BGH, Beschluss vom 21.07.2020 – II ZB 19/19 – Betroffener Emittent für Schadensersatzansprüche bei Emittentenpublizität am Sekundärmarkt Für Klagen, in denen ein…
KORE308192020 ECLI:DE:BGH:2020:210720BIIZB19.19.0 BGH 2. Zivilsenat 20200721 II ZB 19/19 Beschluss § 32b Abs 1 Nr 1 ZPO, § 7 S 1 KapMuG, § 8 Abs 1 KapMuG, § 22 Abs 1 S 1 KapMuG vorgehend OLG Braunschweig, 12. August 2019, Az: 3 Kap 1/16, Beschlussnachgehend BGH, 1. Dezember 2020, Az: II ZB 19/19, Beschlussnachgehend BGH, 2. Februar 2021, Az: II ZB 19/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Betroffener Emittent für Schadensersatzansprüche bei Emittentenpublizität am Sekundärmarkt Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, betroffener Emittent derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird.
Die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer zu 49 %, die Beigetretene zu 3 zu 43 % und die Beigetretene zu 4 zu 8 %.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. € festgesetzt.
A.
1 Die Musterbeklagte zu 2 ist seit Juni 2007 als Holdinggesellschaft an der Musterbeklagten zu 1 beteiligt, im September 2015 hielt sie ca. 52 % der Stammaktien. Die Musterbeklagte zu 1 stellte Dieselfahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung her, durch die die Fahrzeuge die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte für Stickoxide zwar auf dem Prüfstand einhielten, im realen Fahrbetrieb aber überstiegen. Der Einsatz der Abschalteinrichtungen wurde aufgrund umweltbehördlicher Untersuchungen im Sommer bzw. Herbst 2015 aufgedeckt und von der US-Umweltbehörde United States Environmental Protection Agency (EPA) am 18. September 2015 öffentlich gemacht. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1 eine Ad-hoc-Meldung, mit der sie ankündigte, für notwendige Servicemaßnahmen und weitere Anstrengungen zur Rückgewinnung des Kundenvertrauens im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Mrd. € ergebniswirksam zurückzustellen. Im Zeitraum 18. bis 22. September 2015 fiel der Schlusskurs der Vorzugsaktie der Musterbeklagten zu 1 am Handelsplatz Xetra der Frankfurter Wertpapierbörse von 162,40 € auf 106 € und der Schlusskurs der Stammaktie von 161,35 € auf 111,20 €.
2 Beim Landgericht Braunschweig wurden wegen der Verletzung von Informationspflichten zahlreiche Anlegerklagen anhängig, die sich überwiegend gegen die Musterbeklagte zu 1, in mindestens sechs Fällen gegen beide Musterbeklagte als Streitgenossen richten und mit denen Schäden aus Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 1, zum Teil auch aus Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 2 geltend gemacht werden. Vor dem Landgericht Stuttgart wurden weitere Anlegerklagen anhängig, die sich zum Teil ausschließlich gegen die Musterbeklagte zu 1 und zum Teil allein gegen die Musterbeklagte zu 2 richten. Diese Klagen beziehen sich teilweise auf Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 1, teilweise auf Investitionen in Aktien der Musterbeklagten zu 2 und teilweise auf Investitionen in Aktien beider Musterbeklagten.
3 Das Oberlandesgericht hat das auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2016 eingeleitete Musterverfahren mit Beschlüssen vom 2. Mai 2019 und vom 20. Juni 2019 um folgende Feststellungsziele erweitert:
4 Feststellungsziele der Beigeladenen R. : "I. Zur alleinigen ausschließlichen Zuständigkeit des LG Stuttgart nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den Anlegerklagen wegen der Dieselthematik 1. Es wird festgestellt, dass die beiden Musterbeklagten in sämtlichen gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets "betroffener" Emittent i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder als Streitgenossen zusammen verklagt werden und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen beziehen.
II. Zur alleinigen ausschließlichen Zuständigkeit des LG Braunschweig nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in den Anlegerklagen wegen der Dieselthematik Es wird festgestellt, dass § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO für alle unter Ziff. I.1. genannten Anlegerklagen allein am Sitz des LG Braunschweig einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet."
