r Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell
r Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte, die mit einer Einlage von 50.000 € als Kommanditistin an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2005 bis 2007 nicht durch Einlagen gedeckte Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 18.500 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte die Beklagte 7.500 € an die Schuldnerin
rück. Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange die noch offene Differenz in Höhe von 11.000 €. 2 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 3 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt
r Aufhebung des angefochtenen Urteils und
r
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2019, 1727) hat
r Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Kläger habe Gläubigerforderungen mindestens in Höhe der Klageforderung durch Vorlage der Tabelle nach § 175 InsO substantiiert dargelegt. Aus der Tabelle gingen die Forderung selbst, das Ergebnis der Forderungsprüfung und eventuelle Widersprüche hervor. Die Vorlage eines beglaubigten Tabellenauszugs im Sinne von § 178 InsO sei nicht erforderlich. Dass die Tabelle den Forderungsstand unzutreffend wiedergebe, sei nicht substantiiert vorgetragen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten sei unbeachtlich. Es obliege ihr, den Vortrag des Klägers substantiiert, also mit näheren positiven Angaben,
bestreiten. Die Klage sei nicht mangels Bestimmtheit durch unzureichende Einträge in der Spalte "Grund der Forderung" unzulässig. In Höhe der Klageforderung habe der Kläger Gläubigerforderungen durch Darlegung der Forderung der H. bank AG vorgetragen. 6 Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die eingeklagten 11.000 €
r Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich seien. Entsprechend seiner sekundären Darlegungslast habe der Kläger vorgetragen, dass der Massebestand aktuell 4.945.600,51 € betrage. Allein die für den Ausfall
r Tabelle festgestellte Forderung der H. bank AG belaufe sich auf 5.294.519,85 €. Das Bestreiten der ordnungsgemäßen Abrechnung durch die Beklagte sei unbeachtlich. 7 Der Kläger habe eine Masseunterdeckung nachgewiesen. Soweit der Kläger Gerichtskosten und Rechtsanwaltsvergütungen aus der Masse bezahlt habe, sei dies unerheblich. Insoweit könne
diskutieren sein, ob der Insolvenzmasse fiktiv Beträge hinzugerechnet werden müssten, da die Gesellschafter nicht für sämtliche Masseverbindlichkeiten und nicht für die Verfahrenskosten hafteten. Ein Unterschied
r Liquidation, bei der ausstehende Einlagen
Liquidationszwecken eingezogen werden könnten, sei nicht ersichtlich.
dem stelle der Bundesgerichtshof auf den aktuellen Massebestand ab und setze sich nicht mit der Frage auseinander, wie sich dieser
sammensetze. Diese eingeschränkte Betrachtungsweise diene einer effizienten und zielorientierten Verfahrensabwicklung. Soweit dem Insolvenzverwalter vorgeworfen werde, er habe es versäumt, Sondermassen
bilden, könne dies nur in einem Haftungsprozess gegen den Insolvenzverwalter nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geklärt werden. Insoweit habe die Beklagte möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gemäß § 60 InsO. 8 II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat
treffend angenommen, dass der Kläger den Klagegrund den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend bezeichnet und hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen. 10 a) Mit ihrer Rüge, die vom Kläger vorgelegten Eigenbelege genügten nicht den Anforderungen an die Individualisierung des Klageanspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, stellt die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Dieses hat seine Beurteilung, der Kläger habe mindestens in Höhe der Klageforderung Gläubigerforderungen hinreichend bestimmt bezeichnet, auf die unter Nr. 36 der Insolvenztabelle festgestellte Forderung der H. bank AG und die
dieser Forderungsanmeldung vorgelegten Unterlagen gestützt. Hierauf geht die Revision nicht ein. Sie rügt eine unzureichende Individualisierung der Klageforderung nur unter dem Gesichtspunkt, in den vorgelegten Tabellenstatistiken fehlten die nach § 174 Abs. 2 InsO erforderlichen Angaben. 11 b) Im Übrigen ist das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung
