KORE308252010 BGH 12. Zivilsenat 20100623 XII ZR 170/08 Urteil § 94 Abs 2 SGB 12, § 94 Abs 3 Nr 2 SGB 12, § 1611 Abs 1 BGB vorgehend OLG Zweibrücken, 30. September 2008, Az: 5 UF 13/08, Urteilvorgehen
§ 8Rdn.
86; Schnitzler/Günther, MAH Familienrecht
- Aufl. § 12 Rdn. 75 f.). Der allgemeine Anspruchsübergang aus § 94 Abs. 1 SGB XII ist aber nur dann auf diese Pauschalbeträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII begrenzt, wenn die Eltern eines volljährigen Leistungsempfängers in Anspruch genommen werden, der Leistungsempfänger behindert oder pflegebedürftig ist und Leistungen nach dem dritten, sechsten oder siebten Kapitel des SGB XII erbracht werden (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII
- Aufl. § 94 Rdn. 84 ff.; Oestreicher/Decker SGB II/SGB XII Stand: Februar 2010 § 94 SGB XII Rdn. 179 ff.; LPK-SGB XII/Münder
- Aufl. § 94 Rdn. 35; Grube/Warendorf SGB XII
- Aufl. § 94 Rdn. 24; Mergler/Zink Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II
- Aufl.; vgl. auch BT-Drucks. 15/1514 S. 66 f.). 24 Zur Höhe geht die Pauschalierung wegen geleisteter Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und wegen Hilfe zur Pflege auf monatlich 26,00 € auf die zum
- Januar 2002 eingeführte frühere Regelung in § 91 Abs. 2 BSHG zurück (dort 50 DM vgl. BT-Drucks. 14/5786 S. 151 und BGBl. I 2001 S. 1046, 1112). Diese Regelung bezog sich allerdings nur auf Leistungen, die in vollstationären Einrichtungen erbracht wurden. Weil dadurch die Eltern benachteiligt wurden, deren Kinder ambulant oder teilstationär Hilfe erhielten, wurde die Pauschalierung auch auf solche Leistungen erstreckt (Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 94 Rdn. 90). Der Betrag von 26,00 € belief sich bei Inkrafttreten zum
- Januar 2002 bis einschließlich 2008 auf rund 1/6 des für das erste bis dritte Kind gezahlten Kindergeldes (LPK-SGB XII/Münder aaO § 94 Rdn. 37). Mit der Neuregelung durch das SGB XII zum
- Januar 2005 ist die weitere Pauschalierung für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich bis zu 20,00 € hinzugefügt worden. Seitdem beläuft sich die Summe der Inanspruchnahme der Eltern für Leistungen an behinderte oder pflegebedürftige volljährige Kinder auf monatlich 46,00 €. 25 b) Die gesetzliche Vermutung in § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wonach der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften, ist ausdrücklich widerlegbar. Dies setzt allerdings einen Vortrag der unterhaltspflichtigen Eltern zur Leistungsunfähigkeit oder zur abweichenden anteiligen Haftung voraus (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 94 Rdn. 92 f.; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 186; LPK-SGB XII/Münder aaO § 94 Rdn. 36; Grube/Warendorf aaO § 94 Rdn. 24; Wendl/
§ 8Rdn. 76; Schnitzler/Günther aa
O § 12 Rdn. 76). Daran fehlt es hier. 26
- c)Entgegen der Rechtsauffassung der Revision ist der Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII nicht davon abhängig, dass die unterhaltspflichtigen Eltern für das behinderte oder pflegebedürftige Kind Kindergeld erhalten. 27 Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht nicht für einen notwendigen Zusammenhang zwischen dem - ohnehin sehr begrenzten - Anspruchsübergang und einer Kindergeldberechtigung. Denn nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist der privilegierte Anspruchsübergang allein an die genannten Voraussetzungen geknüpft. § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII stellt lediglich die Vermutung der Leistungsfähigkeit und der gleich hohen Unterhaltspflicht mehrerer Unterhaltspflichtiger auf, die von ihnen widerlegt werden kann. Auch insoweit lässt sich dem Gesetz kein Bezug zur Kindergeldberechtigung entnehmen. 28 Soweit § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII regelt, dass sich die genannten Pauschalbeträge zum gleichen Zeitpunkt und um denselben vom Hundersatz verändern, um den sich das Kindergeld verändert, kann dem die von der Revision geltend gemachte Abhängigkeit des Anspruchsübergangs von einem Kindergeldbezug nicht entnommen werden. Denn die Vorschrift beschränkt sich allein auf die Höhe des übergegangenen Anspruchs und orientiert sich im Rahmen der Zumutbarkeit nur insoweit an der Entwicklung des Kindergeldes. Ein zwingender Zusammenhang zwischen Anspruchsübergang und Kindergeldbezug lässt sich daraus nicht herleiten. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich solches nicht entnehmen (vgl. BT-Drucks. 15/1514 S. 66 f. und 14/5786 S. 151). 29 Die Gesetzessystematik spricht sogar gegen die Auffassung der Revision. Denn § 94 Abs. 2 SGB XII sieht aus sozialstaatlichen Erwägungen eine Ausnahme vom allgemeinen Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII vor. Sinn dieser Regelung ist eine Privilegierung der Eltern behinderter oder pflegebedürftiger volljähriger Kinder. Dem liegt der Schutzgedanke zugrunde, dass die durch die Behinderung ihres erwachsenen Kindes ohnehin schwer getroffenen Eltern nicht auch noch mit hohen Pflegekosten belastet werden sollen (BVerwGE 92, 330; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 177). § 94 Abs. 2 SGB XII beinhaltet für die dort genannten Fälle also eine Ausnahme von dem umfassenden Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII. Wenn die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 94 Abs. 2 SGB XII nicht vorlägen, würde der gesamte Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Würde die Privilegierung den Bezug von Kindergeld voraussetzen, liefe dies dem Gesetzeszweck zuwider. Die Bedeutung der Privilegierung des § 94 Abs. 2 SGB XII erschöpft sich mithin in der sozialstaatlichen Zielsetzung der Vorschrift (BVerwG, NJW 1993, 150; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 177). 30 Die Zahlung des Kindergeldes ist mithin nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 94 Abs. 2 SGB XII. Auch wenn kein Kindergeld gewährt wird, etwa weil bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten der andere Elternteil das Kindergeld erhält oder - wie hier - die Behinderung oder Pflegebedürftigkeit erst nach Wegfall des Kindergeldes einsetzt, greift der privilegierte Anspruchsübergang ein (so auch Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 94 Rdn. 91). 31 3. Auch soweit das Berufungsgericht eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII abgelehnt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 32
