zahlung fällig sind. Der Rechnungsbetrag ist ab Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB
verzinsen.
verzinsen, der durchschnittlich für die Anlage von Termingeldern in dem Zeitraum gegolten hat, auf den sich die Auskünfte beziehen. Der Zeitraum, für den diese Zinsen berechnet werden, beginnt zwei Monate nach dem Ende des jeweils abgerechneten Kalenderhalbjahres, das heißt am
rückzuweisen. 6 Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage zwischen dem Kläger und der Beklagten einen Gesamtvertrag festgesetzt, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11 folgende Vergütungen (jeweils
züglich Umsatzsteuer) für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 vorsieht (die von den Parteien beantragten Vergütungen sind gleichfalls in der nachstehenden Übersicht eingetragen, bei der Beklagten
nächst die für die Zeit vom
m Entfallen der Vergütungspflicht bei einer Lieferung von Vertragsgegenständen an gewerbliche Abnehmer. § 9 des Gesamtvertrags enthält die von der Beklagten in § 10 ihres Vertragsentwurfs beantragte Sonderregelung für bereits abgeschlossene Kalenderjahre. 9 Mit der vom Oberlandesgericht
gelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, soweit im Urteil des Oberlandesgerichts
seinen Lasten entschieden worden ist. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision dagegen, dass das Oberlandesgericht die Vergütungssätze für die Vertragsprodukte niedriger als von ihr beantragt festgesetzt hat und mit der Regelung unter § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Gesamtvertrags von der von ihr unter § 6 ihres Vertragsentwurfs beantragten Regelung abgewichen ist; insoweit verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite
rückzuweisen. 10 A. Das Oberlandesgericht hat
r Begründung seiner Festsetzungen des Gesamtvertrags - soweit noch von Bedeutung - ausgeführt: 11 Die Höhe der Gerätevergütung entspreche der angemessenen Vergütung, die den Rechteinhabern durch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG
lässige Vervielfältigungen ihrer Werke mit derartigen Geräten entgehe.
r Ermittlung dieser Vergütung sei als Vergleichsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die einem Rechtsinhaber bei einer Erstverwertung von Audiowerken und audiovisuellen Werken
stehe. Die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke betrage - dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle
G aF entsprechend - das 3,8-fache der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken. Die Dauer der Nutzung eines Gerätetyps für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken ergebe sich aus den empirischen Untersuchungen der GFK Panel Services Deutschland (GFK) und TNS Infratest GmbH (TNS). Der Berechnung der Vergütung sei nur die Hälfte dieser Nutzungsdauer
grunde
legen, da an solchen Vervielfältigungen in der Regel nicht nur ein Gerät, sondern auch ein Speichermedium beteiligt sei. Aus der Multiplikation der Vergütung pro Spielstunde mit der Anzahl der Spielstunden ergebe sich die angemessene Vergütung für die verschiedenen Gerätetypen. 12 Eine Vergütungspflicht bestehe auch, wenn der Rechtsinhaber das Werk
m kostenlosen Herunterladen ins Internet eingestellt habe. Ein solches Einstellen ins Internet sei nicht als Verzicht auf die Gerätevergütung
werten. Für das kostenpflichtige Herunterladen eines Werkes aus dem Internet sei dagegen keine Gerätevergütung
zahlen. Für diese Vervielfältigung habe der Nutzer bereits eine Vergütung entrichtet. Das Vervielfältigen des durch das Herunterladen angefertigten Vervielfältigungsstücks des Werkes sei allerdings vergütungspflichtig. 13 Vervielfältigungen von mit einem Kopierschutz versehenen OriginalAudio-CDs und Original-Film-DVDs seien nicht
vergüten, weil es sich dabei nicht um
lässige Privatkopien, sondern um rechtswidrige Vervielfältigungen handele. Die auf der Grundlage der empirischen Untersuchungen ermittelte Zahl der nach §§ 54 bis 54b UrhG relevanten Vervielfältigungsvorgänge sei deshalb je nach Quelle um bis
50% herabzusetzen. 14 Die sich danach für die verschiedenen Gerätetypen ergebenden Vergütungen seien
begrenzen, weil die Vergütung nach § 54a Abs. 4 UrhG die Hersteller von Geräten nicht unzumutbar beeinträchtigen dürfe und in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis
m Preisniveau des Geräts stehen müsse. Für das „Preisniveau des Geräts“ sei auf den Endverkaufspreis abzustellen. Davon seien die Umsatzsteuer und die bis
m 31. Dezember 2007 nach altem Recht
entrichtenden Urhebervergütung abzuziehen. Die Hersteller würden unzumutbar beeinträchtigt, wenn der Inlandsabsatz der Geräte erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei dann der Fall, wenn die Gerätevergütung mehr als 13,5% des Preisniveaus des Geräts betrage. In die Bemessung der Kappungsgrenze sei ferner der aufgrund der empirischen Untersuchungen ermittelte Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion des Geräts einzubeziehen. Die sich danach ergebenden Beträge seien geringer als die nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte errechneten Vergütungen. Sie seien daher als Gerätevergütungen festzusetzen. 15 Die Festsetzung eines Gesamtvertrags sei mit Wirkung vom 1. Januar 2008 möglich, da der Antrag im Jahr 2008 gestellt worden sei. Einer Geltung der Vergütungssätze ab dem 1. Januar 2008 stehe nicht entgegen, dass die bis
m 31. Dezember 2007 in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze gemäß § 27 Abs. 1 UrhWG längstens bis
m 1. Januar 2010 fortgelten. 16 Der Gesamtvertragsnachlass betrage 6,5%. Der zwischen den Parteien bis
m 31. Dezember 2007 geltende Gesamtvertrag über die hier in Rede stehenden Produkte habe gleichfalls einen Nachlass in dieser Höhe vorgesehen. Der Kläger berufe sich ohne Erfolg darauf, die Vertreter der Beklagten hätten sich mit einem Gesamtvertragsnachlass von 20% einverstanden erklärt. 17 Die Rechtsfolgen eines Wegfalls der Vergütungspflicht bei einer Lieferung der Geräte an gewerbliche Abnehmer seien wie vom Kläger beantragt
regeln. Die Interessen der von der Beklagten vertretenen Rechtsinhaber würden dadurch nicht beeinträchtigt. 18 Die für bereits abgeschlossene Kalenderhalbjahre nachzuzahlende Vergütung sei von den Vergütungsschuldnern auch für die Vergangenheit
verzinsen. Dies entspreche der Billigkeit, da Hersteller und Importeure die nach altem Recht anfallenden Vergütungen in die Gerätepreise eingerechnet hätten. 19 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Parteien haben Erfolg. 20 I. Nach § 12 UrhWG ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke oder Leistungen nutzen oder
r Zahlung von Vergütungen nach dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sind, über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche einen Gesamtvertrag
angemessenen Bedingungen abzuschließen. 21 Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder als Hersteller und Importeure von Geräten, deren Typ
r Vornahme von Vervielfältigungen
m privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG
r Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind. 22 Die Beklagte ist zwar keine Verwertungsgesellschaft. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden Ansprüche auf Gerätevergütung nach den § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aber auf von eine ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts
r Geltendmachung übertragen, die - wie die Beklagte - selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 13 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif, mwN). In einem solchen Fall ist die Inkassogesellschaft in entsprechender Anwendung von § 12 UrhWG
m Abschluss eines Gesamtvertrags verpflichtet. 23 II. Nachdem sich die Parteien nicht über den Abschluss eines neuen Gesamtvertrags für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also nicht nur der nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigte Kläger, sondern auch die Beklagte - nach Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle
ständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 215/12, GRUR 2015, 61 Rn. 30 = WRP 2015, 56 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse). 24 III. Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den
gang
einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse). 25 Nach diesen Maßstäben halten die Festsetzungen des Oberlandesgerichts einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11
m Gesamtvertrag hat das Oberlandesgericht sein Ermessen teilweise nicht fehlerfrei ausgeübt und seine Entscheidung teilweise nicht so begründet, dass geprüft werden kann, ob sie frei von Ermessensfehlern ist (dazu B III 1). Das Oberlandesgericht hat ohne Ermessensfehler den Gesamtvertrag
m
m 31. Dezember 2009 hat es die Vergütung für die meisten Gerätetypen
Unrecht höher als von den Parteien beantragt festgesetzt (dazu B III 3). Die Festsetzungen
r Höhe des Gesamtvertragsnachlasses nach § 3 Abs. 2 des Gesamtvertrags (dazu B III 4),
m Entfallen der Zahlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Gesamtvertrags (dazu B III 5) und
r Verzinsung von Nachzahlungen nach § 9 Abs. 3 des Gesamtvertrags (dazu B III 6) halten den Angriffen der Revisionen stand. 26 1. Bei der Festsetzung der für die verschiedenen Geräte der Unterhaltungselektronik (Vertragsprodukte)
entrichtenden Vergütungen nach § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11
m Gesamtvertrag hat das Oberlandesgericht sein Ermessen teilweise nicht fehlerfrei ausgeübt und seine Entscheidung teilweise nicht so begründet, dass geprüft werden kann, ob sie frei von Ermessensfehlern ist. 27 a) Das Oberlandesgericht ist allerdings
treffend davon ausgegangen, dass die Beklagte als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften von den Mitgliedern des Klägers, die die hier in Rede stehenden Geräte der Unterhaltungselektronik herstellen oder in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes importieren, gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG dem Grunde nach die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen kann. 28 aa) Ist nach der Art eines Werkes
erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller und nach § 54b Abs. 1 UrhG gegen den Importeur und den Händler von Geräten, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder
behör
r Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. 29 bb) Die durch das Zweite Gesetz
r Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft neu gefassten Bestimmungen der § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG sind nach Artikel 4 dieses Gesetzes am
r Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken benutzt. 30 b) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG
lässige Vervielfältigungen genutzt wird.
m Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung
zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten. 31
r Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmungen und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union auszulegen. 33
lässig ist, wenn die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie 2001/29/EG), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedstaaten freisteht, einen gerechten Ausgleich vorzusehen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c und d, Abs. 3 Buchst. a bis o der Richtlinie 2001/29/EG; vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2001/29/EG). 34
GH, Urteil vom
den verschiedenen Elementen der Regelung des gerechten Ausgleichs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, um diese Elemente festzulegen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich
zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest. Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm
grundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug
dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom
verbieten oder (gegen Zahlung einer Vergütung)
gestatten, entspricht der Lizenzgebühr, die die Urheber für die Einräumung des Rechts
den § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Nutzungen ihrer Werke hätten erzielen können. Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG soll den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (
G aF vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 28 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum, mwN). 37 Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, die angemessene Lizenzgebühr für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG könne der Berechnung der Vergütungshöhe nicht
grunde gelegt werden, weil der gerechte Ausgleich dem Schaden des Rechtsinhabers entsprechen müsse und nicht davon ausgegangen werden könne, dass jeder Nutzer, der eine nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG
lässige Kopie anfertige, ohne diese gesetzliche Lizenz eine vertragliche Lizenz eingeholt hätte (aA Dreier in Dreier/Schulze, UrhG,
m Schadensersatzanspruch vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG
r Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums). Der Schadensersatzanspruch kann auf der Grundlage der Vergütung berechnet werden, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis
r Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG; § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Bei dieser Art der Schadensberechnung ist es unerheblich, ob der Verletzer um eine vertragliche Lizenz nachgesucht hätte und
r Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 22 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, mwN). 38 dd) Der Preis,
dem die Geräte an Händler (Händlerabgabepreis) oder Nutzer (Endverkaufspreis) veräußert werden, ist dagegen - wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat - keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG auszugleichenden Schadens, der den Urhebern durch die Verwendung von Geräten für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG
lässige Vervielfältigungen entsteht. 39
lässige Vervielfältigungen entsteht. Der Umfang der Nutzung eines Geräts für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist unabhängig vom Preis des Geräts. Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebunden, ginge der allgemein
beobachtende Preisrückgang bei Vervielfältigungsgeräten
Lasten der Urheber,
mal sich neuartige Geräte oft durch eine höhere Leistungsfähigkeit auszeichnen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; vgl. auch Regierungsentwurf eines Gesetzes
r Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 10 f. und 19). 40
gleich Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG sein kann. Gemäß § 54a Abs. 4 UrhG darf die Vergütung die Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis
m Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen. Mit der Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist ersichtlich die Vergütung gemeint, deren Höhe nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG
bestimmen ist. Demnach ist