treffend davon ausgegangen, dass der Klageanspruch durch Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Insolvenztabelle hinreichend individualisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom
dem der Klage
grundeliegenden tatsächlichen Geschehen. Der Kläger hat eine später aktualisierte Forderungsaufstellung vorgelegt, die durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug nimmt. Damit ist eine
ordnung der einzelnen Forderungsbeträge erfolgt, die den Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert (vgl. BGH, Urteil vom
Unrecht als unbeachtlich angesehen. Die in diesem
sammenhang erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. 14 a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen
lassen (BGH, Urteil vom
r Darlegung der Gläubigerforderungen, für die der Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB haftet, ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter, der während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft das den Gesellschaftsgläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB
stehende Recht ausübt, die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom
r Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und beschränkt grundsätzlich die Einwendungsmöglichkeiten des Kommanditisten (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, BGHZ 217, 327 Rn. 21 ff.). Beruft sich der Insolvenzverwalter auf die Feststellung der Gläubigerforderungen
r Insolvenztabelle, genügt er entgegen der Sicht der Revision seiner Darlegungslast, wenn er deren Feststellung nach § 178 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 InsO behauptet, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf eine von ihm erstellte tabellarische Übersicht (OLG Braunschweig, ZInsO 2018, 1855, 1859; OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 43 f.; OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 1437, 1438; OLG Celle, ZInsO 2019, 2646, 2647; OLG München, ZinsO 2019, 2319, 2321; OLG Stuttgart, ZIP 2019, 2269, 2271 f.; OLG Stuttgart, ZIP 2020, 136, 137; aA OLG Koblenz, ZInsO 2018, 2659, 2660; LG Mainz, ZInsO 2019, 338, 340; LG Rottweil, ZInsO 2018, 2150, 2151 f.; LG München II, ZInsO 2019, 916, 918; LG Amberg, ZInsO 2019, 974, 976; LG Arnsberg, ZInsO 2019, 1228 f.). Für die Darlegung kommt es allein auf die Behauptung einer widerspruchslosen Feststellung an. Erst wenn die Behauptung des Insolvenzverwalters mit einer hinreichenden Erklärung nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO bestritten wurde, muss die Feststellung der Gläubigerforderungen vom Insolvenzverwalter bewiesen werden. Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert", d.h. mit näheren positiven Angaben,
erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Eine nähere Stellungnahme
den Forderungen, die in der Insolvenztabelle festgestellt wurden, ist dem Beklagten auch möglich. Die erforderlichen Informationen kann er von der Schuldnerin einfordern. Im Insolvenzverfahren richtet sich der Informationsanspruch des Kommanditisten nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend
machen ist.
sätzlich kann er um Akteneinsicht nach § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO ersuchen (BGH, Urteil vom
r KO]; HK-InsO/Lohmann,
r Tabelle festgestellte Forderung der H. bank AG in Höhe von 5.294.519,85 € dargetan hat und das Bestreiten der Beklagten unbeachtlich ist, ist rechtlich nicht
beanstanden. 18
entnehmen, ob die Gläubigerforderungen Gegenstand eines Prüftermins gewesen seien, ist unbeachtlich. Es genügt, dass der Kläger die widerspruchslose Feststellung der Forderung behauptet hat. Dass die Beklagte bezogen auf die Feststellung der Forderung der H. bank AG erhebliche Einwände erhoben hätte, zeigt die Revision nicht auf. 19 bb) Der Kläger hat
dem unter Vorlage einer Forderungsaufstellung dargelegt, mit welchem Betrag die Gläubigerin bei der abgesonderten Befriedigung ausgefallen ist. Die Beklagte ist dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur mit einem pauschalen Bestreiten entgegengetreten. Ein solches, auf die Einzelheiten der Abrechnung nicht eingehendes Vorbringen der Beklagten ist unzureichend, so dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO
recht als
gestanden angesehen hat. Aus der von der Revision in Bezug genommenen Behauptung der Beklagten, der Kläger habe
r Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefordert, ergibt sich nicht, dass die Forderung nicht oder nur in geringerer Höhe bestanden hat. 20 3. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, für die Inanspruchnahme der Beklagten gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter sei es unerheblich, ob die Forderungen, für die die Kommanditisten haften, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter der Höhe nach gedeckt sind. 21 a) Dem Kommanditisten steht gegenüber dem Insolvenzverwalter der Einwand
, dass das von ihm Geforderte
r Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haftet, nicht erforderlich ist (RGZ 51, 33, 38; BGH, Urteil vom
sammenhang
offenbaren hat, in welchem Umfang andere Gesellschafter Zahlungen
r Deckung der Gesellschaftsverbindlichkeiten geleistet haben, ist umstritten. 23 aa) Teilweise wird mit dem Berufungsgericht vertreten, es komme für die Frage der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme nur auf die
m Stand der letzten mündlichen Verhandlung verfügbare Insolvenzmasse an. Decke diese nicht sämtliche Insolvenzforderungen, sei die Inanspruchnahme des Kommanditisten erforderlich. Eine mögliche Pflicht
r Bildung einer Sondermasse diene dem Schutz der von ihr begünstigten Gläubiger und berühre nicht den auf die Haftungsbegrenzung gerichteten Schutz der Kommanditisten. Dieser sei nur beeinträchtigt, wenn sie ohne anderweitige Verwendung von Mitteln nicht mehr hätten herangezogen werden müssen. Angesichts des Verfahrenszwecks gebühre den Gläubigerinteressen der Vorrang. Dies sei nicht unbillig, weil der Insolvenzverwalter bei Pflichtverstößen gemäß § 60 InsO Schadensersatz leisten müsse (OLG München, ZInsO 2019, 1277, 1281; OLG München, ZInsO 2019, 2319, 2323; OLG München, ZIP 2020, 1028, 1031 f.; Heitsch, ZInsO 2020, 915, 916). 24 bb) Demgegenüber wird für die Frage, ob die Inanspruchnahme des Kommanditisten für die Gläubigerbefriedigung benötigt wird, teilweise darauf abgestellt, ob von den Kommanditisten der
r Begleichung der Gläubigerforderungen erforderliche Betrag
r Verfügung gestellt wurde. Seien diese Mittel
r Deckung von Verbindlichkeiten eingesetzt worden, für die die Gesellschafter nicht hafteten, könne sich der Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, die Gläubigerforderungen könnten aus der
r Verfügung stehenden Masse nicht gedeckt werden. Der Insolvenzverwalter müsse daher die bis
r letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten darlegen (OLG Stuttgart, ZIP 2020, 136, 139; OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 - 18 U 149/17, BeckRS 2018, 32907 Rn. 15; OLG Celle, NZG 2019, 304 Rn. 10 f.; OLG Celle, ZInsO 2020, 201, 202 f.; OLG Dresden, ZIP 2019, 2173, 2175; OLG München, ZIP 2019, 2072, 2073; OLG München, ZInsO 2019, 1499 f.; OLG Koblenz, ZInsO 2018, 2659, 2661 f.; OLG Frankfurt, ZInsO 2019, 42, 50; LG Rottweil, ZInsO 2019, 1127, 1128; vgl. OLG München, ZInsO 2019, 1225, 1227; Keuk, ZHR 135 [1971], 410, 431; K. Schmidt, Einlage und Haftung des Kommanditisten, 1977, S. 134; Bauer, ZInsO 2019, 1299, 1301, im Ergebnis auch Thole, ZRI 2020, 49, 55). 25 c) Die Höhe der bis
r letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Rückzahlungen der Kommanditisten ist ein für die Gläubigerbefriedigung bedeutsamer Umstand, dessen Darlegung typischerweise nur dem Insolvenzverwalter möglich ist. Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der
r Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell
r Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können. 26 aa) Den Gesellschaftsgläubigern wird durch § 171 Abs. 2 HGB die Möglichkeit genommen, selbst gegen den Kommanditisten vorzugehen, damit der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung im Insolvenzverfahren der Kommanditgesellschaft auch im Hinblick auf die Haftung der Kommanditisten verwirklicht werden kann (BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 55;