5 Feststellungsziele der Musterbeklagten zu 1: "1. Zur Zuständigkeit des LG Braunschweig nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO
6 Feststellungsziele der Musterbeklagten zu 2: "1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 2 in sämtlichen gegen sie erhobenen Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik stets "betroffener" Emittent im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, wenn der behauptete Schaden aus Transaktionen in Finanzinstrumente der Muster-beklagten zu 2 resultiert, und zwar unabhängig davon, ob sie allein oder mit der Musterbeklagten zu 1 als Streitgenossin zusammen verklagt wird.
7 Das Oberlandesgericht hat mit Teilmusterentscheid über die vorstehend genannten Feststellungsziele entschieden und unter Zurückweisung der weitergehenden Feststellungsziele festgestellt, dass die Musterbeklagten in den gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen in Bezug auf eigene Publizitätspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie als Streitgenossen zusammen verklagt würden, und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen bezögen, stets betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO seien, mit der Folge, dass an ihrem Sitz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Musterrechtsbeschwerdeführers, der Feststellungen entsprechend der Feststellungsziele der Beigeladenen R. und die Zurückweisung der Feststellungsziele der Musterbeklagten anstrebt.
B.
8 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9 I. Das Oberlandesgericht (OLG Braunschweig, ZIP 2019, 1829) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10 Ein Teilmusterentscheid sei zulässig. Die Anwendung von § 301 ZPO sei nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ausgeschlossen und der Sinn und Zweck der Vorschrift treffe auch für das Kapitalanleger-Musterverfahren zu, weil das Gericht das Verfahren durch die Möglichkeit der Abschichtung von Verfahrensstoff und Beteiligten des Musterverfahrens sinnvoll strukturieren und gegebenenfalls eine zeitnahe Entscheidung erreichen könne. In Bezug auf einen Teilmusterentscheid über einzelne Feststellungsziele stelle sich die Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands nicht, weil jedes Feststellungsziel einen eigenen Streitgegenstand des Musterverfahrens bilde. Ob und in welcher Weise die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen einem Teilmusterentscheid entgegenstehen könne, bedürfe keiner Entscheidung, weil diese Gefahr bei der Entscheidung über Rechtsfragen zur örtlichen Zuständigkeit nicht bestehen könne. Der Erlass eines Teilmusterentscheids über diese Rechtsfragen sei zweckmäßig.
11 Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Ausgangsgerichte seien taugliche Gegenstände eines Feststellungsziels. Feststellungsfähig seien nicht nur Rechtsfragen, die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen beträfen. Gegen eine solche Beschränkung spreche der Wortlaut von § 1 Abs. 1 KapMuG und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Bündelung und Kanalisierung.
12 Betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei derjenige, welcher nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf den Kapitalmarkt falsch oder irreführend informiert oder die gebotene Information unterlassen habe. Der Gesetzgeber habe Schadensersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation als deliktische oder deliktsähnliche Ansprüche qualifiziert und dies lege nahe, die örtliche Zuständigkeit am Ort des deliktischen Handelns anzuknüpfen. Dafür spreche auch, dass der Grund für die Verfahrenskonzentration am Ort des betroffenen Emittenten die Vorstellung des Gesetzgebers gewesen sei, es müsse zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Meldungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden.
Die unternehmensbezogene Sichtweise entspreche am ehesten dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration, mit der verhindert werden solle, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation zersplittere. Dieses Ziel könne bei einer Bündelung nach dem von der Investition betroffenen Wertpapier nicht erreicht werden. In den Fällen, in denen ein Emittent wegen Beihilfe zur Publizitätspflichtverletzung eines anderen Emittenten in Anspruch genommen werde, sei gemäß § 32b Abs. 1 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit am Sitz desjenigen Emittenten begründet, dem nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf eine täterschaftliche Publizitätspflichtverletzung vorgeworfen werde.
13 Eine weitergehende Bündelung in Fällen, in denen innerhalb desselben Kernsachverhalts mehrere Emittenten beteiligt seien, komme nicht in Betracht. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift lasse sich hierfür nichts ableiten. Der Gesetzgeber habe dieser Konstellation nicht durch eine weitergehende Regelung Rechnung getragen, sondern die Möglichkeit einer divergierenden ausschließlichen Zuständigkeit auf der Ebene der Ausgangsgerichte in Ausnahmefällen in Kauf genommen. Der Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 ZPO gebiete es nicht, eine vollständige Konzentration sämtlicher Ausgangsverfahren an einem Gerichtsstand herbeizuführen. Eine Bündelung nach der Theorie des "hauptbetroffenen" oder "primär betroffenen" Emittenten ermögliche keine hinreichend klare Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit.
