BGH KZR 8/18
KORE308272020 ECLI:DE:BGH:2020:190520UKZR8.18.0 BGH Kartellsenat 20200519 KZR 8/18 Urteil § 33 S 1 GWB vom 26.08.1998, § 33 Abs 1 GWB vom 15.07.2005, § 33 Abs 3 GWB vom 15.07.2005, § 91a Abs 1 ZPO, § 286 BGB, § 287 Abs 1 ZPO, § 301 ZPO, § 304 ZPO, § 242 BGB, § 823 Abs 2 BGB vorgehend OLG München, 8. März 2018, Az: U 3497/16 Kart, Urteilvorgehend LG München I, 27. Juli 2016, Az: 37 O 24526/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Anspruch auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens - Schienenkartell IV) Schienenkartell IV 1. Preisschirmeffekte und dadurch verursachte Preishöhenschäden sind als mögliche Auswirkungen einer Kartellabsprache geeignet, bei Abnehmern von Kartellaußenseitern einen Schaden zu begründen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch.
2 Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter anderem für den öffentlichen Nahverkehr der Landeshauptstadt München zuständig. Die Beklagte zu 1 befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Weichen, Kreuzungen und sonstigen Teilen des Oberbaus von Schienenbahnen. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Anfang des Jahres 2011 auf sie verschmolzenen SHW-Weichenbau GmbH, an der sie zuvor beteiligt war. Die Beklagte zu 2 ist in Deutschland unter anderem im Bereich Schienentechnik tätig. Im Jahr 2010 übertrug die Beklagte zu 1 im Wege der Umwandlung durch Abspaltung ihren Geschäftsbereich "Gleisbau" auf die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 3 ist Teil der Unternehmensgruppe ThyssenKrupp. Auf sie wurde im Jahr 2004 mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag der Geschäftsbereich "Gleistechnik" der ThyssenKrupp RST Rohstoffe und Technik GmbH übertragen. Gegenstand dieses Geschäftsbereichs ist die technische Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Oberbaumaterialien für den Gleisbau. Die Beklagten zu 4 bis 7 sind Teil der Unternehmensgruppe voestalpine, welche ebenfalls Gleisoberbaumaterialien anbietet.
3 Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 verhängte das Bundeskartellamt unter anderem gegen die Beklagten zu 1, 3 und 5 wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde" Bußgelder. Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Bußgeldbescheids verstießen sie, gemeinschaftlich handelnd mit den Beklagten zu 4, 6 und 7, jedenfalls zwischen 2001 und Mai 2011 gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen.
4 Die Klägerin beschaffte zwischen September 2001 und November 2008 in zehn Fällen Gleisoberbaumaterialien, insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen; davon in fünf Fällen jeweils bei einzelnen, am Kartell beteiligten Beklagten oder deren Rechtsvorgängern (Beschaffungsvorgänge BT 1 bis 5), in weiteren fünf Fällen bei nicht am Kartell beteiligten Unternehmen (Beschaffungsvorgänge BT 6 bis 10).
5 Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund des Kartells überhöhte Preise zahlen müssen. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch 454.457,44 € zuzüglich Zinsen (Klageantrag zu 1), und Gutachterkosten in Höhe von 12.126,24 € zu zahlen sowie die Klägerin von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.030,45 € als Gesamtschuldner freizustellen (Klageantrag zu 2).
6 Das Landgericht hat durch Teilend- und Teilgrundurteil "den Klageantrag" hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge BT 1 bis 5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit Ergänzungsurteil hat es den Antrag auf Ergänzung des Teilgrund- und Teilendurteils bezüglich der geltend gemachten Zahlung von Gutachterkosten sowie der Freistellung von Rechtsverfolgungskosten zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Kammer insoweit bewusst keine Entscheidung getroffen habe, weil es sich dabei nicht um eine Frage des Anspruchsgrundes, sondern der Anspruchshöhe handele. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht - nachdem die Klägerin und die Beklagten zu 4 bis 7 die Klage insgesamt und die Klägerin und die Beklagten zu 1 bis 3 die Klage hinsichtlich des Beschaffungsvorgangs BT 5 teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die Klage im Verhältnis zur Beklagten zu 2 betreffend den Beschaffungsvorgang BT 1 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 3 auch hinsichtlich des Beschaffungsvorgangs BT 7 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision hat das Berufungsgericht nur bezüglich der Beschaffungsvorgänge BT 1 und 2 zugelassen.