O: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 13). Der Insolvenzverwalter wird bei der Geltendmachung der Haftung nach § 171 Abs. 2 HGB mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen
m Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom
O: BGH, Urteil vom
r Höhe der Haftsumme unbegrenzt in Anspruch nehmen kann, nach der Insolvenzeröffnung hingegen die vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch
r gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urteil vom
gleich, dass die Berechtigung der Gläubiger, an der Verteilung teilzunehmen und sich auf diese Weise (teilweise) Befriedigung auf ihre Forderungen
verschaffen, und die Einziehungsbefugnis sich nicht in jedem Fall entsprechen müssen (
O: BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 18). Der Kommanditist kann durch eine mit der Zahlung an den Insolvenzverwalter verbundene Tilgungsbestimmung die auf eine gleichmäßige Befriedigung der berechtigten Gläubiger ausgerichtete Bestimmung seiner Leistung nicht unterlaufen und ist, damit das von ihm Geschuldete
r gleichmäßigen Befriedigung
r Verfügung steht, auch nicht
r Aufrechnung mit einer gegen einen Gesellschaftsgläubiger gerichteten Forderung berechtigt (BGH, Urteil vom 17. September 1964 - II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 193). 29 cc) Ebenso, wie den Gesellschaftern innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens die Wirkungen eines Vergleichs
Gute kommen (
O: BGH, Urteil vom
r Befriedigung der Gläubiger ihrerseits Erforderliche getan
haben. Die Gesellschafter haften für die Gläubigerforderungen untereinander als Gesamtschuldner, die Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 1, § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB jeweils beschränkt auf die (wiederaufgelebte) Haftsumme (BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13, ZIP 2015, 2268 Rn. 20; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Rn. 14 [GbR]). 30 Die hiervon
unterscheidende Frage, ob der Kläger berechtigt war, mit den von den Kommanditisten eingezogenen Geldern Forderungen
tilgen, für die diese nicht haften (offen gelassen in BGH, Teilurteil vom
Unrecht für unerheblich angesehen. Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe der Kläger von den Gesellschaftern der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf deren Außenhaftung Zahlungen erhalten hat und in welcher Höhe Verbindlichkeiten von der Außenhaftung erfasst sind. 32 III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht
r Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Beklagten nach dem oben unter II. 3. Gesagten
m einen davon abhängig ist, in welchem Umfang die Forderungen, für die die Beklagte haftet, bereits durch Zahlungen anderer Gesellschafter auf ihre Haftungsschuld gedeckt sind und
m anderen, ob die
r Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genügt, einen danach verbleibenden Restbetrag
decken. 33 1. Das Berufungsgericht wird in diesem
sammenhang in Abhängigkeit der Höhe der von den Gesellschaftern bereits aufgebrachten Summe feststellen müssen, in welcher Höhe Forderungen, für die die Gesellschafter haften, (noch) bestehen. 34 2. Soweit sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass die Forderungen, für die die Gesellschafter haften, durch Zahlungen anderer Kommanditisten bereits gedeckt sind, wird das Berufungsgericht
prüfen haben, ob die Inanspruchnahme der Beklagten unter Berücksichtigung der sonst
r Verfügung stehenden Insolvenzmasse erforderlich ist. Diese Prüfung ist von einer Prognose abhängig (OLG Köln, ZIP 1983, 310, 311; OLG München, ZinsO 2019, 2319, 2324), die naturgemäß mit Unsicherheiten belastet ist. Der Kläger ist angesichts dessen berechtigt, den nach den Verhältnissen der Insolvenzmasse für die Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag unter Berücksichtigung solcher Unsicherheiten
schätzen (OLG Hamm, ZIP 2007, 1233, 1240; Haas/Mock in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 94 Rn. 62). Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308202020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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