KORE308252017 ECLI:DE:BGH:2017:170517BXIIZB495.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20170517 XII ZB 495/16 Beschluss § 1896 Abs 1a BGB, § 1903 BGB vorgehend LG Regensburg, 10. Oktober 2016, Az: 5 T 298/16vorgehend AG Straubing, 19. Juli 2016, Az: XVII 559/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuung: Einwilligungsvorbehalt gegen den freien Willen des Betroffenen Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 10. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € I. 1 Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. 2 Er leidet an einer leichten Intelligenzminderung und steht unter anderem hinsichtlich der Vermögenssorge unter Betreuung. 3 Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Das Landgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 5 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der Betroffene komme aufgrund seines unkritischen Umgangs mit seinen Finanzen, der mittlerweile zu einer erheblichen Verschuldung des zumindest partiell geschäftsfähigen Betroffenen geführt habe, zu dem Ergebnis, dass bei Fortführung der Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt die konkrete Gefahr bestehe, dass sich der Betroffene weiterhin massiv finanziell schädige. Daher halte der Sachverständige aus medizinischer Sicht die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis Vermögenssorge für sinnvoll und notwendig. 6 Aufgrund der zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Verschuldung des Betroffenen hätten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr vorgelegen. Er nehme am Rechtsverkehr teil und gebe regelmäßig nachteilige Willenserklärungen ab. Der Einwilligungsvorbehalt sei daher notwendig, um eine weitere Verschuldung des Betroffenen zu verhindern. Bei dem Betroffenen sei die Fähigkeit des Erkennens der Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehalts zumindest erheblich eingeschränkt. 7 Der Einwilligungsvorbehalt sei auch erforderlich. Zwar beruhe die Gefährdung des Vermögens auch auf der Eingehung von Dauerschuldverhältnissen und Ratenzahlungsvereinbarungen, beschränke sich jedoch nicht hierauf. Ausweislich der Übersicht der Betreuerin habe der Betroffene auch Mietschulden angehäuft, Darlehen abgeschlossen und ohne entsprechende finanzielle Mittel ein Kraftfahrzeug unterhalten. Es sei daher erforderlich gewesen, den Einwilligungsvorbehalt nicht auf einzelne Willenserklärungen zu beschränken. 8 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bereits keine ausreichenden Feststellungen zum Fehlen des freien Willens getroffen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.