7 Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 3 die Anträge auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
8 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang - im Wesentlichen wie folgt begründet:
9 Der Klägerin stehe gegen die Beklagten nach § 33 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (GWB 1999) und § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (GWB 2005) in Verbindung mit § 1 GWB ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Nach den gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts im Bußgeldbescheid stehe fest, dass die Beklagten zu 1 und 3 zumindest von 2001 bis Mai 2011 unter anderem gemeinsam mit den Beklagten zu 4 bis 7 bezüglich des Absatzes von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland kartellrechtswidrige Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen getroffen und insofern gegen § 1 GWB verstoßen hätten.
10 Zugunsten der Klägerin streite ein Anscheinsbeweis, dass die gegenüber Mitgliedern des Kartells erteilten Aufträge zu den Beschaffungsvorgängen BT 1 bis 4 nicht frei von Einflüssen des Kartells gewesen seien. Die Vorgänge fügten sich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht in die vom Bundeskartellamt festgestellte Kartellabsprache ein. Diesen Anscheinsbeweis hätten die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Der Klägerin sei auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden. Ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin streite dafür, dass die Klägerin als unmittelbare Abnehmerin eines Kartellanten einen überhöhten Preis gezahlt habe. Auch diese Vermutung habe die Beklagte nicht zu erschüttern vermocht.
11 Bezüglich des Beschaffungsvorgangs BT 7, der einen Auftrag an einen Kartellaußenseiter zur Lieferung von Schienen im Jahr 2005 betreffe, könne mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der hypothetische Wettbewerbspreis geringer als der an den beauftragten Kartellaußenseiter gezahlte Preis gewesen wäre. Zudem sei es unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass ein durch einen Preisschirmeffekt verursachter Schaden entstanden sei.
12 Eine Anrechnung von Vorteilen komme weder im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Zuwendungen durch den Freistaat Bayern noch in Bezug auf die nahezu jährlich erfolgten Fahrpreiserhöhungen in Betracht. Der Klägerin sei kein Mitverschulden anzulasten. Es sei nicht ersichtlich, dass Mitarbeiter der Klägerin Kenntnis von kartellbedingt erhöhten Preisen gehabt hätten oder eine solche Kenntnis hätten haben müssen. Die Ansprüche seien - mit Ausnahme desjenigen betreffend den Beschaffungsvorgang BT 1 im Verhältnis zur Beklagten zu 2 - nicht verjährt.
13 Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage betreffend den Beschaffungsvorgang BT 5 hat das Berufungsgericht die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO den Beklagten zu 1 und 3 auferlegt.
14 II. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig, § 543 Abs. 1 ZPO. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung auf einzelne Beschaffungsvorgänge ist unwirksam. Zwar hat das Berufungsgericht die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ist jedoch, dass der von der Zulassungsbeschränkung erfasste Teil des Streitstoffs in dem Sinne selbständig ist, dass er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 21; Urteil vom 28. Januar 2018 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 = NZKart 2020, 136 Rn. 15 - Schienenkartell II). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, weil die Ansprüche, auf die sich die Frage der Verjährung auswirkt, im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs angesichts des einheitlich zu beurteilenden Kartellverstoßes wie auch der sich daraus ergebenden Wirkungen nicht anders beurteilt werden dürfen als die übrigen in Streit stehenden Ansprüche (vgl. bereits BGH, WuW 2020, 202 Rn. 16 - Schienenkartell II).
15 III. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
16 1. Der Erlass des Teilgrundurteils war zulässig.
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19 So liegt der Fall hier indes nicht, weil das Berufungsgericht nicht nur über einzelne Ansprüche oder Anspruchsteile entschieden hat. Zwar hat es im neugefassten Tenor den Antrag zu 2 (Zahlung von Gutachterkosten und Freistellung von Rechtsverfolgungskosten) nicht ausdrücklich erwähnt. Es ist aber, wie sich aus der in den Urteilsgründen enthaltenen Bezugnahme auf das landgerichtliche Ergänzungsurteil ergibt, in der Sache ebenso wie das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den diesbezüglich geltend gemachten Beträgen um unterschiedliche Schadenspositionen handelt, die einheitlich auf dem Schadensersatzanspruch beruhen, den es dem Grunde nach für berechtigt erklärt hat. Damit hat das Berufungsgericht auch den Klageantrag zu 2 dem Grunde nach für berechtigt erklärt und den Ausspruch über die Höhe dem Betragsverfahren vorbehalten.
