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BGH IX ZR 2/18

KORE308322018 ECLI:DE:BGH:2018:010318BIXZR2.18.0 BGH 9. Zivilsenat 20180301 IX ZR 2/18 Beschluss § 78 Abs 4 ZPO, § 239 Abs 1 ZPO, § 244 Abs 1 ZPO, § 246 Abs 1 ZPO, § 53 BRAO vorgehend OLG Celle, 29. J

; KG,

S. 143). Verbreitet wird auch nach Wegfall des § 54 BRAO aF angenommen, dass eine Unterbrechung des Verfahrens nicht erfolgt, wenn ein allgemeiner Vertreter bestellt ist (Zöller/Althammer,

§ 78Rn.

37; Zöller/Greger,

§ 246Rn.

2a; Thomas/Putzo/Hüßtege,

; Prütting/Gehrlein/Anders,

§ 244Rn. 5, § 246 Rn. 5). 9 c) Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, weil nach Streichung des § 54 BRAO a

F die Befugnisse eines allgemeinen Vertreters mit dem Tod des vertretenen Anwalts erlöschen und darum § 246 Abs. 1 ZPO nicht eingreift. 10 aa) Tatsächlich endet die allgemeine Vertreterstellung in Anwendung von § 53 BRAO mit Ablauf eines etwaigen Bestellungszeitraums, mit Widerruf der Bestellung sowie mit dem Tod sowie mit dem Verlust der Postulationsbefugnis des vertretenen Anwalts (Prütting in Henssler/Prütting, BRAO,

  1. Aufl., § 53 Rn. 34; Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO,
  2. Aufl., § 53 Rn. 35b; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO,
  3. Aufl., § 86 Rn. 7; BT-Drucks. 16/11385, S. 37). Durch die Streichung des § 54 BRAO aF wurde der frühere Rechtszustand beseitigt, wonach Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tod des Vertretenen bis zu dessen Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte wirksam waren (Prütting,

; Schwärzer,

; BT-Drucks.,

S. 37; der Hinweis von Zöller/Althammer,

auf § 31 Abs. 5 BRAO hilft insoweit nicht weiter). 11 bb) Im Streitfall war noch zu Lebzeiten des Klägers für diesen mit Assessor B. ein allgemeiner Vertreter im Zeitraum bis zum

  1. Juli 2017 eingesetzt worden. Dessen Vertretungsbefugnisse endeten jedoch mit dem Tod des Klägers am
  2. Juli
  3. Erst am
  4. Juli 2017 wurde Rechtsanwalt J. zum Abwickler der Kanzlei des Klägers mit - aufgrund späterer Verlängerung der Anordnung - Wirkung bis zum
  5. März 2018 berufen. Da der Kläger im Zeitraum vom
  6. bis
  7. Juli 2017 nicht vertreten war, trat gemäß § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 eine Unterbrechung des Verfahrens ein (vgl. BT-Drucks. 16/11385, S. 37; Stein/Jonas/Roth, ZPO,
  8. Aufl., § 244 Rn. 9). Durch die nachfolgende Bestellung von Rechtsanwalt J. als Abwickler wurde die eingetretene Unterbrechung weder rückwirkend beseitigt noch beendet (BGH, Beschluss vom
  9. April 1981 - VII ZB 10/81, VersR 1981, 658; OLG Köln, MDR 2008, 1300; Stein/Jonas/Roth,

; MünchKomm-ZPO/Stackmann,

  1. Aufl., § 244 Rn. 20). 12
  2. Ist der Rechtsstreit unterbrochen, kann über das Gesuch der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht entschieden werden. Infolge der Verfahrensunterbrechung kann offen bleiben, ob eine Fristversäumung überhaupt vorliegt. 13 Während der Unterbrechung sind nicht nur die von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung (§ 249 Abs. 2 ZPO). Der Regelung des § 249 ZPO ist vielmehr zu entnehmen, das auch Handlungen des Gerichts, die nach außen vorgenommen werden, grundsätzlich unwirksam sind (BGH, Beschluss vom
  3. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107). Bei dieser Sachlage kann gegenwärtig über den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nicht befunden werden. Im Unterschied zu Entscheidungen in der Hauptsache war der Senat durch die Verfahrensunterbrechung nicht gehindert, über das Gesuch der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden (BGH, Beschluss vom
  4. März 1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308322018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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