KORE308212015 BGH 12. Zivilsenat 20150325 XII ZR 160/12 Urteil § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 748 BGB, § 755 BGB vorgehend OLG Hamm, 15. November 2012, Az: I-5 U 91/12, Urteilvorgehend LG Dortmund, 14. Mai 2012, Az: 12 O 454/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Gemeinsames Familienwohnheim getrennt lebender Ehegatten: Ausgleichsanspruch gegen den im Haus verbliebenen Ehegatten wegen Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Baudarlehen bei alleiniger Finanzierung und steuerlicher Geltendmachung Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2010, XII ZR 104/08, FamRZ 2010, 1542). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Familienwohnheims. 2 Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. 3 Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 gemeinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2008 veräußerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000 €. Besitz, Lasten und Nutzen gingen am 31. Mai 2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der Beklagte in dem Haus. 4 Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbständige Apothekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000 DM (= 306.775,13 €) aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweikontenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein. 5 Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu diesem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt 226.484,14 €. Von dem verbliebenen Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000 € ausgezahlt. 6 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.451,98 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision. 7 Die zulässige Revision hat Erfolg. 8 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9). I. 9 Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: 10 Der geltend gemachte Klageanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. 11 Ein Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da die Klägerin die Darlehen unstreitig allein aufgenommen habe, bestehe insoweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB. 12 Auch § 748 BGB gelange nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Familienwohnhauses nicht erfasse. § 748 BGB behandele nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstands sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet werde, fielen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes. 13 Ein Anspruch aus § 756 BGB komme ebenso wenig in Betracht. Hier sei der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Immobilie (§ 753 BGB) bereits aufgeteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung, derer sie sich nunmehr berühme, in die Teilung einbezogen habe. 14 Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien lasse sich auch keine Vereinbarung der Parteien dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der klägerischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhältnis erfolgen sollte. 15 Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälftigen Ausgleich der vorbezeichneten Finanzierungsdarlehen im Innenverhältnis werde nicht behauptet. 16 Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis sei zu verneinen. 17 Zwar sei es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehegatten bei gemeinsamem Erwerb eines Grundstücks und seiner Bebauung mit einem Einfamilienhaus, welches der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, stillschweigend davon ausgingen, die eingegangenen Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Mache also ein Ehegatte und Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die im Zweifel dem Willen des Partners entsprächen, habe der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Die Ausgleichsverpflichtung ergebe sich dann aus besonderer - konkludenter - Vereinbarung. Wann dieser Anspruch fällig werde, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. 18 Im vorliegenden Fall gelange dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung, da die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerliche Einordnung der Darlehen keinen Raum mehr für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung im obigen Sinne lasse. Die vorbezeichneten Darlehen zur Finanzierung der Immobilie seien unstreitig von der Klägerin allein aufgenommen, von ihr allein bedient, gegenüber dem Finanzamt als betriebliche Darlehen für die von ihr geführte Apotheke deklariert und von ihr auch allein als Werbungskosten steuerlich abgesetzt worden. Dabei hätten die Parteien jedenfalls für die Veranlagungszeiträume ab 2003 einschließlich eine getrennte Veranlagung gewählt. Mithin stelle der Wunsch der Klägerin, die laufenden Darlehensaufwendungen in voller Höhe allein steuerlich absetzen zu dürfen, wenn sie diese zahle, das - jedenfalls konkludente - Angebot an den Beklagten dar, diese Kosten im Innenverhältnis auch endgültig zu übernehmen. Dieses Angebot habe der Beklagte konkludent angenommen. Die Klägerin habe die Darlehensaufwendungen (Zins- wie Tilgungsleistungen) fünf Jahre getragen, ohne sie jährlich nach Abschluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Beklagten abzurechnen. Andererseits habe der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, der Klägerin die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten in voller Höhe zu überlassen, wenn ihn diese im Innenverhältnis entsprechend seinem Miteigentumsanteil tatsächlich hälftig getroffen hätten. So habe die Klägerin durch die vom oben dargestellten Grundsatz abweichende Aufteilung der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis erhebliche steuerliche Vorteile - auch in den Jahren 2006 bis 2008, um die es vorliegend gehe - erzielt. Jedenfalls wären der Klägerin steuerliche Erleichterungen insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 nicht zu Gute gekommen, wenn der Beklagte tatsächlich die Hälfte der Darlehensaufwendungen getragen hätte und dies steuerlich entsprechend angegeben worden wäre. Daher könne es nicht angehen, dass die Klägerin zunächst die vorbeschriebenen steuerlichen Vorteile nutze, um danach vom Beklagten eine hälftige Erstattung der Darlehensaufwendungen zu verlangen. 19 Schließlich setze die von der Klägerin praktizierte steuerliche Handhabung gerade eine vom vorbeschriebenen Grundsatz - d.h. Aufteilung der Darlehenskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen - abweichende Parteivereinbarung voraus, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis der Parteien haben müsse. Hätte die Vereinbarung der Parteien nur den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen beschränkten Inhalt gehabt, hätte sie den Voraussetzungen nicht genügt, die die Finanzbehörde an eine abweichende Parteivereinbarung stelle. 20 Selbst wenn man einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 BGB) grundsätzlich - oder jedenfalls hinsichtlich der Tilgungsleistungen - bejahe, sei der Klage nicht stattzugeben. 21 Dieser Ausgleichsanspruch müsse anders berechnet werden, als die Klägerin es im vorliegenden Verfahren getan habe. Unstreitig habe auch der Beklagte finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Immobilie gehabt und weitere verbrauchsunabhängige Nebenkosten getragen. Diese Aufwendungen des Beklagten habe die Klägerin in eine Gesamtsaldierung einstellen und ebenso berücksichtigen müssen wie ihre eigenen steuerlichen Vorteile. Um eine derartige Gesamtsaldierung nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durchführen zu können, fehle hinreichender Vortrag der Klägerin. Die von ihr vorgenommene isolierte Abrechnung einzelner Positionen - wie hier die Tilgungs- und Zinsleistungen für den Zeitraum 2006 bis Mai 2008 - verbiete sich. II. 22 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 23 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB. 24 2. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. 25 3. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann dem Berufungsgericht dagegen nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertritt, die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen. 26
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