20 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht bejaht werden.
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22 Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht § 33 Abs. 3 GWB 2005 im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche angewendet, die die Klägerin auf den Beschaffungsvorgang aus dem Jahr 2008 (BT 4) stützt. Zum Schadensersatz ist nach dieser Vorschrift verpflichtet, wer einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB 2005 vorsätzlich oder fahrlässig begeht. Gemäß § 33 Abs. 1 GWB 2005 ist derjenige, der gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 101, 102 AEUV verstößt, dem Betroffenen zur Beseitigung und gegebenenfalls zur Unterlassung verpflichtet.
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24 Danach praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 auf dem Privatmarkt in Deutschland Preis-, Quoten- und Kundenschutzabsprachen. Die Unternehmensgruppen ThyssenKrupp und voestalpine waren in allen Regionen und über den gesamten Zeitraum beteiligt. Die Beklagte zu 1 nahm in diesem Zeitraum im Bereich Schienen und Schwellen regional bei Ausschreibungen an Absprachen teil. Die genannten Absprachen beruhten maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte "Altkunden" oder "Stammkunden" zugeordnet waren und diese Zuordnung von den Kartellteilnehmern grundsätzlich respektiert wurde. Hierzu verzichteten die anderen Kartellteilnehmer auf die Abgabe von Angeboten oder reichten diese erst nach Ablauf der Angebotsfrist oder zu überhöhten Preisen ein, so dass der Auftrag dem vorbestimmten Unternehmen zufallen konnte.
Die Absprachen wurden vorwiegend über telefonische Kontakte und persönliche Treffen sowie E-Mails umgesetzt. Aufgrund der über Jahre praktizierten Absprachen und gewachsenen Kundenbeziehungen war allen Beteiligten klar, wer jeweils den ausgeschriebenen Auftrag erhalten sollte. Dem betreffenden, als "Spielführer“ bezeichneten Unternehmen kam eine organisatorische und koordinierende Funktion für den Auftrag zu. Diese beinhaltete u.a., den anderen Unternehmen, überwiegend in getarnter Form, die Preise der Schutzangebote oder den vom "Spielführer" angestrebten Zuschlagspreis mitzuteilen. Zum Ausgleich für die Abgabe von Schutzangeboten wurden die Kartellteilnehmer meist durch Unteraufträge oder sonstige Kompensationsgeschäfte entschädigt.
Der Ausgleich erfolgte aber nicht nur projektbezogen, vielmehr basierte das System auf einem projektübergreifenden Verständnis und Vertrauensverhältnis der Kartellteilnehmer untereinander. Als Gegenleistung für die Abgabe eines Schutzangebots konnte der Schützende grundsätzlich davon ausgehen, dass er bei einem anderen Projekt von den Kartellteilnehmern geschützt würde. Der Ablauf war insgesamt so etabliert, dass es häufig keiner ausdrücklichen Absprache bezogen auf ein konkretes Projekt bedurfte. Im Bereich Weichen war die Beklagte zu 1 an Absprachen beteiligt, die bis Ende 2008 vor allem bei Sitzungen des Arbeitskreises Marketing des Fachverbands Weichenbau beziehungsweise innerhalb des Verbands der Bahnindustrie getroffen wurden.
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Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 27/17, NZKart 2020, 384 Rn. 43). Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Im Streitfall sind sie erfüllt, weil die Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von am Kartell beteiligten Beklagten Waren erworben hat, welche Gegenstand der Kartellabsprache waren.
Auch der Erwerb solcher Waren von am Kartell nicht beteiligte Unternehmen, wie es im Streitfall auf den Beschaffungsvorgang BT 7 zutrifft, ist angesichts dessen, dass Preisschirmeffekte und dadurch verursachte Preishöhenschäden zu den möglichen Auswirkungen einer Kartellabsprache zählen, geeignet, einen Schaden der Klägerin zu begründen.
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28 Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises fehlt es - wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es hier in Rede steht, an der dafür erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell I). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anscheinsbeweis sei durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert, trägt deshalb die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls zu der Überzeugung gelangt wäre, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist.
