Die Beklagte bietet Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen an. 2 Auf den Internetseiten der Beklagten wurde im September und November 2017 mit der Aussage "LTE-Geschwindigkeit" oder "LTE-Highspeed" wie aus den
folgenden Einblendungen ersichtlich geworben. Anlage K 1: Anlage K 2 (zweiseitig): Anlage K 3: 3 Gemäß den Vertragsbedingungen der Beklagten, auf die durch den bei der Preisangabe befindlichen Sternchenhinweis sowie durch Informationen hingewiesen wird, die über die elektronischen Verweise "Alle Tarifdetails" sowie "Produktinformationsblatt" erreichbar sind, beläuft sich die tatsächliche Übertragungsgeschwindigkeit auf maximal 21,6 Mbit/s im Download. 4 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten werbe irreführend und enthalte Verbrauchern wesentliche Informationen vor. Sie hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. 5 Die Klägerin hat beantragt,
3 Nr. 3 UWG klagebefugt angesehen hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 12 2. Ohne Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts an, es fehle an einer irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG. 13 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung sei nicht irreführend. Dies könne der Berufungssenat ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen, weil seine Mitglieder zum Adressatenkreis der Werbung gehörten. Die in der Werbung verwendeten Begriffe "LTE-Geschwindigkeit" und "LTE-Highspeed" seien nicht so zu verstehen, dass das Angebot der Beklagten die maximale Datenübertragungsgeschwindigkeit im LTE-Netz - 300 Mbit/s - erlaube. Der durchschnittliche Verbraucher rechne nicht mit der Bereitstellung einer Datenübertragung im Bereich der technisch erzielbaren Höchstwerte, weil ihm bekannt sei, dass die konkrete Übertragungsrate nicht allein von der Übertragungstechnik, sondern auch von weiteren Rahmenbedingungen wie etwa der Signalstärke, der Netzdichte und der Anzahl von Nutzern beeinflusst werde. Der Begriff "Highspeed" impliziere zwar eine höhere Geschwindigkeit als bei der Verwendung älterer Funknetzstandards, bedeute jedoch ebenfalls nicht die Bereitstellung der technisch maximal möglichen Übertragungsgeschwindigkeit. Der durchschnittliche Verbraucher rechne auch nicht mit der Bereitstellung von Datenübertragungsraten, die einem durchschnittlichen Wert entsprächen, wie er in LTE-Netzen in Deutschland zur Verfügung stehe. Von solchen Werten habe der Verbraucher keinerlei konkrete Vorstellung und irre deshalb nicht über die Unterschreitung des Durchschnittswerts von 22,7 Mbit/s. Der durchschnittliche Verbraucher erwarte aufgrund der angegriffenen Werbung zwar eine Verbesserung der Netzgeschwindigkeit im Vergleich zum älteren UMTS/3G-Übertragungsstandard sowie eine Verwendung der Netztechnik LTE, ferner auch eine Netzgeschwindigkeit, die den derzeitigen Bedürfnissen für die regelmäßige Nutzung von Mobilfunkdiensten in ausreichendem Maß gerecht werde. Diese Erwartungen erfülle das Angebot der Beklagten jedoch. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 14 b)
1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über -
folgend aufgezählte - Umstände enthält.
1 Satz 2 Fall 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält, zu denen Vorteile, Risiken, Beschaffenheit oder die Ergebnisse von Tests zählen. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 161/18, GRUR 2020, 299 Rn. 10 = WRP 2020, 317 - IVD-Gütesiegel, mwN). 15 c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Angaben "LTE-Geschwindigkeit" und "LTE-Highspeed" im Zusammenhang mit der angegriffenen Werbung
dem Verständnis der Verbraucher eine Eigenschaft bezeichneten, die die angebotene Leistung wertvoller mache, selbst wenn die Verbraucher keine konkrete Vorstellung von bestimmten Übertragungsgeschwindigkeiten hätten. 16
prüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2020, 299 Rn. 14 - IVD-Gütesiegel, mwN). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Revision vorbringt, durch die Verwendung der Begriffe "LTE-Geschwindigkeit" und "LTE-Highspeed" setze die Beklagte die von ihr angebotenen Datenübertragungsraten in ein Verhältnis zu LTE-üblichen Datenübertragungsraten, weshalb die Werbung schon irreführend sei, wenn die Übertragungsraten des Leistungsangebots der Beklagten hinter den in Deutschland möglichen und üblichen Spitzen- oder auch nur Durchschnittswerten zurückblieben, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise ihr eigenes Verkehrsverständnis an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts. 19 3. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG wegen des Vorenthaltens von wesentlichen Informationen in Gestalt der bei den beworbenen Telekommunikationsangeboten bereitgestellten Datenübertragungsgeschwindigkeit verneint hat. 20 a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf § 5a UWG könne ein Verbot nicht gestützt werden, weil ein solcher Vorwurf nicht vom Streitgegenstand des Rechtsstreits erfasst werde. Die Klägerin habe den Streitgegenstand auf den Antrag beschränkt, mit den Begriffen "LTE-Geschwindigkeit" und "LTE-Highspeed" zu werben, obwohl tatsächlich lediglich eine Geschwindigkeit von bis zu 21,6 Mbit/s angeboten werde. Weiter habe die Klägerin den Antrag dahingehend eingeschränkt, dass die in den Anlagen K 1 bis K 3 enthaltene Werbung als konkrete Verletzungsform umfasst sein soll. Damit sei der Streitgegenstand auf das Erwecken einer Fehlvorstellung der Verbraucher über die angebotene Datenübertragungsgeschwindigkeit beschränkt. Der Vorwurf, die Beklagte habe dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten, indem er nicht ausreichend auf die infolge der Drosselung reduzierte Download-Geschwindigkeit von 21,6 Mbit/s hingewiesen habe, knüpfe an eine andere konkrete Verletzungsform und damit einen anderen Streitgegenstand an. Ein solcher Anspruch werde wesentlich davon bestimmt, ob die in anderen Teilen der Werbung der Beklagten unstreitig erfolgten Hinweise auf die Tarifdetails und die nähere Produktbeschreibung ausreichend deutlich seien. Durch die Bezugnahme auf die Anlagen K 1 bis K 3 habe die Klägerin gerade diese Werbeteile von ihrem Antrag ausgenommen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 21 b)
