BGH, Beschluss vom 27.04.2017 – IX ZB 93/16 – Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten…
KORE308202017 ECLI:DE:BGH:2017:270417BIXZB93.16.0 BGH 9. Zivilsenat 20170427 IX ZB 93/16 Beschluss § 35 Abs 1 InsO, § 203 Abs 1 Nr 3 InsO, § 203 Abs 2 InsO vorgehend BGH, 21. Dezember 2016, Az: IX ZB 93/16, Beschlussvorgehend LG Coburg, 12. September 2016, Az: 41 T 64/16vorgehend AG Coburg, 30. April 2016, Az: IN 260/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des vom Insolvenzverwalter freigegebenen Grundstücks 1. Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, 30. Juni 1978, V ZR 153/76, WM 1978, 986).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nachtragsverteilung des - der Schuldnerin durch das Amtsgericht Coburg, Abteilung für Immobiliarzwangsvollstreckung, in dem Teilungsplan vom 3. März 2016 zugeteilten - Erlösanteils in Höhe von 62.611,95 € (Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 69/13) angeordnet wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 62.611,96 €.
I.
1 Die Schuldnerin war seit dem Jahr 1991 Eigentümerin eines in E. gelegenen Grundstücks. Die an erster und zweiter Rangstelle im Grundbuch eingetragenen Hypotheken wurden in den Jahren 1997 und 2000 gelöscht. Zugunsten einer Bank war das Grundstück an dritter bis fünfter Rangstelle mit drei Sicherungsgrundschulden in Höhe von 80.000 DM, 70.000 DM und 150.000 DM, jeweils zuzüglich Zinsen, belastet, eingetragen im Grundbuch in den Jahren 1991 bis 1993. An Rangstellen 6 bis 29 waren Zwangssicherungshypotheken über insgesamt (umgerechnet) 46.525,37 € nebst Zinsen eingetragen. Im September 2007 gewährte die Bank der Schuldnerin einen Kredit über 108.500 €, der durch die drei zugunsten der Bank eingetragenen dritt- bis fünftrangigen Grundschulden abgesichert wurde. Aufgrund vollstreckbarer Ausfertigungen ordnete das Vollstreckungsgericht am 11. Juni 2013 auf Antrag der Bank wegen des dinglichen Anspruchs aus den an dritter bis fünfter Rangstelle eingetragenen Grundschulden in Höhe von 153.387,56 € nebst Zinsen die Zwangsversteigerung des Grundstücks an, für das ein Wert von 183.500 € ermittelt wurde.
2 Am 12. September 2013 wurde auf Antrag der Schuldnerin nach Stundung der Verfahrenskosten über ihr Vermögen das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beteiligte sich nicht am Zwangsversteigerungsverfahren und gab mit Schreiben von 20. März 2014 gegenüber der Schuldnerin das Grundstück aus der Masse frei. Die Insolvenzmasse reichte nicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Zur Tabelle festgestellt wurden Forderungen in Höhe von 110.423,95 €. Am 7. August 2014 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte (künftig Insolvenzverwalter) zum Treuhänder bestellt; am 13. April 2015 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
3 Das Grundstück der Schuldnerin wurde am 28. Januar 2016 dem Meistbietenden zugeschlagen. Der rechtskräftige Teilungsplan des Vollstreckungsgerichts vom 3. März 2016 sieht vor, dass der Schuldnerin aus der fünftrangigen Grundschuld - nach Verzicht auf die Zuteilung eines Teils der Hauptforderung durch die Bank - 62.611,95 € zugeteilt werden. Die Auszahlung des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils ist bislang nicht erfolgt.