nächst die Höhe der Vergütung nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG
ermitteln und erst dann gemäß § 54a Abs. 4 UrhG
prüfen, ob diese Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis
m Preisniveau des Geräts steht. 41
bestimmen ist. Zwar sah § 54a Abs. 4 Satz 2 UrhG-E
r Konkretisierung des § 54a Abs. 4 Satz 1 UrhG-E (jetzt § 54a Abs. 4 UrhG) vor, dass die Summe der Vergütungsansprüche aller Berechtigten für einen Gerätetyp 5% des Verkaufspreises nicht übersteigen darf. Auch diese Regelung diente jedoch - ebenso wie die Vorschrift des § 54a Abs. 4 Satz 1 UrhG-E, die sie konkretisieren sollte - nicht der Bestimmung der angemessenen Vergütung, sondern ihrer Begrenzung auf ein
mutbares Maß (vgl. Begründung
m Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes
r Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 30). Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr
entnehmen, dass die angemessene Vergütung nicht auf der Grundlage des Gerätepreises
bestimmen ist. Die im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes
r Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in § 54 Abs. 4 Satz 2 UrhG-E vorgesehene Deckelung der Gerätevergütung auf 5% des Verkaufspreises ist gestrichen worden, nachdem der Rechtsausschuss des Bundesrats, der Bundesrat und der Rechtsausschuss des Bundestags darauf hingewiesen hatten, dass es möglicherweise einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle, wenn die Vergütung von den Verkaufspreisen abhänge, die der Urheber nicht beeinflussen könne (Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrats, BR-Drucks. 257/1/06, S. 16), der Preis eines Geräts nichts über die Höhe des angemessenen Ausgleichs für den mit der Hilfe dieses Geräts erfolgten Eingriff in das Urheberrecht aussage (Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/1828, S. 42 f.) und eine Koppelung der Vergütung an den Gerätepreis dem Gebot einer angemessenen Vergütung widerspräche (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drucks. 16/5939, S. 40 und 45). 42
r Bestimmung der angemessenen Vergütung grundsätzlich dem Berechnungsmodell der Beklagten angeschlossen. Dieses Berechnungsmodell hat es in seiner Entscheidung wie folgt dargestellt:
r Ermittlung der angemessenen Vergütung sei als Vergleichsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die dem Rechtsinhaber bei einer Erstverwertung von Audiowerken und von audiovisuellen Werken
stehe. Die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke betrage - dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle
G aF entsprechend - das 3,8-fache der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken. Von dem sich hieraus ergebenden Wert sei ein Abschlag von 75% vorzunehmen, weil hier nur eine Zweit- oder Drittverwertung in Rede stehe. Hieraus errechne sich die Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken pro Spielstunde. Aus den empirischen Untersuchungen ergebe sich die Dauer der Nutzung eines Gerätetyps für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken im Befragungszeitraum. Diese Nutzungsdauer sei auf die Gesamtnutzungsdauer des Gerätetyps hochzurechnen. Da an einer Vervielfältigung in der Regel nicht nur ein Gerät, sondern auch ein Speichermedium beteiligt sei, seien der Berechnung der Vergütung nur 50% der Gesamtnutzungsdauer des Gerätetyps
grunde
legen. Aus der Multiplikation der Vergütung pro Spielstunde mit der Anzahl der Spielstunden ergebe sich die angemessene Vergütung für die verschiedenen Gerätetypen. Diese Vergütung betrage beispielsweise für DVD-Rekorder ohne eingebauten Speicher 121,55 €. 45 bb) Das Oberlandesgericht hat nicht angegeben, wie hoch die von ihm als Vergleichsmaßstab für die Bemessung der angemessenen Vergütung herangezogene Vergütung für die Erstverwertung von Audiowerken ist und auf welcher Grundlage es diese Vergütung errechnet hat. Es kann daher nicht nachgeprüft werden, ob diese Vergütung, die allen weiteren Berechnungen des Oberlandesgerichts als Ausgangswert
grunde liegt, ein geeigneter Vergleichsmaßstab
r Bestimmung der hier in Rede stehenden Vergütung ist. Die bloße Bezugnahme auf Schriftsätze der Beklagten kann eigene Feststellungen und Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht ersetzen. Dem Senat ist es als Revisionsgericht unter diesen Umständen nicht möglich, die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit auf etwaige Ermessensfehler
überprüfen. Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet). 46 cc) Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle
G aF entsprechend mit einem Vielfachen der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken berechnet hat. Das Oberlandesgericht hat - entgegen der Darstellung der Revision des Klägers - nicht angenommen, durch die gesetzliche Neuregelung habe sich nichts an der Höhe der Gerätevergütung geändert. Das Oberlandesgericht hat vielmehr angenommen, es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich durch die gesetzliche Neuregelung das Verhältnis der Höhe der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken
r Höhe der Vergütung für die Vervielfältigung von audiovisuellen Werken geändert habe. Auf der Grundlage dieser - von der Revision des Klägers nicht angegriffenen - Feststellung ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die bis
m 31. Dezember 2007 für entsprechende Vervielfältigungsgeräte geltenden gesetzlichen Vergütungssätze herangezogen werden, um einen Faktor
berechnen, mit dem auf der Grundlage eines bereits ermittelten Vergütungssatzes für die Vervielfältigung von Audiowerken der Vergütungssatz für die Vervielfältigung audiovisueller Werke errechnet werden kann. Das Oberlandesgericht hat allerdings nicht dargelegt, weshalb die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke nach diesen Vergütungssätzen das 3,8-fache der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken beträgt. Das ist auch nicht ersichtlich. Nach den gesetzlichen Vergütungssätzen in der Anlage
G aF beträgt die Vergütung für ein Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil (mit dem audiovisuelle Werke vervielfältigt werden können) das 7,2- fache der Vergütung für ein Tonaufzeichnungsgerät (mit dem Audiowerke vervielfältigt werden können) und zwar auch bei Geräten, für deren Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger nicht erforderlich sind (also für Geräte mit eingebautem Speicher). 47 dd) Das Oberlandesgericht hat nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Abschlag, der von der Vergütung für die Erstverwertung von Audiowerken und audiovisuellen Werken im Hinblick darauf
machen ist, dass es bei der Vervielfältigung von solchen Werken mit den hier in Rede stehenden Geräten um eine Zweit- oder Drittverwertung geht (vgl. dazu Koch/Druschel, GRUR 2015, 957, 965 f.), 75% beträgt. Es hat auch nicht hinreichend begründet, weshalb der Abschlag, der von der Gesamtnutzungsdauer des Gerätetyps im Hinblick darauf
machen sein soll, dass an einer Vervielfältigung in der Regel nicht nur ein Gerät, sondern auch ein Speichermedium beteiligt sei, 50% beträgt. 48 ee) Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage des von ihm herangezogenen Vergleichsmaßstabes und der von ihm angewandten Berechnungsfaktoren Vergütungen errechnet, die die Rechtsinhaber für die Einräumung des Rechts
r Nutzung eines solchen Geräts
r Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken in dieser Höhe nicht hätten vereinbaren können. Es erscheint beispielsweise ausgeschlossen, dass Rechtsinhaber für die Einräumung des Rechts