Die mit dieser Bestimmung verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten würden nicht vermindert, sondern verschärft, wenn die Auslegung auf die Ebene des Lebenssachverhalts im Sinn des § 4 Abs. 1 KapMuG verlagert werde. Die von der Musterbeklagten zu 1 vertretene Auslegung des § 32b ZPO führe dazu, dass bereits vor Eingang der ersten Klage in einem Verfahrenskomplex eine Abgrenzung des Lebenssachverhalts i.S.d. § 4 Abs. 1 KapMuG erfolgen und innerhalb dieses Lebenssachverhalts ein "primär betroffener" Emittent ermittelt werden müsse. Etwas anderes ergebe auch die strukturelle Ähnlichkeit zu Art. 8 Nr. 1EuGVVO nicht, der eine Wahlmöglichkeit eröffne und gerade keine Auswahl eines primär betroffenen Beklagten verlange.
14 Eine konzerndimensionale Auslegung des Merkmals der Betroffenheit lasse sich mit dem Sinn und Zweck des § 32b ZPO ebenfalls nicht in Einklang bringen. Diese Auslegung gewährleiste keine Konzentration der Verfahren, sondern eröffne ein freies Wahlrecht der Anleger. Auch in der von den Beigeladenen R. vertretenen Variante einer konzerndimensionalen Interpretation des § 32b ZPO, in der für sämtliche Ausgangsklagen die alleinige ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Mutterunternehmens, hier die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart begründet wäre, trage der Zielsetzung des Gesetzgebers, an die für die Überprüfung der streitgegenständlichen Kapitalmarktinformationen maßgeblichen Unternehmensdaten anzuknüpfen, nicht mehr Rechnung. Es treffe auch nicht zu, dass der Sinn des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes es verbiete, eine einheitliche Klage gegen mehrere Emittenten aufgrund mehrerer Finanzinstrumente aufzutrennen. Die Konzentrationswirkung des § 32b Abs. 1 ZPO bleibe in verschiedenen Konstellationen hinter der Bündelungswirkung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zurück. Abgesehen davon führe dieses eine Bündelung gleichgerichteter Verfahren nur im Rahmen eines Lebenssachverhalts herbei. Etwaige Publizitätspflichtverletzungen beträfen aber nicht vollständig den gleichen Lebenssachverhalt.
15 Es bestehe auch kein Gerichtsstandswahlrecht gemäß § 35 ZPO, weil unterschiedliche Streitgegenstände betroffen seien.
16 II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
17 1. Das Oberlandesgericht hat den Erlass eines Teilmusterentscheids nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 KapMuG, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die die örtliche Zuständigkeit betreffenden Feststellungsziele mit Recht für zulässig gehalten. Dies wird von den Parteien des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Ergebnis nicht in Frage gestellt und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
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20 2. Die Feststellungsziele, mit denen die gerichtliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO geklärt werden soll, sind zulässig.
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Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 55 f.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 121 f.). Hieraus folgt aber nicht, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungsziels denen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Bestimmtheit eines Klageantrags entwickelt worden sind, und bei mehreren Streitgegenständen die Reihenfolge zu benennen wäre, in der die Anträge zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV). Dieses Erfordernis beruht darauf, dass der Kläger selbst die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen muss und diese nicht zur Disposition des Gerichts stellen kann (BGH, Beschluss vom 24.
März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV). Für das Musterverfahren kann entsprechendes nicht gelten. Das Oberlandesgericht muss im Musterverfahren nicht über den vom jeweiligen Kläger geltend gemachten Streitgegenstand, sondern über die im Vorlagebeschluss aufgeführten Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge entscheiden, wobei der Vorlagebeschluss für das Oberlandesgericht bindend ist, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 KapMuG. Dem Oberlandesgericht eröffnet sich auch bei sich ausschließenden oder gegenseitig widersprechenden Feststellungszielen keine Dispositionsmöglichkeit, sondern es muss über sämtliche Feststellungsziele entscheiden und sie ggf. zurückweisen, es sei denn, dass für einzelne Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse nicht mehr fortbesteht (vgl.
BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 60).
27 3. Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde sind die Feststellungsziele der Musterbeklagten nicht schon deswegen zurückzuweisen, weil die angestrebten Feststellungen vom Oberlandesgericht nicht in dem beantragten Umfang, sondern mit einer Einschränkung getroffen worden sind. Das Oberlandesgericht ist weder an den Wortlaut der Feststellungsziele gebunden (Vollkommer in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 16 Rn. 19) noch ist es daran gehindert, innerhalb des durch das Feststellungsziel vorgegebenen Streitgegenstands des Musterverfahrens eine Feststellung nur teilweise zu treffen und das weitergehende Feststellungsziel zurückzuweisen. Die Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich lediglich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens zu halten (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33). Dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
28 4. Die den Feststellungen des Oberlandesgerichts zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung, nach der die Musterbeklagten in den gegen sie eingeleiteten Anlegerklagen in Bezug auf eigene Publizitätspflichtverletzungen unabhängig davon, ob sie als Streitgenossen zusammen verklagt werden und unabhängig davon, auf welche Finanzinstrumente sich die Klagen beziehen, stets betroffener Emittent im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind, ist zutreffend.
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31 Für die hier in Rede stehenden Klagen ist betroffener Emittent derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird. Eine darüber hinausgehende Bündelung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen, in denen mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden, sieht § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor.
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37 Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihren Standpunkt auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, nach der eine "konzerndimensionale" Betrachtung geboten sei, die das Tatbestandsmerkmal der Betroffenheit mit dem Erfüllungsort der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht gleichsetze und den Radius der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO auf sämtliche Tochter- und Beteiligungsgesellschaften erweitere. Die das Ereignis auslösende Beteiligungsgesellschaft könne abweichend von ihrem statuarischen Sitz auch im Forum ihrer Konzernobergesellschaft in Anspruch genommen werden, wobei der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten habe. Die Verbindung mehrerer Unternehmen zu einem Konzern bilde eine planvoll wirkende Wirtschaftseinheit, die über den Zweck der einzelnen Unternehmen hinaus einen eigenen weiteren Zweck verfolge. Der Konzern habe wie ein Unternehmen eine einheitliche Leitung. Diese habe grundsätzlich kein rechtliches, sondern nur ein faktisches Durchgriffsrecht auf die Vorstände der abhängigen Unternehmen und bestimme die Geschäftspolitik dieser Unternehmen. Der Konzern sei daher zwar nicht formalrechtlich, jedoch faktisch wie ein Unternehmen organisiert (LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap, Rn. 246, 254, 255, 258, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020).
38 Teilweise wird vertreten, dass in dem Fall, in dem die Auswirkungen einer kursrelevanten Information in Anbetracht der oftmals vielschichtigen Beteiligungsverhältnisse mehrere börsennotierte Gesellschaften beträfen, durch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein einziger Gerichtsstand am Sitz des "primär" betroffenen Emittenten begründet werde, wobei maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Sitz des Emittenten sei, auf dessen Unternehmensdaten es zur Überprüfung der streitgegenständlichen Kapitalmarktinformation schwerpunktmäßig ankomme (Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 362 f.). Anderenfalls werde das wesentliche Ziel des Gesetzgebers, der den Fall einer haftungsbegründenden Involvierung mehrerer Emittenten in denselben Lebenssachverhalt bei der Ausgestaltung des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO wohl schlicht übersehen habe, durch Begründung eines einheitlichen Gerichtsstands der Zersplitterung der betroffenen Prozessserien entgegenzuwirken, verfehlt. Der ausschließliche Gerichtsstand schütze nicht zuletzt den mit der Verteidigung gegen zahlreiche Ausgangsverfahren stark belasteten Emittenten, der vor der unkoordinierten Initiierung mehrerer Musterverfahren durch verschiedene Ausgangsgerichte geschützt werde, welche mit erheblichem zusätzlichen Verteidigungsaufwand und gravierender Rechtsunsicherheit verbunden wären sowie schlimmstenfalls einer widersprüchlichen Beurteilung durch verschiedene Oberlandesgerichte(Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 365 ff.).
39 Schließlich wird angenommen, es sei die Möglichkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffnet, wenn mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10).
