BGH, Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 279/17 – Wohnungseigentumssache: Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands gegenüber einem anderen…
KORE308302019 ECLI:DE:BGH:2018:261018UVZR279.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20181026 V ZR 279/17 Urteil § 10 Abs 8 S 1 WoEigG, § 21 Abs 2 WoEigG vorgehend LG Landau (Pfalz), 20. Oktober 2017, Az: 5 S 4/17vorgehend AG Landau (Pfalz), 17. Juni 2016, Az: 5 C 1434/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnungseigentumssache: Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht.
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger und die M. straße GbR (im Folgenden: GbR) bilden eine Wohnungseigentümer- und Teileigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Inhaber eines Miteigentumsanteils von 8/100 verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung. Eigentümerin der weiteren Teil- und Wohneigentumseinheiten ist die GbR, deren Gesellschafter der Beklagte zu 1 (bis 2015) und der Beklagte zu 2 (bis zum 1. Mai 2010) waren (im Folgenden: Beklagte). Die Gemeinschaft verfügte ursprünglich nicht über ein eigenes Konto. Die laufenden Kosten wurden im Wesentlichen von dem Geschäftskonto der Beklagten beglichen. In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis Anfang 2012 gab es keinen Verwalter. Es wurden weder Wohnungseigentümerversammlungen abgehalten noch Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen erstellt.
Von dem Kläger angeregte Beschlussfassungen im Umlaufverfahren kamen nicht zustande. Im Herbst 2009 wurde eine fällige und angemahnte Versicherungsprämie für eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft unterhaltene Haus- und Gebäudeversicherung nicht gezahlt. Der Versicherungsschutz erlosch am 3. Dezember 2009; der Gebäudeversicherer kündigte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 8. Januar 2010 fristlos. Der Kläger zahlte die ausstehende Prämie von 3.703,92 €. Hierdurch wurde die Kündigung wirkungslos, und der Versicherungsschutz lebte zum 12. Januar 2010 wieder auf. Am 27. Mai 2010 beglich der Kläger die Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung in Höhe von 177,36 €. Auf einem für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Konto befand sich am 4.
Januar 2015 ein Guthaben in Höhe von 161,28 €.
2 Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit hier noch von Interesse - von den Beklagten nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils der GbR Ersatz in Höhe von 92 % seiner Aufwendungen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagten weder ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 670 BGB noch aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Auch ein Bereicherungsausgleich scheide aus. Mit der Bezahlung der Versicherungsprämien habe der Kläger ein Geschäft der Wohnungseigentümergemeinschaft geführt, die Schuldnerin der Ansprüche gewesen und durch Befreiung von der Zahlung der Versicherungsprämien bereichert sei. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten lasse sich ebensowenig aus § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG, § 128 HGB analog herleiten. Diese Vorschrift finde auf Forderungen von Wohnungseigentümern gegen die Gemeinschaft jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es sich um Sozialverbindlichkeiten handele, d.h. um Ansprüche, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrührten.
Solche Kosten der Verwaltung, zu denen auch Versicherungsprämien zählten, seien nach den für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander geltenden Regelungen über Wirtschaftsplan und Instandhaltungsrücklage aufzubringen und über die Jahresabrechnung nach dem geltenden Umlageschlüssel auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen, die die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft entwickelt habe. Soweit hiernach derjenige Wohnungseigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten verauslagt habe, ohne weitere Formalitäten von dem anderen Wohnungseigentümer dessen Anteil an den Kosten und Lasten erstattet verlangen könne, werde hierfür vorausgesetzt, dass das Stimmrecht nicht abweichend von dem Gesetz (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) geregelt sei.
Letzteres sei hier aber der Fall.
II.
4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Für die von dem Kläger gegen die Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
5 1. Tilgt ein Wohnungseigentümer - wie hier der Kläger - Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, steht im Ausgangspunkt außer Streit, dass er von der Wohnungseigentümergemeinschaft Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann. Meinungsunterschiede bestehen nur hinsichtlich der Frage, woraus sich dieser Ersatzanspruch ergibt. Während zum Teil auf die Grundsätze der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) und bei Notgeschäftsführungsmaßnahmen auf § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 670 BGB abgestellt wird (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534, 535; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 28; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 21 WEG Rn. 38;
T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 15; jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 328: § 713 BGB entsprechend i.V.m. § 670 BGB), sehen andere in der analogen Anwendung des § 110 HGB die zutreffende Grundlage des Erstattungsanspruchs (vgl. BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 683; Riecke/Schmid/Lehmann-Richter, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 337; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 385; vgl. auch BeckOGK/Falkner [1. 3. 2018], § 10 WEG Rn. 559; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15: Gesamtanalogie gemäß § 110 HGB, §§ 713, 670 BGB; Derleder/Fauser, ZWE 2007, 2, 7; im Ergebnis auch Häublein, ZWE 2008, 410, 411). Schließlich soll nach einer weiteren Auffassung mit der Zahlung eines Wohnungseigentümers - flankierend zu einem originären Anspruch - die Forderung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend § 774 Abs. 1 BGB auf den Wohnungseigentümer übergehen (vgl.
BeckOK WEG/Müller [2.4. 2018], § 10 Rn. 685; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 385; Schmid, ZMR 2012, 85, 87; Häublein, ZWE 2008, 410, 415; im Ergebnis auch jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 328).
6 2. a) Demgegenüber ergibt sich aus den genannten Anspruchsgrundlagen, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, grundsätzlich kein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer, weil der tilgende Wohnungseigentümer - hier der Kläger - für den Verband tätig wird, der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG Schuldner der Verbindlichkeit ist (vgl. AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; siehe auch Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 387; BeckOK WEG/Elzer [2.4.2018], § 21 Rn. 70; siehe auch Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW-RR 2011, 1093 Rn. 23 zu einem Anspruch des Verwalters gegen den Verband wegen einer Notgeschäftsführungsmaßnahme gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG).