r entsprechenden Nutzung eines DVD-Rekorders mit eingebautem Speicher eine Vergütung von 2.371,90 € hätten erzielen können. Das begründet die Vermutung, dass sich die vom Oberlandesgericht
grunde gelegten Vergütungssätze nicht als Vergleichsmaßstab für die Berechnung der hier in Rede stehenden Gerätevergütung eignen. Den sich hieraus ergebenden erhöhten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung für die Berechnung der angemessenen Vergütung wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht. 49 d) Das Oberlandesgericht hat angenommen, eine Vergütungspflicht bestehe auch, wenn der Rechtsinhaber das Werk
m kostenlosen Herunterladen ins Internet eingestellt habe. Ein solches Einstellen ins Internet sei nicht als Verzicht auf die Gerätevergütung
werten. Für das kostenpflichtige Herunterladen eines Werkes aus dem Internet sei dagegen keine Gerätevergütung
zahlen. Für diese Vervielfältigung habe der Nutzer bereits eine Vergütung entrichtet. Das Vervielfältigen des durch das Herunterladen angefertigten Vervielfältigungsstücks des Werkes sei allerdings vergütungspflichtig. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 50 aa) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist - wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat - grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine
stimmung
m Herunterladen erteilt hat. 51 Eine etwaige
stimmung des Rechtsinhabers
r Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 65 - Copydan/Nokia). 52 Die angemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG mit Geräten, deren Typ
r Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, ist daher unabhängig davon geschuldet, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen
gestimmt hat. Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG schließt nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, von den Schrankenregelungen umfasste Vervielfältigungshandlungen
verbieten, sondern auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungshandlungen wirksam
genehmigen. Eine etwaige
stimmung des Rechtsinhabers
diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG haben (
G aF vgl. BGH, Urteil vom
stimmung
m Herunterladen des Werkes aus dem Internet eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann nach Erwägungsgrund 35 Satz 4 der Richtlinie 2001/29/EG gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Steht dem Rechtsinhaber für die Erteilung seiner
stimmung
m Herunterladen des Werkes aus dem Internet ein individueller Vergütungsanspruch
, liegt kein Schaden vor, der einen gerechten Ausgleich verlangt (Peukert, GRUR 2015, 452, 453). 54 cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, soweit von einem mit
stimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt würden, seien diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, diese Annahme widerspreche dem Grundsatz der Erschöpfung. 55 Ein Nutzer, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk mit Einwilligung des Berechtigten aus dem Internet auf einen Datenträger herunterlädt, stellt damit ein Vervielfältigungsstück des Werkes her (vgl. § 16 Abs. 2 UrhG). Es kommt nicht darauf an, ob das Verbreitungsrecht des Berechtigten (§ 17 Abs. 1 UrhG) an diesem mit seiner Einwilligung hergestellten Vervielfältigungsstück erschöpft ist (§ 17 Abs. 2 UrhG) und der Nutzer daher
r Weiterverbreitung dieses Vervielfältigungsstücks ohne
stimmung des Berechtigten befugt ist (vgl. hierzu OLG Hamm, GRUR 2014, 853; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 UrhG Rn. 30). Werden von dem mit
stimmung des Berechtigten hergestellten ersten Vervielfältigungsstück weitere Vervielfältigungsstücke angefertigt, so greift dies allein in das Vervielfältigungsrecht und nicht in das Verbreitungsrecht des Berechtigten ein. Auf das Vervielfältigungsrecht ist der Grundsatz der Erschöpfung grundsätzlich nicht anwendbar (BGH, Urteil vom
stimmung des Rechtsinhabers. Der Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, an der das Verbreitungsrecht erschöpft ist, kann
r Vervielfältigung dieser Programmkopie berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom
geschnittene Sonderregelung dar und ist auf andere Werke grundsätzlich nicht anwendbar. 57
vergüten, weil es sich dabei nicht um nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG
lässige Privatkopien, sondern um rechtswidrige Vervielfältigungen handele. Namentlich im Online-Bereich sei von einer (offensichtlich) rechtswidrigen Herstellung der Vorlage auszugehen, wenn technische Schutzmaßnahmen gegen das Kopieren bestünden. Auch die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG spreche gegen eine Vergütungspflicht für Vervielfältigungen kopiergeschützter Vorlagen. Die auf der Grundlage der Umfrageergebnisse ermittelte Zahl der im Rahmen von §§ 54 bis 54b UrhG relevanten Vervielfältigungsvorgänge sei daher prozentual herabzusetzen und je nach Quelle um bis
50%
reduzieren. Audio-CDs und Film-DVDs würden derzeit zwar überwiegend nur mit Kopierschutz angeboten. Im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 seien Audio-CDs und Film-DVDs jedoch in relevantem Umfang auch ohne Kopierschutz angeboten worden. 59 bb) Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 60
berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG auf die betreffenden Werke angewendet werden. 61
lässige Privatkopien, weil bei der Vervielfältigung eines kopiergeschützten Datenträgers eine unrechtmäßige Vorlage verwendet werde. Vervielfältigungen
m privaten Gebrauch sind nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG allerdings nicht
lässig, soweit
r Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich
gänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der gerechte Ausgleich für Vervielfältigungen
m privaten Gebrauch gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch die angemessene Vergütung gemäß §§ 54 bis 54b UrhG für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG - nicht für Vervielfältigungen
zahlen, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden (EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 41 - ACI Adam/Thuiskopie). Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - sind aber nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber
r Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia). Original-Audio-CDs und Original-Film-DVDs, die mit
stimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind, sind daher auch dann keine unrechtmäßigen Quellen oder rechtswidrigen Vorlagen, wenn sie mit einem Kopierschutz versehen sind. 63
denen auch ein Kopierschutz für Audio-CDs und Film-DVDs
zählen ist - lässt die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 57 und 59 - VG Wort/Kyocera u.a.). Auch der tatsächliche Einsatz technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei den
r Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen - wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräten oder Computern - hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Rechtsinhaber auf gerechten Ausgleich, wenn auf der Grundlage dieser Vorrichtungen private Vervielfältigungen hergestellt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 73 - Copydan/Nokia). Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG tatsächlich verhindern (