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31 Zudem könne mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit ein durch einen Preisschirmeffekt verursachter Schaden festgestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass die beauftragte Kartellaußenseiterin - da sie sich bundesweit an zahlreichen Ausschreibungen beteiligt habe - die auf dem Markt erzielbaren Preise habe beobachten können und als strategische Reaktion auch spätestens Anfang 2005 ihre eigenen Preise erhöht habe. Die von ihr in München abgegebenen Angebote zeigten eine zunehmende Anpassung an das Preisniveau der Kartellanten. Es sei auf Grundlage der Feststellungen im Bußgeldbescheid davon auszugehen, dass die Beklagten zu 3, 4, 6 und 7 über einen nicht unerheblichen Marktanteil verfügt hätten. Der Annahme eines Preisschirmeffekts stehe nicht entgegen, dass es sich bei Schienen nicht um völlig homogene Produkte handele, weil die ausschreibende Stelle die konkreten Produktmerkmale vorgegeben habe. Gleiches gelte allerdings nicht für den Beschaffungsvorgang BT 6, der einen an einen Kartellaußenseiter am 13. September 2001 erteilten Auftrag betreffe und dem eine Ausschreibung vom 1. Januar 2001 zugrunde gelegen habe. In einem derart frühen Stadium des Kartells könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die nicht am Kartell beteiligten Wettbewerber das kartellbedingt höhere Preisniveau erkennbar gewesen sei. Daher hätten sie ihr eigenes Angebotsverhalten auch nicht daran ausrichten können.
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33 3. Da die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme eines Schadensersatzanspruchs insgesamt nicht tragen, kann auch der Ausspruch über die dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Zahlung von Gutachterkosten sowie zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten keinen Bestand haben.
34 4. Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a Abs. 1 ZPO im Hinblick auf Ansprüche wegen des Beschaffungsvorgangs BT 5 wendet. Greift der Revisionskläger - wie hier - mit der unbeschränkt zulässigen Revision nicht nur die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich die vom Berufungsgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung an, ist die Revision zwar insgesamt statthaft und auch sonst zulässig. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe (BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, WRP 2008, 499, 500 f. und vom 25. November 2009 - VIII ZR 322/08, NJW 2010, 2053 Rn. 9). Dies zeigt die Revision indessen nicht auf. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde.
35 IV. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben (§ 562 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil er der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls nicht vorgreifen kann. Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
37 V. Bei der erneuten Prüfung, ob der Klägerin durch die Kartellabsprache, an der sich die Beklagten beteiligt haben, ein Schaden entstanden ist, und der sich daran gegebenenfalls anschließenden Prüfung der Höhe des Schadens wird das Berufungsgericht die Anforderungen an die Tatsachenfeststellung zu beachten haben, wie sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen sind (BGH, WuW 2020, 202 Rn. 34 ff. - Schienenkartell II). Darüber hinaus wird das Berufungsgericht Folgendes zu berücksichtigen haben:
36 1. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu der Annahme gelangen, die Kartellabsprache habe zu höheren Angebotspreisen der Beklagten geführt, wird die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei durch den an einen Kartellaußenseiter erteilten Auftrag (Beschaffungsvorgang BT 7) jedenfalls ein Schaden dem Grunde nach entstanden, für sich genommen nicht zu beanstanden sein.
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Juni 2018 - KZR 56/16, WuW 2018, 405 Rn. 39 - Grauzementkartell II). Dieser Grundsatz entspricht den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln für die Haftung von Folgeschäden. Danach wird der schadensrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein weiteres Ereignis oder ein Verhalten Dritter mitursächlich für den entstandenen Schaden geworden ist (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00, NJW 2002, 504, 505, mwN), sofern der Schaden - wie hier - nicht völlig außerhalb eines wahrscheinlichen Geschehensverlaufs liegt und vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst wird (BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 12 ff.). Die schadensrechtliche Berücksichtigung von Preisschirmeffekten steht auch in Einklang mit dem Unionsrecht.
Weil es sich bei diesen Wirkungen um eine mögliche und aus Sicht der Kartellbeteiligten grundsätzlich vorhersehbare Folge einer verbotenen Kartellabsprache handelt, darf das nationale Recht der Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine zivilrechtliche Haftung der Kartellanten für durch Preisschirmeffekte verursachte Schäden nicht kategorisch ausschließen, auch wenn es sich bei der Preissetzung um eine autonome Entscheidung des Kartellaußenseiters handelt (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-557/12, WuW 2014, 783 = EuZW 2014, 586 Rn. 29 ff. - Kone). Für die Feststellung eines solchen Schadens gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO.