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Aufl., § 10 Rn. 279). Beruhe der Anspruch aber nicht auf dem Wohnungseigentumsverhältnis, sondern auf Drittgeschäften, bei denen der Eigentümer dem Verband wie ein beliebiger Dritter gegenüberstehe, könne auch der Wohnungseigentümer Ansprüche gegen den Verband erwerben, so, wenn er dem Verband etwas verkaufe, ihn mit der Durchführung einer Reparatur beauftrage oder als Rechtsanwalt mit der Vertretung des Verbandes mandatiert werde (vgl. jurisPK-BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 Rn. 280; i.E. auch BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 623; Riecke/Schmid/Lehmann-Richter, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 370; Abramenko in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 10 Rn. 181). In diesen Fällen folge allerdings aus der zwischen den Eigentümern bestehenden Treuepflicht, dass der Gläubiger sich zunächst an den Verband zu halten habe und seine Miteigentümer nur in Anspruch nehmen könne, wenn aus dem Verwaltungsvermögen langfristig keine Befriedigung zu erwarten sei (vgl.
BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 636).
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18 (a) Der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 63 ff.) hat mit der Einfügung von § 10 Abs. 8 WEG auf die Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) reagiert, mit der die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anerkannt wurde, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Neben der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft sollte eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht kommen, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig verpflichtet hatten (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172 f.); im Übrigen wurde der Gläubiger für den Fall, dass das Geldvermögen des Verbands nicht ausreichte, darauf verwiesen, die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer auf Zahlung von Beiträgen und Sonderumlagen bzw. auf Schadensersatz zu pfänden (Senat, Urteil vom 2.
Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 174 f. sowie 176). Nach Ansicht des Gesetzgebers wurden hierdurch zu hohe Hürden für die Durchsetzung von Forderungen aufgestellt, weil eine effektive Vollstreckung danach nur gewährleistet war, wenn das Verwaltungsvermögen ausreichte, um die Verbindlichkeit zu erfüllen. Deshalb wurde mit der Schaffung von § 10 Abs. 8 WEG dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt, wegen Verbindlichkeiten der Gemeinschaft auch unmittelbar gegen die Wohnungseigentümer vorzugehen. Andererseits ist dieser Anspruch in seinem Umfang begrenzt worden, indem die Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers auf den Anteil beschränkt wurde, den dieser am Gemeinschaftseigentum hat.
Ziel war es, eine „anteilsmäßige Außenhaftung“ zu begründen, die die Durchsetzung der Forderung gegenüber dem Haftungskonzept des Senats in der angeführten Entscheidung erheblich erleichtert (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 65). Dazu bestimmt § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG, „inwieweit die Wohnungseigentümer im Verhältnis gegenüber Dritten für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft einzustehen haben“ (BT-Drucks. 16/887, S. 63). Mit dieser auf das Außenverhältnis bezogenen gesetzgeberischen Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, die Vorschrift auf die Haftung der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis anzuwenden (vgl. auch LG Frankfurt, NJW 2015, 2592).
19 (b) Die Absicht des Gesetzgebers, eine auf das Außenverhältnis beschränkte Regelung zu treffen, zeigt sich auch daran, dass bei der Haftung der Wohnungseigentümer allein auf den Miteigentumsanteil abgestellt wird und nicht auf den tatsächlichen Verteilungsschlüssel der Wohnungseigentümer, der auch eine von dem Miteigentumsanteil abweichende Verteilung der Kosten und Lasten vorsehen kann (vgl. OLG München, NJW-RR 2008, 534; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592). Wäre demgegenüber bei Sozialverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 8 WEG ein direkter Zugriff des Wohnungseigentümers auf die anderen Eigentümer möglich, würden die im Wohnungseigentumsgesetz für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer getroffenen Regelungen und das im Gesetz vorgesehene Finanzsystem der Wohnungseigentümergemeinschaft unterlaufen.
Der einzelne Wohnungseigentümer muss grundsätzlich nicht damit rechnen, von einem anderen Wohnungseigentümer im Hinblick auf Verbindlichkeiten des Verbands unmittelbar in Anspruch genommen zu werden. Die Willensbildung der Gemeinschaft über die Finanzausstattung und die Deckung von Finanzierungslücken würde gestört, könnte ein Wohnungseigentümer die anderen wegen seiner im Gemeinschaftsverhältnis wurzelnden Ansprüche ohne Einhaltung des im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenen Verfahrens unmittelbar (insbesondere ohne Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 WEG) - wenn auch anteilig - in Anspruch nehmen (vgl. Häublein, ZWE 2008, 411, 414 f.;
BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 683; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468, 469). Wie sich aus den §§ 16, 28 WEG ergibt, soll der Gemeinschaft auch die Entscheidung überlassen bleiben, ob zur Tilgung entstandener Verwaltungsschulden Sonderumlagen erhoben oder Darlehen aufgenommen werden oder auf vorhandene Rücklagen zurückgegriffen wird. Es steht der Gemeinschaft zudem frei, intern einen abweichenden Umlagemaßstab nach § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG zu beschließen.
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BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 685). Dies gilt auch dann, wenn sich die Tilgung der Verbindlichkeit als gemäß § 21 Abs. 2 WEG gerechtfertigte Notgeschäftsführungsmaßnahme darstellt, wie dies bei der Tilgung von Schulden des Verbandes zur Abwendung einer Versorgungssperre oder zur Vermeidung des Verlustes von Versicherungsschutz möglich sein kann (vgl. Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 26; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 13).
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III.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308302019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public