BGH, Urteil vom 07.04.2016 – IX ZR 216/14 – Insolvenz des Versicherungsnehmers: Rechtsfolgen der Freigabe einer Versicherungsforderung des Geschädigten durch den…
KORE308222016 ECLI:DE:BGH:2016:070416UIXZR216.14.0 BGH 9. Zivilsenat 20160407 IX ZR 216/14 Urteil § 110 VVG, § 50 Abs 1 InsO, § 89 Abs 1 InsO, § 1277 BGB, § 1282 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 19. August 2014, Az: I-23 U 107/13vorgehend LG Duisburg, 8. Juli 2013, Az: 3 O 520/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenz des Versicherungsnehmers: Rechtsfolgen der Freigabe einer Versicherungsforderung des Geschädigten durch den Insolvenzverwalter des haftpflichtversicherten Schädigers Verklagt ein Geschädigter den haftpflichtversicherten Schädiger und gibt der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers die Versicherungsforderung im Umfang des entstandenen Absonderungsrechts frei, kann der Geschädigte sein Pfandrecht an der Versicherungsforderung mit einem Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger persönlich verfolgen.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. August 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger war zusammen mit seinen Eltern Gesellschafter der H. GmbH. Das Betriebsgrundstück stand im Eigentum des Vaters, der es im Rahmen eines Einzelunternehmens an die Gesellschaft verpachtet hatte. Die Beklagte zu 1 ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie beriet den Kläger und seine Eltern im Jahr 2001 bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf den Kläger. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Dezember 2001 übertrug der Vater dem Kläger das Betriebsgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauchs. Wegen dieses Vorgangs setzte das Finanzamt im Jahr 2006 Schenkungssteuer in Höhe von 131.474 € fest. Eine Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG lehnte es ab, weil es sich bei dem übertragenen Vermögen nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe. Der Kläger legt dies der Beklagten zu 1 zur Last und hat sie auf Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 114.196,49 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten verklagt.
2 Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger meldete die eingeklagte Forderung für den Ausfall bei der abgesonderten Befriedigung aus dem Deckungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen ihren Haftpflichtversicherer zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte zu 2 bestritt die angemeldete Forderung und gab einen etwaigen Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer frei. Der Kläger hat daraufhin das wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag aufgenommen, sie zur Zahlung von 114.711,17 € Schadensersatz nebst Zinsen zu verurteilen, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung. Er hat außerdem die Klage auf den Beklagten zu 2 erweitert mit dem Antrag, festzustellen, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 die genannte Schadensersatzforderung zustehe, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfalle.
3 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 108.418,74 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 2 die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts und gegenüber der Beklagten zu 1 deren Verurteilung, die Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch wegen des Betrags von 108.418,74 € nebst Zinsen zu dulden.
4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 sei nicht zulässig. Die Beklagte zu 1 sei hinsichtlich der geltend gemachten Forderung nicht prozessführungsbefugt. Der verfolgte Zahlungsanspruch betreffe das vom Insolvenzbeschlag betroffene Vermögen der Beklagten zu 1 und - trotz der Beschränkung der Forderung auf die Versicherungsleistung - nicht den vom Insolvenzverwalter freigegebenen Deckungsanspruch. Selbst wenn von einer Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1 auszugehen wäre, stünde dem Kläger gegen diese kein Zahlungsanspruch zu. Aus dem Pfandrecht des Klägers an dem freigegebenen Deckungsanspruch lasse sich ein solcher nicht ableiten.
7 2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei nicht begründet. Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Zwar habe die Beklagte zu 1 ihre Beratungspflichten verletzt. Sie habe ungefragt darauf hinweisen müssen, dass anstelle der Übertragung des Betriebsgrundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt auch eine Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last - etwa einer lebenslangen Rente - möglich gewesen wäre. Es sei jedoch nicht schlüssig, dass diese Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden kausal gewesen sei. Dass der übertragene Grundbesitz vom Finanzamt nicht als Betriebsvermögen im Sinne von § 13a ErbStG aF behandelt worden sei, beruhe nicht auf dem Nießbrauchsvorbehalt, sondern darauf, dass das ursprünglich dem Einzelunternehmen des Vaters zugeordnete Grundstück zum Übertragungszeitpunkt als dem Betriebsvermögen entnommen gegolten habe.
Zu der steuerschädlichen Entnahme wäre es nicht gekommen, wenn der Vater sein Einzelunternehmen übertragen hätte. Diese Variante einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt habe die Beklagte zu 1 im Rahmen einer am 1. Juni 2001 vorgelegten schriftlichen Expertise mit einer Übertragung des Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt verglichen und dabei die Unternehmensübertragung als steuerlich günstiger dargestellt. Die eingetretene höhere Steuerbelastung beruhe darauf, dass der Kläger und sein Vater sich gleichwohl für die Übertragung allein des Grundbesitzes anstelle des Einzelunternehmens insgesamt entschieden hätten. Dass bei einer Übertragung des Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt ebenfalls Schenkungssteuer in der festgesetzten Höhe angefallen wäre, habe der Kläger nicht dargelegt.
Letztendlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und sein Vater einem Hinweis auf die Möglichkeit einer Übertragung gegen Zahlung einer dauernden Last gefolgt wären, da sie sich bewusst gegen eine Variante der Übertragung entschieden hätten, bei der die Steuerbelastung ähnlich niedrig gewesen wäre wie in diesem Fall.
II.
8 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9 1. Die Beurteilung, der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klageantrag sei unzulässig, beruht auf Rechtsfehlern.
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Materiell-rechtlich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein gesetzliches Pfandrecht (BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 117/12, WM 2014, 2057 Rn. 7 mwN). Zur Durchsetzung seines Absonderungsrechts kann der Geschädigte gegen den Verwalter auf Zahlung klagen, beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, WM 2013, 1654 Rn. 10, 13 mwN). Gibt der Verwalter, wie im Streitfall geschehen, die Versicherungsforderung im Umfang des Absonderungsrechts frei, besteht das gesetzliche Pfandrecht des Geschädigten an dieser Forderung fort (BGH, Beschluss vom 25.
September 2014, aaO Rn. 11 mwN). Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den für dieses Recht geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Passiv legitimiert ist nun wegen der Freigabe nicht mehr der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 960 Rn. 4). Der Geschädigte kann das Pfandrecht gegen den Schuldner mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltend machen (§ 1282 Abs. 2, § 1277 BGB; BGH, Beschluss vom 25. September 2014, aaO Rn. 10 aE mwN). In diesem Verfahren wird - wie bei der Geltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009, aaO Rn. 6) - das Bestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherer geklärt (vgl.
Thole, NZI 2013, 665, 669).
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15 Das Versäumnis des Berufungsgerichts war auch ursächlich für den missverständlichen Antrag des Klägers. Er hätte, vom Gericht entsprechend aufgeklärt, ausdrücklich den Antrag gestellt, die Beklagte zu 1 wegen des geltend gemachten Betrags zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch zu verurteilen.
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BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99 f; Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09, WM 2009, 1620 Rn. 5 mwN) Rechtsschutzmöglichkeit dar. Nach § 1282 Abs. 2 Halbs. 2 BGB lässt das Recht zum unmittelbaren Forderungseinzug das Recht des Pfandrechtsgläubigers, Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 BGB durch eine Klage gegen den Inhaber der Forderung zu suchen, unberührt. Ein Vorgehen nach § 1277 BGB bietet dem Kläger zusätzlichen Rechtsschutz, etwa die Feststellung des Pfandrechts, das ihm das Recht zur Befriedigung aus der Versicherungsforderung zuweist.
17 2. Auch die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
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23 Für eine erhebliche Bedeutung der Steuerbelastung bei der zu treffenden Entscheidung spricht bereits, dass der Kläger und sein Vater die Beklagte zu 1 um eine Stellungnahme zu den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Gestaltungsmodelle ersuchten. Als ihnen die Expertise vom 1. Juni 2001 zugegangen war, setzte der Vater des Klägers unter die Variante einer Schenkung des Betriebsgrundstücks, für die eine im Vergleich zur Variante einer Schenkung der Einzelfirma deutlich höhere Schenkungssteuer berechnet worden war, den Vermerk "entfällt". Aus welchen Gründen der Kläger und sein Vater von dieser Bewertung später wieder hätten abrücken sollen, ist nicht erkennbar. Viel näher liegt, dass sie annahmen, die letztlich beurkundete Gestaltung führe zur niedrigeren Schenkungssteuer.
Dafür spricht, dass mit dieser Gestaltung jedenfalls nicht offensichtlich die Variante einer Übertragung allein des Grundstücks umgesetzt wurde. Nach Abschnitt I.4 des Übertragungsvertrags waren sich die Vertragsparteien nämlich einig, dass mit Beendigung des nachfolgend vereinbarten Nießbrauchsrechts auch die Einzelfirma des Vaters auf den Kläger übergehen sollte. Unstreitig wurde die Beklagte zu 1 kurz vor der Beurkundung des Übertragungsvertrags nochmals mit der Sache befasst und übersandte dem beurkundenden Notar eine weitere Expertise vom 3. Dezember 2001 mit der Überschrift "Nießbrauch zugunsten des Übergebers eines Einzelunternehmens (Vorbehaltsnießbrauch)", die umfangreiche steuerliche Ausführungen enthielt.
Schließlich legt auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1 in der im Jahr 2003 eingereichten Schenkungssteuererklärung zu der in Rede stehenden Übertragung von der Anwendbarkeit des § 13a ErbStG ausging, nahe, dass alle an der Übertragung Beteiligten glaubten, eine Gestaltung gewählt zu haben, mit der die Steuervergünstigung nach dieser Norm erreicht werden konnte.
III.
24 Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308222016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public