- a)Die Vorschrift schließt einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger aus, wenn dies eine unbillige Härte für die Unterhaltspflichtigen bedeuten würde. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte belässt dem Sozialhilfeträger keinen Ermessensspielraum, sondern unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 94 Rdn. 101). Der Begriff ist durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG vom 23. Juni 1993 - BGBl. I S. 944, 952) in das Überleitungsrecht eingeführt worden. Nach den damaligen Gesetzesmaterialien sollte eine Anpassung an die Sprachregelung des Unterhaltsrechts, etwa an die Vorschriften der §§ 1577 Abs. 3 und 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB, bewirkt werden (Grube/Warendorf aaO § 94 Rdn. 28). Nach der Rechtsprechung des Senats kommen Umstände, die bereits nach bürgerlichem Recht ganz oder teilweise einer Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen, nicht als Härtegrund i. S. des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII in Betracht. Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098). Die Bedeutung der unbilligen Härte im Sinne der Übergangsvorschrift muss deswegen darüber hinausgehen. 33 Das Verständnis der unbilligen Härte i. S. des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII hängt von den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft ab. Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten vorliegen. Bei der Auslegung ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen; daneben sind aber auch die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, die Belange der Familie und die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen sowie die soziale Lage der Beteiligten heranzuziehen. Entscheidend ist allerdings stets, ob durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt werden (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 1283 f. und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 266, 268 f.; Wendl/
§ 8Rdn. 88 f.; BVerw
GE 29, 229, 235 und 58, 209, 211). 34 Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), ein Absehen von der Heranziehung gebietet, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe in der Gewährung von Schutz und Zuflucht, etwa in einem Frauenhaus, besteht und dies durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470; BVerwGE 58, 209, 212; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 168; Wendl/
§ 8Rdn.
89). Allerdings sind diese Fallgruppen nicht abschließend, weil die gebotene Billigkeitsprüfung stets eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände voraussetzt (vgl. auch die Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe [SGB XII] vom Deutschen Verein für öffentliche und private Vorsorge Stand: 1. Juli 2005 FamRZ 2005, 1387, 1388 Nr. 16 ff.). 35 b) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Der Anspruchsübergang mit der Folge des in diesem Umfang bestehenden Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten ist weder für das unterhaltsberechtigte Kind noch für die Beklagten als Unterhaltsschuldner mit einer unbilligen Härte verbunden. 36 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Maßstab der unbilligen Härte in § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht verkannt. Denn es hat zu Recht entscheidend darauf abgestellt, ob mit der Heranziehung der Beklagten als Unterhaltspflichtige soziale Belange vernachlässigt werden. Hinzu kommt, dass die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die vom Gesetz vorgegebene äußerst geringe Inanspruchnahme trotz der guten Lebensverhältnisse der Beklagten hier einer unbilligen Härte entgegenstehen. 37 Dass der gemeinsame Sohn der Beklagten seinen Eltern die Schuld am Aufenthalt in der Psychiatrie zuweist und mehrfach gewaltsam in das Haus der Beklagten eingedrungen ist, wobei er sich Zugang zu deren Privatunterlagen verschafft hat, kann eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII nicht begründen. Zu Recht hat das Oberlandesgericht insoweit berücksichtigt, dass der Sohn nichts aus dem Anwesen seiner Eltern entwendet hat. Auch im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände kann das Verhalten des Unterhaltsberechtigten selbst unter Berücksichtigung des krankheitsbedingt aggressiven Potentials einen Rückgriff des Sozialamtes nicht als unbillig erscheinen lassen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die in guten finanziellen Verhältnissen lebenden Beklagten wegen der für sie günstigen Pauschalregelung des § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ohnehin nur in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Wenn das Berufungsgericht die sehr geringe Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 23,00 € für jeden der Beklagten unter Berücksichtigung des Verhaltens ihres gemeinsamen Sohnes und des krankheitsbedingt belasteten persönlichen Verhältnisses nicht als unbillig angesehen hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. 38 In dem nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII privilegierten Umfang ist der Unterhaltsanspruch des Sohnes der Beklagten folglich auf die Klägerin übergegangen. Das Oberlandesgericht hat ihr deswegen zu Recht einen Unterhaltsanspruch in diesem Umfang zuerkannt. Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer Günter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308252010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public