KORE308212018 ECLI:DE:BGH:2017:301117UIZR143.16.0 BGH 1. Zivilsenat 20171130 I ZR 143/16 Urteil § 254 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 60 VVG, §§ 60ff VVG, § 63 VVG vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 9. Juni 2016, Az: 14 U 11/16vorgehend LG Osnabrück, 14. Dezember 2015, Az: 9 O 1585/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung des Versicherungsmaklers: Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls; Pflicht des Versicherungsmaklers zur Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens; Beachtung von Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen; Vermutung beratungsgerechten Verhaltens; mitwirkendes Verschulden der zu beratenden Person 1. Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB. 2. Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens. 3. Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil die Obliegenheit allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft; der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen. 4. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt ohne Einschränkungen, wenn für die zu beratende Person bei ordnungsgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte. 5. Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn sie über einschlägige Kenntnisse verfügt, regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn die zu beratende Person Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die sie von einer sachkundigen Person erhalten hat, oder von der Gefährdung ihrer Interessen sonst Kenntnis hat. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, eine Versicherungsvermittlerin, und die für diese als selbständige Handelsvertreterin tätige Beklagte zu 2 wegen von ihr behaupteter Pflichtverletzungen aus einem Maklervertrag auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Klägerin, die selbst geprüfte Versicherungsfachfrau ist und von 2008 bis Ende 2010 für die Beklagte zu 1 tätig war, vermittelte während dieser Zeit für sich selbst bei der Z. Versicherung (im Folgenden: Versicherung) einen Unfallversicherungsvertrag, bei dem auch ihr nunmehriger Ehemann G. N. (im Folgenden: Ehemann) versicherte Person war. Sie hat nach ihrem Vortrag alle bei der Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte zu 1 in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die von ihr vermittelten Versicherungsverträge der Beklagten zu 2 zur Weiterbetreuung übergeben. 3 Am 24. April 2012 erlitt der Ehemann einen schweren Verkehrsunfall, der der Versicherung gemeldet wurde. Das ausgefüllte Formular für die Unfallanzeige wurde vom Büro der Beklagten zu 2 aus an die Versicherung gefaxt. Ebenso wurde vom Büro der Beklagten zu 2 aus am 18. Juni 2012 der Entlassungsbrief der Klinik für den Ehemann an die Versicherung gefaxt. Diese wies die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2012 darauf hin, ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe nur, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintrete und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werde. 4 Mit Schreiben vom 21. November 2014 lehnte die Versicherung den Antrag der Klägerin auf eine Invaliditätsleistung mit der Begründung ab, die Invalidität sei nicht innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt worden. 5 Die Klägerin macht für die Versäumung der Frist die Beklagten verantwortlich. Diese hätten die Klägerin nach dem Maklervertrag unabhängig von der Versicherung auf das Erfordernis hinweisen müssen, die Invalidität innerhalb von 18 Monaten ärztlich feststellen zu lassen. Mit der Beklagten zu 2 sei zudem vereinbart worden, dass diese sich um die gesamte Schadensabwicklung kümmern würde. Die Beklagte zu 2 hätte daher dafür sorgen müssen, dass die Invalidität innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt und der Versicherung angezeigt worden wäre. 6 Die von der Klägerin auf Ersatz entgangener Versicherungsleistungen in Höhe von 37.842,45 € und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. 7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 8 I. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus einem Maklervertrag mit der Klägerin verneint. Es hat offengelassen, ob die Beklagte zu 2 durch die Übernahme sämtlicher Unterlagen zu den zuvor von der Klägerin betreuten Kunden und Verträgen die sich aus diesen Verträgen ergebenden Pflichten übernommen und ob die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin - wie diese behauptet - erklärt hat, die gesamte Schadensabwicklung zu übernehmen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin die ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität rechtzeitig veranlasst hätte, wenn die Beklagten sie auf die laufende Frist hingewiesen hätten. 9 In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des von der Klägerin behaupteten Vertragsschlusses in zeitlicher Nähe zum Unfall ihres Ehemanns keineswegs festgestanden habe, dass die vertraglich vorausgesetzte unfallbedingte Invalidität verbleiben würde. Die Beklagte zu 2 hätte daher seinerzeit allenfalls einen allgemeinen Hinweis auf die 18-Monats-Frist erteilen müssen. Die an sich zugunsten der Klägerin streitende Vermutung beratungsgerechten Verhaltens sei dadurch entkräftet, dass die Klägerin die ärztliche Feststellung nicht veranlasst habe, obwohl sie mit dem Schreiben der Versicherung vom 19. Juni 2012 genau den Hinweis erhalten habe, den die Beklagten allenfalls hätten erteilen müssen. In diesem nur eine Seite umfassenden Schreiben sei graphisch hervorgehoben auf die Anspruchsvoraussetzungen hingewiesen worden, dass die unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintreten und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und unter Vorlage dieser ärztlichen Feststellung beim Versicherer geltend gemacht werden müsse. Die Klägerin, die selbst als Versicherungsvermittlerin tätig gewesen sei, habe diesen Hinweis auch ohne weitere Erläuterungen der Beklagten verstehen und umsetzen können. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist begründet, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts weder aus den angegebenen Gründen noch aus anderen Gründen als richtig darstellt (dazu unter II 1 bis 3). Sie führt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (dazu unter II 4), zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). 11 1. Der nach den getroffenen Feststellungen in Betracht kommende Schadensersatzanspruch der Klägerin hat, da keine Pflichtverletzung der Beklagten bei einer Vertragsanbahnung, sondern eine Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls in Rede steht, seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 63 Rn. 6; MünchKomm.VVG/Reiff, 2. Aufl., § 60 Rn. 29 und § 63 Rn. 36; Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 5 Rn. 331). Danach kann, wenn der Versicherungsmakler eine nicht in den §§ 60, 61 VVG geregelte Pflicht aus dem Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer verletzt, dieser Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Makler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). 12 2. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass sich die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin nach dem Unfall des Ehemanns vertraglich verpflichtet hatte, die gesamte Abwicklung des Schadensfalles zu übernehmen. Die Klägerin hat zu dem Inhalt dieses Vertrags vorgetragen, die Beklagte zu 2 habe sich verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich sämtlicher mit der Schadensabwicklung in Zusammenhang stehender Fragen umfassend zu beraten und dafür zu sorgen, dass innerhalb der 18-Monats-Frist die ärztliche Invaliditätsfeststellung erfolgen und der Versicherung angezeigt werden würde. Das ist nicht geschehen. Danach wäre die Klage jedenfalls dem Grunde nach ohne weiteres gegen beide Beklagten begründet, weil nach Behauptung der Klägerin ein Maklervertrag mit der Beklagten zu 1 bestand, in den die Beklagte zu 2 eingeschaltet war. 13 3. Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass - unabhängig von dieser vom Berufungsgericht unterstellten vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten zu 2 - der - weite (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, BGHZ 199, 216 Rn. 13; Urteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, NJW 2014, 2038 Rn. 25; Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 147/14, BGHZ 209, 256 Rn. 18, jeweils mwN) - Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW-RR 2009, 1688 Rn. 8). Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Ansicht wäre zwar nicht entscheidungserheblich, wenn dessen Annahme zuträfe, das von der Klägerin als Pflichtverletzung geltend gemachte Unterlassen eines Hinweises auf die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall sei für die Ablehnung des Leistungsantrags durch die Versicherung wegen Versäumung dieser Frist nicht ursächlich gewesen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. 14
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