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Juli 2013 - X ARZ 320/13, ZIP 2013, 1688 Rn. 15). Durch den neuen ausschließlichen Gerichtsstand werde bei Schadensersatzklagen wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen aller Voraussicht nach nur ein Sachverständigengutachten erforderlich sein, um die beweiserheblichen Behauptungen zu klären. Dies führe zur Beschleunigung des Verfahrens und bewirke eine erhebliche Kostenersparnis für alle Beteiligten. Diese Vorteile überwögen den mit der Zuständigkeitskonzentration verbundenen Nachteil, wonach die geschädigte Partei nicht mehr die Möglichkeit habe, am ortsnahen Gericht des Erfolgsorts zu klagen. Dies wiege jedoch nicht schwer, weil zur Feststellung von fehlerhaften oder irreführenden Kapitalmarktinformationen stets auf Unternehmensdaten und die verlautbarten Ad-hoc-Mitteilungen am Sitz des Unternehmens zurückgegriffen werden müsse.
Der Gerichtsstand des Erfolgsorts stelle bei der Aufklärung der Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit von Kapitalmarktinformationen kein geeignetes Anknüpfungsmoment dar (RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 33).
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In dieser besonderen Konstellation wird gerade deutlich, dass betroffener Emittent nach der Zielrichtung der Vorschrift derjenige ist, dem in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente eine Informationspflichtverletzung vorgeworfen wird. Die Ansicht, die für die Zuständigkeit auf den Ort der Veröffentlichung abstellen möchte, findet im Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO keine Stütze.
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44 Es ist schon nicht zu ersehen, dass der Gesetzgeber eine Zuständigkeitskonzentration angestrebt hat, wenn von einem bestimmten Lebenssachverhalt mehrere Emittenten betroffen sind. Der oben unter (1) angeführten Begründung des Regierungsentwurfs liegt vielmehr die Erkenntnis zu Grunde, dass die gesetzliche Regelung einer Zersplitterung der Gerichtsstände nur begrenzt entgegenwirken kann. Mit der Regelung, dass der ausschließliche Gerichtsstand nur dann eröffnet ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird (hierzu BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, ZIP 2013, 1688 Rn. 23), wird ebenfalls unterstrichen, dass eine umfassende Bündelung der Zuständigkeit in bestimmten Fällen nicht erfolgen soll.
45 Die Argumentation für die Notwendigkeit einer über den Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO hinausgehenden Zuständigkeitskonzentration beruht zudem auf unzutreffenden Annahmen. Es bedarf keiner umfassenden Zuweisung sämtlicher auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützter Ausgangsverfahren an dasselbe Gericht, um die mit diesem Lebenssachverhalt verbundenen beweiserheblichen Tatsachenfragen bindend für die diesen betreffende Ausgangsverfahren zu entscheiden, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auszusetzen sind (so aber Liebscher/Steinbrück, WM 2020, 359, 366). Der Senat hat für das hier in Rede stehende Geschehen zwischenzeitlich entschieden, dass es für die Frage der Abhängigkeit nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG maßgeblich ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren eine Bindung des Prozessgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eintreten kann, und dass für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben kann, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, juris Rn. 20). Einem Musterverfahren können zudem Ausgangsverfahren unterschiedlicher Gerichte zu Grunde liegen (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349).
46 Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend hervorgehoben, dass die Bestimmung eines "primär betroffenen" Emittenten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, die dem aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot entgegenstehen, dass der zuständige Richter sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (BVerfGE 25, 336, 346).
47 Die Zuständigkeitsbestimmung muss auch keinem "konzerndimensionalen Verständnis" folgen (so aber LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap., Rn. 255, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020). Es wäre vom jeweiligen Einzelfall abhängig, ob die Sachnähe am Gerichtsstand der Muttergesellschaft gegeben wäre, wie es die Rechtsbeschwerde geltend macht. Wie aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu ersehen ist, sollen als typisierende Merkmale für eine sachnahe Gerichtszuständigkeit die Unternehmensdaten und Ad-Hoc-Meldungen des informationspflichtigen Emittenten maßgeblich sein (RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren,BT-Drucks. 15/5091, S. 33). Im Übrigen könnte ein Wahlrecht zwischen den Gerichtsständen der betroffenen Konzernunternehmen nach § 35 ZPO eine am Kriterium der Sachnähe orientierte Zuständigkeitskonzentration unterlaufen.
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