G aF vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 Rn. 72 - PC III; vgl. Dreier in Dreier/Schulze, aaO, § 54a UrhG Rn. 6; Steden in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 54a UrhG Rn. 3). 65 Durch die empirischen Untersuchungen ist die tatsächliche Zahl von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG einschließlich der Zahl der Vervielfältigungen von Original-Datenträgern mit (unwirksamen) Kopierschutz ermittelt worden. Diese Zahl der Vervielfältigungen ist nicht um die Zahl der Vervielfältigungen kopiergeschützter Datenträger
vermindern, da der Kopierschutz dieser Datenträger das Anfertigen von Vervielfältigungen tatsächlich nicht verhindert hat. Die angemessene Vergütung ist daher entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht im Blick auf technische Schutzmaßnahmen um einen pauschalen Abschlag
reduzieren. 66 f) Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte angemessene Vergütung nach § 54a Abs. 4 UrhG
r Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Gerätehersteller und
r Wahrung eines wirtschaftlich angemessenen Verhältnisses
m Preisniveau der Geräte herabgesetzt hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 67 aa) Nach § 54a Abs. 4 UrhG darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis
m Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen. 68 bb) Das Oberlandesgericht hat sich bei der Ermittlung der sogenannten Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG im Wesentlichen den Ausführungen der Schiedsstelle angeschlossen. Dazu hat es ausgeführt: Für das „Preisniveau des Geräts“ sei nicht auf den Händlerabgabepreis, sondern auf den Endverkaufspreis - also den Preis, den der Endverbraucher für den Erwerb des Geräts bezahle - abzustellen. Vom Endverkaufspreis seien die Umsatzsteuer und die bis
m 31. Dezember 2007 nach altem Recht
entrichtende Gerätevergütung abzuziehen. Danach betrage beispielsweise das Preisniveau eines DVD-Rekorders ohne Festplatte 115,76 € (Endverkaufspreis 148,72 €, abzüglich Umsatzsteuer 23,75 €, abzüglich Gerätevergütung 9,21 €). Die nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG geschuldete Vergütung stehe nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis
m Preisniveau des Geräts, wenn der Erwerb des Geräts in Deutschland im Verhältnis
m Erwerb des Geräts in Ländern erheblich beeinträchtigt werde, in denen keine oder eine geringere Vergütung als in Deutschland geschuldet sei. Eine über 13,5% des Preisniveaus des Geräts liegende Gerätevergütung führe
einer solchen Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes. In die Bemessung der Kappungsgrenze sei ferner der aufgrund der empirischen Untersuchungen ermittelte Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion des Geräts einzubeziehen. Der Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion mache beispielsweise bei einem DVD-Rekorder ohne eingebauten Speicher 41,7% der Gesamtnutzung des Geräts aus. Danach betrage die Kappungsgrenze für dieses Gerät 6,52 € (Preisniveau 115,76 €, davon 13,5%, davon 41,7%). Dieser Betrag sei geringer als die nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung dieses Geräts angemessene Vergütung von 97,24 € (121,55 €, abzüglich 20%
r Berücksichtigung von Kopierschutzmaßnahmen). Er entspreche damit der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung. 69 cc) Die Bestimmung des § 54a Abs. 4 UrhG ist unter Berücksichtigung ihres sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwecks und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
m gerechten Ausgleich auszulegen. Danach steht die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis
m Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort
einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird. 70
m Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes
r Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft soll die Bestimmung des § 54a Abs. 4 UrhG verhindern, dass Hersteller und Importeure von Geräten und Speichermedien, die durch die - letztlich von den Nutzern
tragende - Vergütung als Dritte belastet sind, unzumutbar beeinträchtigt werden. Durch die Begrenzung der Vergütungshöhe soll verhindert werden, dass die Vergütung, die in Nachbarstaaten nicht oder nicht in gleicher Höhe erhoben wird, den Inlandsabsatz von Geräten und Speichermedien beeinträchtigt (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 30). 71
GH, GRUR 2011, 909 Rn. 39 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 41 - PC III). 72 Der gerechte Ausgleich soll
m einen den Nachteil ausgleichen, der Rechtsinhabern durch die Beschränkung ihrer Ausschließlichkeitsrechte entsteht.
m anderen soll er einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die Anspruch auf den gerechten Ausgleich haben, und den Rechten und Interessen der Nutzer von Schutzgegenständen sicherstellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 - Padawan/SGAE; GRUR 2014, 546 Rn. 53 - ACI Adam/Thuiskopie). 73 In dieses System des gerechten Ausgleichs dürfen auch Hersteller und Importeure eingebunden werden. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer
identifizieren und sie
verpflichten, den den Rechtsinhabern entstandenen Nachteil
vergüten, steht es den Mitgliedstaaten frei, mit der Verpflichtung
r Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen
belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien
r digitalen Vervielfältigung verfügen und sie
diesem Zweck Privatpersonen
r Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller und Importeure, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe
gunsten der Rechtsinhaber belastet
werden, ist innerhalb eines solchen Systems allerdings regelmäßig schon dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie
entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien
r digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 29 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie). 74 Danach kann eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten und Speichermedien erst angenommen werden, wenn sie die Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ
r Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, nicht in den Preis dieser Geräte einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 35 - Digitales Druckzentrum; vgl. auch Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54a UrhG Rn. 10; Wirtz in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
m Preisniveau des Geräts oder Speichermediums steht. Davon ist auszugehen, wenn diese Nutzer ein derartiges Gerät oder Speichermedium nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil es dort
einem geringeren Preis angeboten wird, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird. In einem solchen Fall sind nicht nur die Interessen der Hersteller beeinträchtigt, die ihre Geräte oder Speichermedien im Inland anbieten. Vielmehr sind in einem derartigen Fall auch die Interessen der Rechtsinhaber verletzt, da sie keine oder nur eine geringere Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Eine solche Vergütung gefährdet das System des gerechten Ausgleichs. 75 dd) Das Oberlandesgericht hat
r Bestimmung des „Preisniveaus des Geräts“ im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG
Recht nicht auf den Händlerabgabepreis, sondern auf den Endverkaufspreis abgestellt. Es hat von diesem Endpreis aber
Unrecht die Umsatzsteuer und die bis
m 31. Dezember 2007 nach altem Recht
entrichtende Gerätevergütung abgezogen. 76