2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt
3 Nr. 1 UWG die Information über alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich.
5 UWG sind bei der Beurteilung des Vorenthaltens von Informationen räumliche oder zeitliche Beschränkungen des gewählten Kommunikationsmittels sowie alle Maßnahmen des Unternehmers zu berücksichtigen, dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen. 22 c) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, im Streitfall sei ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5a Abs. 2 UWG nicht vom mit der Klage geltend gemachten Streitgegenstand umfasst. 23 aa)
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom
2 UWG mit der Begründung geltend gemacht, es handele sich bei dem Umstand, dass die beworbenen Tarife lediglich eine Geschwindigkeit von 21,6 Mbit/s vorsähen, um eine wesentliche Eigenschaft im Sinne dieser Vorschrift. 28
UWG sei vom Antrag nicht erfasst, weil die Klägerin im Antrag nicht die Produktinformationsblätter in Bezug genommen habe, in denen Angaben zur Übertragungsgeschwindigkeit enthalten seien, lässt außer Acht, dass die Klägerin die Verletzung der Informationspflicht - also das Unterlassen eines Hinweises auf die angebotene Datenübertragungsgeschwindigkeit - gerade in den Anlagen K 1 bis K 3 verortet, die sie deshalb in Bezug genommen hat. Im Rahmen des von der Klägerin dem Gericht insoweit unterbreiteten Rechtsschutzbegehrens ist zu prüfen, ob die Datenübertragungsgeschwindigkeit ein Merkmal der beworbenen Dienstleistung darstellt, über das gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 UWG in den in Bezug genommenen Werbeanzeigen selbst - und nicht erst in
gelagerten Bestandteilen des werblichen Angebots wie einem verlinkten Produktinformationsblatt - informiert werden muss. Der Vorwurf der Informationspflichtverletzung gemäß § 5a Abs. 2 UWG knüpft damit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - an dieselben konkreten Verletzungsformen und damit identische Streitgegenstände an wie der Vorwurf der Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG. 29
Die Klägerin hat - im Gegenteil - ihren Antrag ausdrücklich damit begründet, die Beklagte enthalte Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor. In einem solchen Fall kann die Klage nur abgewiesen werden, wenn sie sich unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte als begründet erweist (dazu Rn. 24). 30
eher auf das Verbot einer Irreführung zielt als das Verbot einer Informationspflichtverletzung, schränkt seine Zielrichtung nicht ein. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform ist klargestellt, welches tatsächliche Verhalten Gegenstand der Beanstandung ist. Eine etwaige verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte steht als unschädliche Überbestimmung der Würdigung dieses Verhaltens auch unter anderen rechtlichen Aspekten nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich). 31 d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar. Die Revision der Beklagten ist daher nicht gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen. 32 aa) Bei den angegriffenen Werbeanzeigen handelt es sich um Angebote zu einem Geschäftsabschluss im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG. 33
der danach erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG reicht es für ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rn. 16 = WRP 2018, 65 - MeinPaket.de II, mwN).
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 - Ving Sverige). Das Vorliegen eines Angebots im Sinne von § 145 BGB oder einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist nicht erforderlich; es reicht vielmehr aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann. Dabei genügt als für die Annahme einer Aufforderung zum Kauf erforderliche geschäftliche Entscheidung
k der Richtlinie 2005/29/EG insbesondere jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Hierzu zählt nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts oder das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo und Centrale Adriatica; BGH, GRUR 2017, 1269 Rn. 17 und 19 - MeinPaket.de II, mwN). 34
1 UWG erforderlichen Fehlvorstellung über einen tatsächlichen Umstand steht nicht der Annahme entgegen, dass dieser Umstand eine für den Vertragsschluss wesentliche Information darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10, GRUR 2012, 943 Rn. 13 = WRP 2012, 1083 - Call by Call). Selbst wenn daher eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG mit Blick auf die bei den beworbenen Angeboten erreichte Übertragungsgeschwindigkeit nicht vorliegt, weil es an entsprechenden konkreten Vorstellungen des Verbrauchers fehlt, kommt es im Rahmen der Prüfung einer Informationspflichtverletzung gemäß § 5a Abs. 2 und 3 UWG durchaus in Betracht, die Datenübertragungsgeschwindigkeit als wesentliche Information anzusehen, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 UWG). 38 III. Danach ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308282020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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