4 Das Insolvenzgericht hat in dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 24. März 2016 einen Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gesehen und diesen zurückgewiesen. Auf dessen Rechtsmittel hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben und hinsichtlich des der Schuldnerin zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
6 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es liege ein Antrag des Insolvenzverwalters vor. Die materiellen Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien verwirklicht. Unter die nachträglich ermittelten Massegegenstände falle auch eine Forderung auf Auszahlung eines im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlöses. Zwar habe die Schuldnerin infolge des Zuschlags und des teilweisen Verzichts auf die Erlöszuteilung ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Im Falle der Verwertung einer Sicherungsgrundschuld führe die Sicherungsabrede dazu, dass ein etwaiger Übererlös, der aus der über den Sicherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstücks entstehe, nicht dem Sicherungsnehmer, sondern dem Sicherungsgeber gebühre.
Dessen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandele sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses um. Es könne kein Zweifel bestehen, dass im Falle einer Insolvenz des Sicherungsgebers ein derartiger Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses der Insolvenzmasse zugehörig sei, soweit zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Sicherungsvertrag bereits vorgelegen habe. Nichts anderes könne gelten, wenn nicht ein Anspruch auf Übererlös, sondern wegen einer Verzichterklärung des Grundschuldgläubigers ein Recht auf Beteiligung am Versteigerungserlös des Schuldners gegeben sei.
Dem stehe die Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil die Freigabeerklärung den Rückgewährsanspruch nicht umfasst habe.
7 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
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11 Die Erklärungen der Beteiligten in einem Insolvenzverfahren sind der Auslegung zugänglich. Entscheidend ist der objektive, dem Erklärungsempfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Bestehen insoweit Zweifel, ist davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht. Nicht zulässig ist es, einer eindeutigen Erklärung nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Auch die schutzwürdigen Belange anderer Beteiligter sind zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 10).
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21 (a) Ein Grundstückseigentümer, der Sicherungsgrundschulden bestellt, hat aus dem Sicherungsvertrag gegen den Sicherungsnehmer einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 8). Dieser schuldrechtliche Anspruch war deswegen Massebestandteil, weil das durch die Grundschulden gesicherte Darlehen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur noch in Höhe von 90.775,61 € bestand. Das hatte zur Folge, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Abtretung, auf Verzicht oder auf Aufhebung des nicht valutierten Teils der Grundschulden in Höhe des streitgegenständlichen Betrages in die Masse gefallen ist.
Allerdings haben die Parteien des Darlehensvertrages hinsichtlich der Sicherheiten einen weiten Sicherungszweck vereinbart. Deswegen hätten die Grundschulden schon dadurch revalutiert werden können, dass der Sicherungsgeber neuen Kredit schöpfte oder der Sicherungsnehmer weitere Ansprüche gegen den Sicherungsgeber erwarb (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, BGHZ 191, 277 Rn. 14). Vorliegend war eine Revalutierung der Grundschulden jedoch seit Juni 2013, also bereits vor Insolvenzeröffnung, nicht mehr möglich, weil die Bank zu diesem Zeitpunkt die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks eingeleitet hatte und spätestens dadurch die Geschäftsbeziehung der Schuldnerin mit ihr beendet war (vgl.
BGH, Urteil vom 10. November 2011, aaO Rn. 15).
22 Dass der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingte Rückgewähranspruch der Schuldnerin gepfändet worden wäre, ist nicht festgestellt und wird von der Schuldnerin nicht behauptet. Ebenso wenig ist festgestellt und behauptet worden, dass die nachrangigen Grundpfandgläubiger einen Löschungsanspruch aus § 1179a BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 270/10, BGHZ 193, 144 Rn. 11) geltend gemacht hätten. Der Insolvenzverwalter hätte deswegen im laufenden Insolvenzverfahren den Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag geltend machen können.
