BGH, Beschluss vom 15.04.2015 – XII ZB 534/14 – Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten Betroffenen: Unmittelbare Betroffenheit und Beschwerderecht…
KORE308282015 BGH 12. Zivilsenat 20150415 XII ZB 534/14 Beschluss § 1836d Nr 1 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 2203 BGB, §§ 2203ff BGB, § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 7 Abs 3 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 271 FamFG, § 274 Abs 4 FamFG vorgehend LG Stuttgart, 2. Oktober 2014, Az: 19 T 317/14vorgehend Notariat Stuttgart-Zuffenhausen, 24. Juli 2014, Az: II VG 8326/62 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Betreuers eines durch Behindertentestament begünstigten Betroffenen: Unmittelbare Betroffenheit und Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers bei Vergütungsfestsetzung aus dem Vermögen des Betreuten 1. Bei einer durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragenen (Vor-)Erbschaft und gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nicht in eigenen Rechten unmittelbar betroffen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Notariats II Stuttgart-Zuffenhausen - Betreuungsgericht - vom 2. Juni 2014 und vom 3. Juni 2014 (Vergütungsfestsetzung) richtet, verworfen und im Übrigen zurückgewiesen wird.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 5.000 € I.
1 Die geistig behinderte Betroffene ist durch Testament vom 12. September 2001 zur alleinigen befreiten Vorerbin ihrer im Jahr 2008 verstorbenen Mutter bestimmt worden. Der Nachlass stellt derzeit ihr wesentliches Vermögen dar. In dem Testament ordnete die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung auf Lebenszeit der Betroffenen an und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer zum Testamentsvollstrecker, der dieses Amt bis heute ausübt.
2 Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 hat das Betreuungsgericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 198,00 € sowie die Erstattung bereits von der Staatskasse verauslagter Betreuervergütungen aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 792,00 € festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 3. Juni 2014 hat das Betreuungsgericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 330,00 € festgesetzt.
3 Gegen diese Beschlüsse hat der Rechtsbeschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2014 Beschwerde eingelegt und zugleich seine Hinzuziehung zu dem Vergütungsverfahren als Beteiligter beantragt. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 hat das Betreuungsgericht den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Verfahrensbeteiligung abgelehnt und dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 2. Juni 2014 und 3. Juni 2014 "zurückgewiesen". Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Rechtsbeschwerdeführer weiter seine Verfahrensbeteiligung und die Aufhebung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse anstrebt.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2) und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass seine Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).
5 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Festsetzung der Betreuervergütung wendet, ist sie mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde gegen die entsprechenden betreuungsgerichtlichen Beschlüsse vom 2. Juni 2014 und 3. Juni 2014 verworfen wird. Insoweit ist bereits die Erstbeschwerde unzulässig gewesen, weil dem Rechtsbeschwerdeführer die Beschwerdebefugnis gefehlt hat.
6 1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Testamentsvollstrecker nicht am Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung zu beteiligen ist.
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10 Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN). Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 14 mwN). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 6).
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14 (a) Allerdings steht der Nachlass, der der Testamentsvollstreckung unterfällt, nur dann für Vergütungsansprüche eines Betreuers des Erben zur Verfügung, wenn dies mit den vom Erblasser im Testament getroffenen Verwaltungsanordnungen zu vereinbaren ist, die vom Testamentsvollstrecker vollzogen werden müssen. Die durch ein Behindertentestament angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung führt zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben gemäß § 2211 BGB. Demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB. Dies schließt auch eine Verwertung des Nachlasses für die Betreuervergütung grundsätzlich aus.
15 Der Erbe hat einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen i.S.d. § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt. Dieser Anspruch, der sich in diesem Zusammenhang auf die Freigabe der zu entrichtenden Betreuervergütung richtet, gehört zum Vermögen der Betroffenen i.S.v. § 90 SGB XII. Daher ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 22 f.). Stehen die im Testament getroffenen Verwaltungsanordnungen an den Testamentsvollstrecker einer Entnahme der Betreuervergütung aus dem Nachlass entgegen, ist der Erbe mittellos i.S.d. §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB und der Betreuer kann seine Vergütung nur aus der Staatskasse verlangen.
16 (b) Gleichwohl lässt sich ein Recht auf Verfahrensbeteiligung auch nicht mit der Erwägung des Beschwerdeführers begründen, dass er als Testamentsvollstrecker sonst keinen Einfluss auf die vom Gericht im Vergütungsverfahren vorzunehmende Auslegung der letztwilligen Verfügung habe. Zwar können Erkenntnisse, über die der Testamentsvollstrecker verfügt, zur Feststellung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Erblassers hilfreich sein. Ein Beteiligungsrecht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Denn die Auslegung des Testaments im Vergütungsverfahren ist für den Testamentsvollstrecker nicht bindend. Vielmehr ist es ihm unbenommen, bei Zweifeln an der Auslegung einer letztwilligen Verfügung gegenüber dem Erben oder sonstigen Anspruchstellern vor dem Prozessgericht eine entsprechende Feststellungsklage (§ 256 ZPO) zu erheben (MünchKommBGB/Zimmermann 6. Aufl. § 2202 Rn. 25 mwN) oder sich, gestützt auf § 2214 BGB, gegen die Zwangsvollstreckung in den von der Testamentsvollstreckung erfassten Nachlass zu wenden (Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2214 Rn. 2).
17 2. Dem Beschwerdeführer steht auch keine Beschwerdeberechtigung gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG zu. Zwar kommt es hierfür nicht darauf an, ob und inwieweit der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich als Beteiligter anzusehen ist (BGH Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - FamRZ 2013, 1035 Rn. 20 mwN). Der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG ist jedoch inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Deshalb führt die fehlende unmittelbare Rechtsbetroffenheit, die einer Verfahrensbeteiligung des Beschwerdeführers entgegensteht, auch dazu, dass es ihm an der Beschwerdebefugnis gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen mangelt. Da sich eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers auch nicht aus § 303 FamFG ergibt, weil der Testamentsvollstrecker nicht zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis zählt, hätte das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse als unzulässig verwerfen müssen. Dies ist vom Senat nachzuholen.
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