r Bestimmung des „Preisniveaus des Geräts“ auf den Endverkaufspreis (den Preis, den der Endverbraucher dem Händler für den Erwerb des Geräts zahlt) und nicht auf den Händlerabgabepreis (den Preis, den der Händler dem Hersteller für den Erwerb des Geräts zahlt) abgestellt hat. 77 Durch die an das Preisniveau der Geräte und Speichermedien geknüpfte Begrenzung der Gerätevergütung soll verhindert werden, dass der Inlandsabsatz von Geräten und Speichermedien mit Rücksicht auf die in die Preiskalkulation einzubeziehende Gerätvergütung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. oben Rn. 70). Der Absatz von in Deutschland angebotenen Geräten und Speichermedien wird durch die Nachfrage der Endverbraucher bei den Händlern bestimmt. Die Nachfrage der Händler bei Herstellern und Importeuren hängt von der Nachfrage der Endverbraucher ab. Für die Nachfrage der Endverbraucher ist allein der Endverkaufspreis und nicht der Händlerabgabepreis der Geräte und Speichermedien maßgeblich. 78 Die Revision des Klägers beruft sich ohne Erfolg darauf, dass Hersteller und Importeure keinen Einfluss auf die von den Einzelhändlern verlangten Endverkaufspreise hätten. Das hindert die Hersteller nicht daran, ihre Händlerabgabepreise unter Berücksichtigung der Gerätevergütung
kalkulieren. Andererseits kann allerdings die Preisgestaltung des Herstellers bei der Bestimmung des Preisniveaus des Geräts
berücksichtigen sein. So kann etwa in Fällen, in denen ein Hersteller den Preis eines Vervielfältigungsgeräts auf nicht vergütungspflichtige gerätespezifische Verbrauchsmaterialien verlagert, der eigentliche durchschnittliche Endverkaufspreis des Geräts
r Bestimmung des Preisniveaus des Geräts anzusetzen sein (vgl. Begründung
m Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes
r Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 16/1828, S. 30). 79
r Bestimmung des „Preisniveaus des Geräts“ im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG von dem durchschnittlichen Endverkaufspreis der jeweiligen Geräte
Unrecht die Umsatzsteuer und die bis
m 31. Dezember 2007 nach altem Recht (vgl. die Anlage
G aF)
entrichtende Gerätevergütung abgezogen. Der Endverkaufspreis muss die Umsatzsteuer und die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung enthalten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAnGV, § 54e UrhG aF, § 54d UrhG). Für den Absatz der Geräte ist allein der von Endverbrauchern
zahlende Preis maßgeblich. Die Umsatzsteuer und die Gerätevergütung dürfen daher nicht aus dem Endverkaufspreis herausgerechnet werden. Da es für die Bestimmung des Preisniveaus des Geräts allein auf den Endverkaufspreis ankommt, ist es unerheblich, ob - wie die Revision des Klägers geltend macht - die Mitgliedsunternehmen des Klägers für die verfahrensgegenständlichen Vertragsprodukte vom 1. Januar 2008 bis
m
m Preisniveau des Geräts und beeinträchtige die Gerätehersteller unzumutbar, weil sie
r einer erheblichen Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes führe, hält einer Nachprüfung nicht stand. 81
einer erheblichen Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes der hier in Rede stehenden Gerätetypen. Der bei einem Erwerb derartiger Geräte im Ausland einzusparende Betrag sei verhältnismäßig hoch. Es gebe Länder, in denen keine Gerätevergütung erhoben werde. Preisunterschiede im zweistelligen prozentualen Bereich auf dem Markt der elektronischen Geräte seien angesichts vergleichsweise niedriger Endverkaufspreise und eines harten Preiskampfes mit geringen Gewinnspannen ein maßgebliches Kaufargument. Dagegen sei der persönliche Kontakt
m Verkäufer
nehmend kein kaufentscheidendes Kriterium für den Erwerber solcher Geräte. Es gebe komfortable Bestellmöglichkeiten über das Internet, mehrsprachige Bedienungsanleitungen, von vielen Herstellern und Händlern bereitgehaltene zentrale Anlaufstellen für die Geltendmachung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen und die Möglichkeit, etwaige Garantie- oder Gewährleistungsansprüche auch im europäischen Ausland mit vertretbarem Aufwand durchzusetzen. Einer weiteren Aufklärung des Preisniveaus im europäischen Vergleich bedürfe es nicht,
mal es sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefährdung des Inlandsabsatzes drohe, jedenfalls auch um eine dem Beweis nicht
gängliche Rechtsfrage handele. 82
r Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in § 54 Abs. 4 Satz 2 UrhG-E vorgesehene Obergrenze für die angemessene Vergütung in Höhe von 5% des Gerätepreises ist gestrichen worden (vgl. oben Rn. 41). Die Gesetzesmaterialien rechtfertigen daher nicht die Annahme, eine Vergütung in Höhe von mehr als 5% des Gerätepreises sei stets im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG unverhältnismäßig und unzumutbar. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr
entnehmen, dass § 54a Abs. 4 UrhG eine flexible Regelung ermöglichen soll und die Frage der Verhältnismäßigkeit der Vergütung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, einschließlich der Markt- und Wettbewerbssituation,
beantworten ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags, BT-Drucks. 16/5939, S. 45). 83
einer erheblichen Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes, nicht von den Feststellungen des Oberlandesgerichts getragen wird. Die Frage, ob und inwieweit der Erwerb von Geräten im Inland durch die Erhebung einer Gerätevergütung in bestimmter Höhe gegenüber dem Erwerb von Geräten im Ausland beeinträchtigt wird, ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts eine Tatfrage. Die Beantwortung dieser Frage erfordert
nächst die Feststellung, dass der durchschnittliche Endverkaufspreis der jeweiligen Geräte im Ausland niedriger ist als in Deutschland. Die Annahme des Oberlandesgerichts, der bei einem Erwerb derartiger Geräte im Ausland einzusparende Betrag sei verhältnismäßig hoch, auf dem Markt der elektronischen Geräte gebe es Preisunterschiede im zweistelligen prozentualen Bereich, ist nicht durch Tatsachen belegt und im Übrigen auch
pauschal. Es bleibt offen, für welche Gerätetypen in welchen Ländern welche durchschnittlichen Endverkaufspreise gefordert werden. Das Oberlandesgericht hat auch nicht festgestellt, inwieweit gegebenenfalls niedrigere Endverkaufspreise in anderen Ländern darauf beruhen, dass in diesen Ländern keine oder eine geringere Gerätevergütung als in Deutschland erhoben wird. Es hat auch nicht festgestellt, in welchem Ausmaß eine bestimmte Höhe der Gerätevergütung den Inlandsabsatz der verschiedenen Geräte beeinträchtigt und insbesondere, dass eine Vergütung, die mehr als 13,5% des Preisniveaus der Geräte beträgt, den Inlandsabsatz der jeweiligen Geräte in der Weise verringert, dass dadurch das Vergütungsaufkommen der Rechtsinhaber geschmälert wird (vgl. oben Rn. 74). 84 ff) Die Revision der Beklagten beanstandet mit Recht, dass das Oberlandesgericht den Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion der jeweiligen Geräte bei der Bemessung der Kappungsgrenze berücksichtigt hat. 85
berücksichtigen, dass eine über 13,5% des Preisniveaus des Geräts liegende Gerätevergütung
einer erheblichen Beeinträchtigung des Inlandsabsatzes führe; vielmehr sei in diesem
sammenhang weiter der aufgrund der empirischen Untersuchungen ermittelte Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion des Geräts einzubeziehen. Der Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion betrage beispielsweise bei einem DVD-Rekorder ohne eingebauten Speicher 41,7% der Gesamtnutzung des Geräts. Danach betrage die Kappungsgrenze für dieses Gerät 6,52 € (Preisniveau 115,76 €, davon 13,5%, davon 41,7%). 86