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Aufl., S. 433). Für die Frage nach dem Umfang eines solchen Preisschirmeffekts lassen sich daraus jedoch noch keine Aussagen ableiten. Der Umfang eines solchen Schadens hängt vielmehr von einer Vielzahl weiterer Faktoren ab. Ein Preisschirmeffekt wird umso höher sein, je geringer die Angebotselastizität der Kartellaußenseiter ist (d.h. ihre Fähigkeit, eine kartellbedingt höhere Nachfrage, die sich bei ihnen durch die höheren Preise der Kartellbeteiligten einstellen kann, durch Kapazitätsausweitung zu decken), je größer die Markttransparenz ist, je höher der Grad der Austauschbarkeit der auf dem jeweiligen Markt angebotenen Güter ist und je geringer sich die Wettbewerbsintensität zwischen den Kartellaußenseitern und der Wettbewerbsdruck durch die Nachfrageseite darstellt (vgl. dazu Inderst/Meier-Rigaud, WuW 2014, 1043, 1046 ff.;
Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 51 ff.; Inderst/Thomas, S. 402 ff.). Angesichts der Komplexität der mit diesen Faktoren verbundenen ökonomischen Wirkungszusammenhänge besteht für die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 50 ff. - Schienenkartell I) kein Raum.
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Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 41 - Lottoblock II), genügt für die Zwecke des Grundurteils eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung (BGH, WuW 2020, 202 Rn. 36 - Schienenkartell II). Zudem ist der Tatrichter im Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO besonders freigestellt. Seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat. Die nach § 287 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat (BGH, WuW 2020, 202 Rn. 35 f. - Schienenkartell II mwN).
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42 Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls eine umfassende Würdigung vorgenommen. Dabei hat es die Entwicklung des Preisverhaltens der Kartellaußenseiterin in mehreren Ausschreibungen berücksichtigt und festgestellt, dass sich deren Gebote den Angebotspreisen der Beklagten zu 3 näherten. Unter weiterer Berücksichtigung einer bundesweiten Beteiligung an Ausschreibungen konnte das Berufungsgericht auch davon ausgehen, dass die Kartellaußenseiterin den Markt beobachtete, die Entwicklung der Preise der Mitbewerber feststellen konnte und ihre eigenen Preise in Reaktion hierauf setzte. Ebenso rechtsfehlerfrei konnte das Berufungsgericht von einer nicht unerheblichen Marktabdeckung des Kartells ausgehen. Es hat auch ohne Rechtsfehler eine hinreichende Homogenität der auf dem Markt gehandelten Güter zugrunde gelegt, welche bereits dadurch belegt wird, dass sowohl die Beklagten als auch die Kartellaußenseiterin auf die Ausschreibung der Klägerin, die konkrete Spezifikationen der nachgefragten Produkte enthielt, geboten haben.
43 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung wird für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu der Annahme eines kartellbedingten Schadens gelangt, eine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die Zuwendungen, die die Klägerin vom Freistaat Bayern erhalten hat, nicht verneint werden können.
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Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Geschädigte allgemein ein Interesse daran hat, seinen Preis an den Gestehungskosten auszurichten oder seine Ware mit Gewinn zu verkaufen. Die Kausalität des Kartells für den Vorteil, der dem Geschädigten in Form höherer Erlöse zufließt, ist vielmehr nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Feststellung der kartellbedingten Preisabwälzung auf ihn, weil sein kartellbedingter Vorteil das Spiegelbild des seinem Kunden kartellbedingt entstehenden Schadens ist. Es ist also auch in diesem Zusammenhang anhand der ökonomischen Gegebenheiten auf den Anschlussmärkten zu beurteilen, ob die Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist (BGHZ 190, 145 Rn. 59 - ORWI).
Diese Grundsätze stehen mit den Vorgaben der Art. 12 bis 14 Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Abl. EU 2014, Nr. L 349, S. 1) in Übereinstimmung, die allerdings nach Art. 22 der Richtlinie auf den Streitfall in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung finden.