23 (b) Durch die Zuschlagserteilung ist der Versteigerungserlös im Wege gesetzlicher Surrogation an die Stelle des Grundstücks getreten; an ihm setzen sich die nach § 91 ZVG erloschenen Rechte und früheren Rechtsbeziehungen fort (BGH, Urteil vom 27. April 2012, aaO). Deswegen haben die Grundpfandgläubiger an Stelle des Grundpfandrechts ein Erlöspfandrecht an dem Versteigerungserlös erhalten. Durch den teilweisen Verzicht der Bank auf Zuteilung des Erlöses hat die Schuldnerin als Grundstückseigentümerin entsprechend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben. Einer Grundbucheintragung dieses Verzichts bedurfte es zu seiner Wirksamkeit bei der nach § 91 Abs. 1 ZVG hier allein noch bestehenden Buchposition vor Grundbuchberichtigung gemäß § 130 ZVG nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 131/03, BGHZ 160, 168, 171).
24 Das Erlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils sind keine Surrogate des Rückgewähranspruchs. Nach der Rechtsprechung des Senats wird durch die Pfändung des Rückgewähranspruchs kein Pfandrecht an der Grundschuld selbst begründet (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13, NJW 2016, 3239 Rn. 9 mwN). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall. Die Masse hat mit dem schuldrechtlichen Rückgewähranspruch kein dingliches Recht an der Grundschuld erlangt. Vielmehr ist der schuldrechtliche Rückgewähranspruch der Masse aus der Sicherungsvereinbarung durch den teilweisen Verzicht der Grundpfandgläubigerin auf Erlöszuteilung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Das Erlöspfandrecht ist nicht an die Stelle des Rückgewähranspruchs getreten. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 2014 (WM 2015, 671, 672) ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts anderes. Dort ist nicht ausgesprochen, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld und - nach Zuschlag - auf Auszahlung des entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses sich nach dem Teilverzicht des Erlöspfandrechtsgläubigers in ein Erlöspfandrecht umwandelt. Vielmehr führt das Oberlandesgericht nur und richtig aus, dass sich der Inhalt des Rückgewähranspruchs des Sicherungsgebers nach dem Zuschlag in einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Teils des Versteigerungserlöses umgewandelt hat (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 446d).
25 (c) Auch wenn das Erlöspfandrecht nicht im Wege der Surrogation an die Stelle des Rückgewähranspruchs getreten ist, sind das Eigentümererlöspfandrecht und der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Erlösanteils wirtschaftlich als Massebestandteil anzusehen.
26 Das Eigentümererlöspfandrecht und der Anspruch auf Auszahlung des Erlösanteils sind allerdings erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Zuschlag des Grundstücks an den Ersteher und Teilverzicht auf die Zuteilung durch die Bank in der Person der Schuldnerin entstanden. Damit allein ist noch nichts darüber gesagt, ob dieses Recht - mit dem Übergang auf die Schuldnerin - in die Insolvenzmasse gelangt oder aber von der Schuldnerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens insolvenzfrei erworben worden ist. Der Bundesgerichtshof hat den Erwerb für die Masse in dem ähnlich gelagerten Fall eines Verzichts auf die Erlöszuteilung nach Konkurseröffnung und Freigabe des Grundstücks angenommen. Gemäß § 1 Abs. 1 KO umfasste die Konkursmasse das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte.
Anders als in § 35 Abs. 1 InsO im Insolvenzverfahren flossen die nach Konkurseröffnung durch den Schuldner erworbenen Einnahmen nicht als Neuerwerb der Konkursmasse zu. Dennoch hat der Bundesgerichtshof gemeint, dass mit dem nach der Freigabe des Grundstücks der Konkursmasse verbliebenen Verzichtsanspruch, der eine Dauereinrede gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld gegeben habe, die Grundschuld wirtschaftlich bereits zur Konkursmasse gehört habe und ein Erwerb in Abwicklung dieser Rechtsbeziehung deshalb nicht als konkursfreier Neuerwerb des Gemeinschuldners angesehen werden könne (BGH, Urteil vom 30. Juni 1978 - V ZR 153/76, WM 1978, 986, 987 unter II.2.). Nichts anderes gilt für vorliegenden Fall.
Auch hier gehört die Grundschuld als Folge des Rückgewähranspruchs, soweit sie nicht valutiert war, wirtschaftlich zur Insolvenzmasse.
Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308202017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public