BGH, Beschluss vom 10.03.2016 – I ZB 99/14 – Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des Schiedsgerichts mit einem über keine Genehmigung…
KORE308202016 ECLI:DE:BGH:2016:100316BIZB99.14.0 BGH 1. Zivilsenat 20160310 I ZB 99/14 Beschluss § 1059 Abs 2 Nr 1 Buchst d ZPO, § 40 Abs 1 S 1 DRiG, § 134 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 10. Oktober 2014, Az: 2 Sch 2/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des Schiedsgerichts mit einem über keine Genehmigung der Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügenden Berufsrichter Ein Schiedsspruch kann nicht allein deshalb wegen fehlerhafter Bildung des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, weil das Schiedsgericht mit einem Berufsrichter besetzt war, der über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügte oder dem seine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht genehmigt werden durfte, weil er nur von einer Partei des Schiedsvertrags beauftragt war.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Oktober 2014 (2 Sch 2/14) wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 181.363,47 €.
1 I. Die Antragstellerin, eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, hat die Antragsgegnerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt und zugleich ihre Vertragsreederin ist, mit einer Schiedsklage auf Ersatz für in den Jahren 2005 bis 2007 an die Befrachtungsmakler O. S. & C. GmbH ("O. ") und B. T. AB ("B. ") geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 710.745,57 € in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, an diese Makler übertragene Aufgaben selbst zu erledigen.
2 Das Schiedsgericht hat mit einem den Komplex "O. " betreffenden Teil-Schiedsspruch vom 26. Juli 2012 die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 185.463,53 € zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Klage in Höhe von 43.438,76 € abgewiesen. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2013 diesen Teil-Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Das Schiedsgericht hat mit einem den Komplex "B. " betreffenden Schluss-Schiedsspruch vom 17. Dezember 2013 die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin über den Teil-Schiedsspruch vom 26. Juli 2012 hinaus weitere 181.363,47 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Schiedsklage hat es abgewiesen und die Kosten zu 37% der Antragstellerin und zu 63% der Antragsgegnerin auferlegt.
3 Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schluss-Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
4 Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss-Schiedsspruchs zurückzuweisen.
5 Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 den Schluss-Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (OLG Bremen, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 Sch 2/14, juris).
6 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss-Schiedsspruchs erstrebt.
7 II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
8 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, weil der Schiedsspruch von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei (dazu II 2) und das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt (dazu II 3), eine Billigkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung getroffen (dazu II 4) und gegen den ordre public verstoßen (dazu II 5) habe.
9 2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil er von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei.
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17 Dem Richter darf eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann.
18 Es kann offenbleiben, ob es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG um eine in das Gewand eines zwingenden Versagungsgrundes gekleidete Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB handelt (zu § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, BGHZ 55, 313, 319 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 - VII ZR 23/62, NJW 1964, 593, 594 [insoweit nicht in BGHZ 40, 342 abgedruckt]). Ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB und dementsprechend nicht zur Unzulässigkeit im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO einer Vereinbarung, soweit diese es den Parteien eines Schiedsvertrags gestattet, einseitig einen Berufsrichter als Schiedsrichter zu bestellen, dem für eine solche Nebentätigkeit im Auftrag nur einer Partei keine Genehmigung erteilt werden darf.
19 Die Bestimmung des § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie macht diese Rechtsfolge vielmehr davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es - wie im Falle des § 40 Abs. 1 DRiG - an einer verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehen zu lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692 f. mwN; Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 25/14, NJW 2014, 3568 Rn. 14). Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vereinbarung der Parteien im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO.
20 Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verlangen nicht die Unwirksamkeit einer Vereinbarung, soweit diese Vereinbarung es jeder der Parteien eines Schiedsvertrags - wie im Streitfall - gestattet, einseitig einen Berufsrichter als Schiedsrichter zu bestellen. Das Verbot einer schiedsrichterlichen Nebentätigkeit bei einseitiger Bestellung durch eine Partei ist eine besondere Ausprägung des in § 39 DRiG niedergelegten Gebotes, dass der Richter sich innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten hat, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Dem Verbot liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Nebentätigkeit als Schiedsrichter dem öffentlichen Amt des Richters funktionell und inhaltlich sehr nahe kommt und es daher das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters in seinem öffentlichen Amt gefährdet, wenn dieser außerhalb seines Amtes auf einseitige Bestellung durch eine Partei eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter übernimmt und damit als parteinah erscheint (vgl.
BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, NJW 1971, 755; KG, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 23 Sch 1/02, SchiedsVZ 2003, 185, 186; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 40 Rn. 2, 4 und 7). Das Verbot des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG dient dagegen nicht dem Schutz der Parteien des Schiedsverfahrens. Die Bestimmung zielt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht darauf ab, im Schiedsverfahren das Rechtsgut der überparteilichen Rechtspflege zu schützen. Dieser Schutz ist in einem schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bereits dadurch gewährleistet, dass - wie im Streitfall von den Parteien vereinbart und für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung der Parteien in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehen - jede Partei einen Schiedsrichter bestellt und diese beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter bestellen, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.
21 Wird auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung ein Schiedsgericht unter einseitiger Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter gebildet, entspricht die Bildung des Schiedsgerichts daher auch dann einer zulässigen Vereinbarung der Parteien und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren, wenn dieser Berufsrichter über keine oder (zwangsläufig) jedenfalls über keine rechtmäßige Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt. Es liegt zwar ein Dienstvergehen vor, wenn ein Richter eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter ohne die erforderliche Genehmigung ausübt. Da das Erfordernis der Genehmigung einer solchen Nebentätigkeit jedoch allein dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit der staatlichen Rechtspflege dient, führt das Fehlen oder die fehlerhafte Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht zu einer fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts und rechtfertigt daher nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs (vgl.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juli 2002 - 1 Sch 8/02, SchiedsVZ 2003, 84, 87; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1036 aF Rn. 4; MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., vor §§ 1034 ff. Rn. 58; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1035 Rn. 17 und § 1059 Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1035 Rn. 33; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 859 bis 861; Nacimiento/Geimer, SchiedsVZ 2003, 88, 91; Kröll, SchiedsVZ 2004, 113, 116; Wittmann, jurisPR-HaGesR 1/2015 Anm. 3; aA Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 3).
22 3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt habe.
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25 4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung getroffen habe.
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28 5. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht gegen den ordre public verstoßen habe.
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33 III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
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