KORE308262017 ECLI:DE:BGH:2017:240517BXIIZB337.15.0 BGH 12. Zivilsenat 20170524 XII ZB 337/15 Beschluss Art 10 Abs 2 BGBEG, § 293 ZPO, § 26 FamFG vorgehend KG Berlin, 9. Juli 2015, Az: 1 W 513/15vorgehend AG Schöneberg, 22. Januar 2015, Az: 71 III 170/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. April 2017, XII ZB 177/16 und BGH Beschluss vom 4. Juli 2013, V ZB 197/12, NJW 2013, 3656). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Wert: 5.000 € I. 1 Die Antragsteller (Beteiligte zu 1 und 2) schlossen im Januar 2014 die Ehe. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) besitzt die italienische und die ecuadorianische Staatsangehörigkeit. 2 Die Ehegatten hatten bei Eheschließung zunächst auf Anraten der Standesbeamtin von einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgesehen. Nunmehr begehren sie, dass die Ehefrau ihrem Geburtsnamen (K.) verbunden mit der Präposition "de" den Nachnamen des Ehemanns (M.) nach ecuadorianischem Recht anfügen könne, und die Anweisung an das Standesamt (Beteiligter zu 4), eine entsprechende Erklärung entgegenzunehmen. 3 Das Amtsgericht hat das Standesamt antragsgemäß angewiesen, die von den Ehegatten gewünschte Namensführung der Ehefrau entgegenzunehmen. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) den Antrag der Ehegatten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen wollen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 5 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts konnte der empfangszuständige Standesbeamte die Beurkundung der Erklärung zur Namensführung ablehnen, weil die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die geltend gemachte Rechtsfolge nicht zuließen. Die Erklärung enthalte zunächst schlüssig die Wahl des ecuadorianischen Rechts. Diese sei hier zulässig und habe grundsätzlich beurkundet werden können und müssen. Die Rechtswahl habe jedoch nur dem erklärten Ziel gedient, dass die Ehefrau den gewünschten Familiennamen "K. de M." bilden könne. Die Erklärung sei mithin dahin auszulegen, dass das ecuadorianische Recht nur für den Fall gewählt werden solle, dass es den Erwerb des Namens "K. de M." zulasse. Diese Bedingung sei indessen nicht erfüllt. 6 Die gewünschte Namensführung stelle nach ecuadorianischem Recht keinen Namen dar, den die Ehefrau rechtlich erwerben könne. Die in Art. 82 des ecuadorianischen Gesetzes über Zivilregister, Identifikation und Registrierung vom 21. April 1976 (LRC) geregelte Möglichkeit, dass die verheiratete Frau ihrem Familiennamen jenen ihres Ehemanns unter Vorschaltung der Präposition "de" beifügen könne, stelle keine Änderung des Familiennamens, sondern eine bloße Gebrauchsbefugnis dar. Das ergebe eine Auslegung des ausländischen Gesetzes auf der Grundlage der Auskünfte der Botschaft von Ecuador und stimme mit zahlreichen Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises, Asiens und Afrikas überein, die zwischen dem rechtlichen Namen, der in ein Register eingetragen werde, und einem Gebrauchsnamen, der im gesellschaftlichen Bereich geführt werden könne, unterschieden. Der Gebrauchsname sei typisch für Rechtsordnungen mit rechtlich getrennter Namensführung der Ehegatten. Die eheliche Verbundenheit werde dadurch dokumentiert, dass ein Ehegatte den Namen des anderen im Alltag gebrauche. 7 Dass es sich bei der Namensführung nach Art. 82 LRC nicht um einen materiellrechtlichen Namenserwerb, sondern um die Befugnis zum Gebrauch eines fremden Namens handele, ergebe sich auch aus der Regelung in Art. 77 LRC, nach der Vor- und Familienname nach der Geburtsurkunde einer Person feststünden und bei öffentlichen und privaten Urkunden von rechtlicher Bedeutung gebraucht werden müssten. Die Geburtsurkunde werde nach einer Heirat weder geändert noch durch eine andere für die Namensführung maßgebliche Urkunde ersetzt. Nach Auskunft der Botschaft Ecuadors habe eine Frau, die sich für die Führung eines solchen zusammengesetzten Namens entscheide, auch keinen Anspruch auf Ausstellung von Ausweispapieren auf diesen Namen. Das sei ein hinreichendes Indiz dafür, dass der (zusammengesetzte) Name, mit dem man sich nicht legitimieren könne, der Ehefrau nicht materiellrechtlich als eigener zustehen solle. 8 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.