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EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 Rn. 23, 32 - Otis u.a./Land Oberösterreich). Auf diese Weise wird es einerseits dem Zuwendungsgeber ermöglicht, seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kartellbeteiligten durchzusetzen, und andererseits eine Überkompensation des Abnehmers durch Geltendmachung eines fremden Schadens verhindert; eine unangemessene Entlastung des Kartellbeteiligten folgt daraus nicht. Vielmehr wird dadurch die Gefahr vermieden, dass dieser wegen desselben Schadens mehrfach in Anspruch genommen wird (BGHZ 190, 145 Rn. 62 - ORWI mwN). Aus diesem Grund kann dem Kartellbeteiligten bei einem gegebenen adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen Preishöhenschaden und öffentlich-rechtlichen Zuwendungen der Einwand der Vorteilsausgleichung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unter Rückgriff auf allgemeine, aus § 843 Abs. 4 BGB entwickelte Wertungsgesichtspunkte verwehrt werden.
Fehlt es hingegen an einem solchen adäquat-kausalen Zusammenhang, kommt eine Vorteilsanrechnung nicht in Betracht. Für die Annahme eines adäquat-kausalen Zusammenhangs könnte das Vorbringen der Beklagten sprechen, wonach die Zuwendungen projektbezogen gewesen seien und der Finanzierung von Anschaffungen gedient hätten.
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49 Soweit der Kläger in einem solchen Fall mit der Klage Ansprüche aus fremdem (abgetretenem) Recht - wie hier - hilfsweise geltend macht, ist diesem Vorbringen nicht ohne Weiteres zu entnehmen, dass er die unterschiedlichen Ansprüche in einem Eventualverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag verfolgt. Vielmehr wird die Auslegung des Klagebegehrens regelmäßig ergeben, dass es ihm in erster Linie auf die Liquidation des gesamten, durch die Kartellabsprache adäquat verursachten Preishöhenschadens ungeachtet der Prüfung durch das Gericht ankommt, ob tatsächlich eine (teilweise) Weiterwälzung des Schadens erfolgt ist. Weil in einem solchen Fall das Vorbringen des Klägers darauf gerichtet ist, dass der gesamte Schaden über die gesamte Schadenskette in jedem Fall endgültig in seiner Hand gebündelt ist, wird es ihm typischerweise auch nicht auf eine gerichtliche Feststellung der Allokation von Schadensteilen innerhalb der Schadenskette ankommen, zumal die Höhe des gesamten Schadens, jedenfalls soweit es sich um einen kartellbedingten Preishöhenschaden handelt, bereits mit dem Abschluss des von der Kartellabsprache beeinflussten Geschäfts zwischen einem Kartellbeteiligten oder einem Kartellaußenseiter und einem unmittelbaren Abnehmer feststeht und die Weiterwälzung dieses Schadens oder von Teilen davon keinen Einfluss auf die Höhe des bereits entstandenen Preishöhenschadens hat.
Vor diesem Hintergrund braucht das Gericht, wenn es einen kartellbedingten Schaden im Verhältnis zwischen Kartellbeteiligten oder Kartellaußenseiter und deren unmittelbaren Abnehmern bejaht, der Frage, ob und in welchem Umfang eine Weiterwälzung des Schadens stattgefunden hat, nicht nachzugehen und kann - weil der Kartellbeteiligte nicht mit einer doppelten Inanspruchnahme zu rechnen braucht - die Aufteilung des zu leistenden Schadensersatzes der Regelung des Innenverhältnisses zwischen Zedent und klagendem Zessionar überlassen bleiben. Das Gericht erkennt dann in der Sache vollständig über die abgetretene Forderung (§ 322 Abs. 1 ZPO). Kommt es dem Kläger trotz der Bündelung der Schadensersatzansprüche in seiner Hand auf eine gerichtliche Feststellung der genauen Verteilung des Schadens auf die unterschiedlichen Ansprüche innerhalb der Schadenskette an, so muss er dies klarstellen.
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April 1999 - II ZR 331/07, NJW-RR 1999, 1152; st. Rspr.). Da grundsätzlich keine Partei - über materiell-rechtliche Auskunftspflichten hinaus - verpflichtet ist, dem Gegner das Material für den Prozesserfolg zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH, Urteile vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151, und vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 79 - Ballerinaschuh), und die Annahme einer sekundären Darlegungslast auch nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf, setzt die Annahme einer solchen eine umfassende Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat (BGHZ 190, 145 Rn. 71 - ORWI).