nächst nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG die Höhe der Gerätevergütung nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen
bestimmen ist und sodann erst nach § 54a Abs. 4 UrhG
prüfen ist, ob diese Vergütung die Hersteller des Geräts nicht unzumutbar beeinträchtigt und in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis
m Preisniveau des Geräts steht. Mit der Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist die
nächst nach den Grundsätzen des § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG
bestimmende Vergütung gemeint. 87 Mit dem Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion der jeweiligen Geräte hat das Oberlandesgericht einen Umstand im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit der Vergütung nach § 54a Abs. 4 UrhG berücksichtigt, der allenfalls bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG
berücksichtigen ist. Dadurch hat das Oberlandesgericht die Gerätevergütungen weitaus stärker herabgesetzt als sie - seine Beurteilung im Übrigen als richtig unterstellt - hätten herabgesetzt werden dürfen. 88
r Nutzung der Geräte für sämtliche Zwecke einnimmt, wäre im Übrigen mit Rücksicht auf den vom Oberlandesgericht gewählten Ansatz auch im Rahmen der Berechnung der Höhe der angemessenen Vergütung nach § 54a Abs. 1 bis 3 UrhG unzutreffend. 89 Das Oberlandesgericht hat die angemessene Vergütung auf der Grundlage des durch empirische Untersuchungen ermittelten Maßes der tatsächlichen Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG errechnet. Da bei dieser Berechnungsweise von vornherein nur die Nutzung der Geräte für vergütungspflichtige Vervielfältigungen erfasst wird, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Geräte daneben für andere Zwecke genutzt werden. Die Möglichkeit, ein Gerät für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG
benutzen, wird durch die Möglichkeit, es auch
anderen Zwecken
verwenden, nicht eingeschränkt. Es kommt daher für die Höhe der Vergütung nicht darauf an, in welchem Umfang ein Gerät
anderen Zwecken als
r Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom
stellen ist (§ 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 5 UrhWG), ist der Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle maßgeblich (BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 79 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse, mwN). Der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Gesamtvertrags ist im Jahr 2008 bei der Schiedsstelle eingegangen. 92 b) Das Oberlandesgericht durfte für die Zeit ab dem
m
m 1. Januar 2010 - als Tarife weiter. Die Angemessenheit von als Tarife weitergeltenden Vergütungen ist jedoch - wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat - gerichtlich überprüfbar (BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 22 bis 39 - Weitergeltung als Tarif). 94 Diese Überprüfung darf
r Festsetzung von Vergütungen führen, die geringer oder höher als die in den Gesamtverträgen vor dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vergütungen sind. Der Zweck der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG, ein Einbrechen des Vergütungsaufkommens der Verwertungsgesellschaften beim Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen
r Gerätevergütung
verhindern, gebietet es nicht, die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung in unveränderter Höhe
garantieren. Die für die Zeit ab dem
einer Erhöhung der Vergütungen führt. Die für die Zeit ab dem
treffend erachteten Vergütung entgegen der Ansicht der Revision des Klägers nicht durch einen Vergleich mit der
vor geltenden Vergütung prüfen. Einem solchen Vergleich steht entgegen, dass für die Bemessung dieser Vergütungen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung unterschiedliche Maßstäbe gelten. 96
m 31. Dezember 2009 höher festgesetzt hat als von den Parteien beantragt. 97 a) Das Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamtverträge gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG zwar nach billigem Ermessen fest. Es ist nach der für das Verfahren über einen Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 UrhWG entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch nicht befugt, einer Partei etwas
zusprechen, was nicht beantragt ist. Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags ist durch die Parteianträge begrenzt (vgl. W. Nordemann/Wirtz in Fromm/Nordemann aaO §§ 14-16 UrhWG Rn. 17; Freudenberg in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 WahrnG Rn. 22). 98 b) Im Streitfall hat der Kläger beantragt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 Vergütungssätze festzusetzen, die durchweg geringer sind als die bis
m 31. Dezember 2007 gesamtvertraglich vereinbarten. Die Beklagte hat beantragt, bis
m Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2009 die bis
m
m 31. Dezember 2009 keine höheren als die bisher vereinbarten Vergütungssätze festsetzen. 99
r Begründung dieser Festsetzung ausgeführt, der zwischen den Parteien bis
m
treffend davon ausgegangen, dass Festsetzungen in vorangegangenen Gesamtverträgen insbesondere dann, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind, einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet). Ein Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 6,5% entspricht der bisher von den Parteien geübten Vertragspraxis. 104 b) Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe
Unrecht davon abgesehen, der Behauptung des Klägers, Vertreter der Beklagten hätten sich aus Gründen der Gleichbehandlung mit einem Gesamtvertragsnachlass von 20% einverstanden erklärt, durch Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises nachzugehen. 105
einem solchen Hinweis verpflichtet war. Die Revision des Klägers hat nicht dargelegt, dass eine - unterstellte - Verletzung der Hinweispflicht entscheidungserheblich war. Sie hat geltend gemacht, der Kläger hätte auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen, dass in der Erklärung der Beklagten eine Teileinigung in rechtsverbindlicher Form lag. Das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers ist auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Vorbringens nicht schlüssig. Der Kläger hat damit keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die auf eine rechtsverbindliche Einigung der Parteien schließen lassen. 108 5. Die Revision der Beklagten beanstandet ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht mit der Regelung
m Entfallen der Zahlungspflicht in § 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Gesamtvertrags von der von der Beklagten in § 6 ihres Vertragsentwurfs begehrten Regelung abgewichen ist. 109 a) Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 1 des Gesamtvertrags sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Zahlungspflicht für Vertragsgegenstände entfällt bei Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbliche Abnehmer, die diese
m Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben. Diese Regelung entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist daher nicht
beanstanden. Gemäß § 54 Abs. 2 UrhG entfällt der Anspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht
Vervielfältigungen benutzt werden. Die Vorschrift ist nicht nur auf für die Ausfuhr bestimmte Geräte anwendbar, sondern greift auch dann ein, wenn aus anderen Gründen erwartet werden kann, dass die Geräte im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht
Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt werden (
G aF vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 34 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN). Die Vergütung für Privatkopien darf nicht für Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die von anderen als natürlichen Personen
eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 53 und 59 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 47 - Copydan/Nokia). Dem entspricht die Regelung in § 5 Abs. 1 Buchst. b des Gesamtvertrags, wonach bei einer Lieferung von Geräten an gewerbliche Abnehmer, die diese
m Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien erwerben, eine Zahlungspflicht entfällt. 110 b) Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 2 des Gesamtvertrags wird [bei Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbliche Abnehmer] eine eindeutig andere Verwendung [als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG] vermutet, wenn der gewerbliche Abnehmer schriftlich bestätigt, die Vertragsgegenstände
m eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit
verwenden. Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, es führe
einer erheblichen Einschränkung der Kontrollmöglichkeiten der Beklagten, dass nach dieser Regelung nicht die Beklagte, sondern die Mitgliedsunternehmen des Klägers darüber befänden, ob die Voraussetzungen für ein Entfallen der Zahlungspflicht erfüllt sind. 111 aa) Wird ein Gerät seinem Typ nach
r Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt, besteht die Vermutung, dass mit einem derartigen Gerät tatsächlich solche Vervielfältigungen vorgenommen werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung. Sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieses Geräts allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind. Im Regelfall, in dem
m Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, geht es dabei um den Nachweis, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieses Geräts für die Erstellung solcher Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (
G aF vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). 112 bb) Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, dass die schriftliche Bestätigung eines gewerblichen Abnehmers, das Gerät
m eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit
verwenden, nach § 5 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 2 des Gesamtvertrags die Vermutung begründet, dass dieser Abnehmer das Gerät
m Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erworben hat. Damit ist dem berechtigten Interesse der Beklagten genügt, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Entfallens der Vergütungspflicht
überprüfen. Der Beklagten ist es unbenommen, die durch die schriftliche Bestätigung begründete Vermutung
entkräften. 113 cc) Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits entrichtet ist, nachträglich an gewerbliche Abnehmer veräußert, die diese
m Zwecke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erwerben, so entfällt nach § 5 Abs. 3 des Gesamtvertrags bei entsprechendem Nachweis der Vergütungsanspruch gegen dieses Mitglied und werden insoweit bereits geleistete Vergütungen durch Anrechnung auf
künftige Vergütungsansprüche der Beklagten zinsfrei erstattet. Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, diese Regelung entspreche nicht der Billigkeit. Sie führe
praktischen Abwicklungsproblemen, weil beim nachträglichen Entfallen der Vergütungspflicht nicht nur eine Anrechnung der vom Hersteller an die Beklagte gezahlten Gerätevergütung, sondern darüber hinaus eine weitere Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Händler und dem Hersteller erforderlich sei. 114 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller
r Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon
haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen
eindeutig anderen Zwecken als
r Vervielfältigung
m privaten Verkauf geliefert haben und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia). 115 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es im Hinblick darauf, dass die Hersteller und Importeure die von ihnen entrichtete Vergütung auf den Endnutzer abwälzen können, für ausreichend erachtet, wenn der Anspruch auf Rückerstattung allein dem mit der Privatkopievergütung belasteten Endabnehmer
gebilligt wird (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 53 und 55 - Copydan/Nokia). Eine entsprechende Regelung liegt § 6 des Vertragsentwurfs der Beklagten
grunde. Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist indes auch eine Regelung vereinbar, die - wie § 5 Abs. 3 des Gesamtvertrags - eine Rückerstattung in der Lieferkette vorsieht. Für die Aufnahme einer solchen Regelung in einen Gesamtvertrag spricht, dass der Anspruch auf Rückerstattung danach nur von den in den Gesamtvertrag einbezogenen Mitglieder des Klägers und nicht von am Gesamtvertrag unbeteiligten Dritten gegen die Beklagte geltend gemacht werden kann. Jedenfalls hat das Oberlandesgericht mit der in § 5 Abs. 3 Gesamtvertrag festgesetzten Regelung die Grenzen des ihm nach § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG eingeräumten Ermessens nicht überschritten. 116 6. Die Revision des Klägers wendet sich vergeblich dagegen, dass das Oberlandesgericht mit der Festsetzung der in § 9 Abs. 3 des Gesamtvertrags niedergelegten Regelung eine Verpflichtung der Mitglieder des Klägers vorgesehen hat, Nachzahlungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume beginnend mit dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des jeweils abzurechenden Kalenderhalbjahres bis
m Eingang der Nachzahlung bei der Beklagten mit dem Zinssatz
verzinsen, der durchschnittlich für die Anlage von Termingeldern gegolten hat. 117 Die Vergütungsschuldner mussten damit rechnen, nach dem Auslaufen des alten Gesamtvertrags aufgrund der Neuregelung der § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG höhere Vergütungen als bisher zahlen
müssen. Sie konnten die bisher vereinbarten Gerätevergütungen weiterhin in die Gerätepreise einrechnen und im Übrigen vorsorglich Rückstellungen bilden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision des Klägers nicht unbillig, dass die Mitglieder des Klägers den von der Beklagten vertretenen Urhebern die mit den Zahlungsverzögerungen einhergehenden Einnahmeeinbußen durch eine Zinszahlung ausgleichen. 118 C. Die Revisionen der Parteien führen danach
r Aufhebung des angefochtenen Urteils. Unabhängig davon, dass die Parteien die vom Oberlandesgericht festgesetzten Regelungen teils übereinstimmend
m Gegenstand der wechselseitigen Anträge gemacht haben, ist es geboten, das Urteil nicht nur hinsichtlich einzelner, sondern hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrags aufzuheben. Die einzelnen Bestimmungen des Gesamtvertrags hängen sowohl inhaltlich als auch redaktionell miteinander
sammen. Die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 87 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet). Die Sache ist daher insgesamt
r erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags an das Oberlandesgericht
rückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens
übertragen ist. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308192016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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