Eine sekundäre Darlegungslast kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn weitere Geschädigte, an welche ein kartellbedingter Vermögensnachteil weitergereicht wurde, Ansprüche gegen den beklagten Kartellteilnehmer geltend machen und dem Beklagten eine Streitverkündung nach § 72 ZPO gegenüber dem möglichen weiteren Geschädigten zumutbar ist (BGHZ 190, 145 Rn. 72 f. - ORWI). Je größer die Wahrscheinlichkeit der adäquat-kausalen Weiterwälzung des Schadens und je größer die Beweisnot des Kartelltäters ist, desto eher kann dem Geschädigten eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände zugemutet werden (BGHZ 190, 145 Rn. 76 - ORWI).
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55 3. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin sei ein Vorteil nicht anzurechnen, der ihr aus Fahrpreiserhöhungen der Münchner Verkehrsbetriebe GmbH im hier in Rede stehenden Zeitraum zugeflossen ist.
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61 Angesichts dieser Umstände wird sich die Frage, ob und inwieweit die Kartellabsprache Auswirkungen auf die Preise des nachgelagerten Marktes hatte, nur mit Hilfe komplexer und aufwändiger ökonometrischer Berechnungen beantworten lassen, was auch die von der Revision vorgelegte Stellungnahme der NERA Economic Consulting belegt. Zudem liegt es nahe, dass eine Abwälzung eines kartellbedingten Preisaufschlags - wenn überhaupt messbar - im Streitfall allenfalls einen marginalen Einfluss auf die einzelnen, von den Fahrgästen entrichteten Entgelte im öffentlichen Personennahverkehr haben wird. Auch wenn diese Umstände für sich genommen noch keinen Grund dafür bieten, den Beklagten den Einwand der Schadensabwälzung zu verwehren, so folgt daraus allerdings, dass schon im Ausgangspunkt nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Nachfrager der nachgelagerten Marktstufe etwaige ihnen entstandene Streuschäden gegenüber den Kartellbeteiligten liquidieren. Auch im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kunden von Tochterunternehmen der Klägerin Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend gemacht haben.
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Bei der umfassenden Prüfung aller erheblichen Umstände, wie sie im wiedereröffneten Berufungsverfahren nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Rn. 53) vorzunehmen ist, wird entscheidend ins Gewicht fallen, dass der Kartelltäter in aller Regel nicht mit einer mehrfachen Inanspruchnahme für denselben Schaden zu rechnen braucht, so dass die Versagung der Vorteilsausgleichung ihn auch nicht unbillig belastet (vgl. Thomas, ZHR 180 (2016) 45, 72 f., W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand Januar 2020 [95. Lieferung], § 33c GWB, Rn. 27, 55 ff.; vgl. auch Art. 15 Richtlinie 2014/104/EU). Der präventiven Funktion der kartellschadensersatzrechtlichen Ansprüche ist dann im Zweifel Vorrang vor dem Verbot einer Überkompensation des Geschädigten einzuräumen.
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Soweit das Berufungsgericht diese auf der Hand liegenden Gesichtspunkte sowie weitere Kostenfaktoren berücksichtigt hat, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um eine unzulässige Beweisantizipation, sondern um die Prüfung der Erheblichkeit des Verteidigungsvorbringens der Beklagten, für die weder ein Hinweis des Gerichts auf die eigene Sachkunde noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich war. Das Berufungsgericht hat auch das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat es sich ausdrücklich mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, wonach die Fahrpreise während des Kartellzeitraums regelmäßig erhöht und zur Begründung dafür auch Kostensteigerungen geltend gemacht wurden.
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65 4. Soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 77 ff. - Schienenkartell I).
66 5. Das Berufungsgericht wird angesichts der mit der Ermittlung von durch Preisschirmeffekte verursachten Preishöhenschäden sowie des Umfangs einer etwaigen Weiterwälzung von kartellbedingten Schäden verbundenen Komplexität gegebenenfalls zu erwägen haben, ob es unter Beachtung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie geboten ist, erneut ein Grundurteil zu erlassen (BGH, WuW 2020, 202 Rn. 48 ff. - Schienenkartell II).
Meier-Beck Berg Tolkmitt Rombach Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308272020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public