KORE308332016 ECLI:DE:BGH:2016:110516BVIIZB54.15.0 BGH 7. Zivilsenat 20160511 VII ZB 54/15 Beschluss § 829 Abs 4 S 2 ZPO, § 2 S 1 Nr 2 Anl 2 ZVFV, § 3 Abs 3 ZVFV, § 5 ZVFV vorgehend LG Frankenthal, 30. September 2015, Az: 1 T 235/15vorgehend AG Frankenthal, 28. Juli 2015, Az: M 1104/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Forderungspfändung: Pflicht zur Nutzung des Zwangsvollstreckungsformulars Bietet das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV hinsichtlich der Forderungsaufstellung eine vollständige Eintragungsmöglichkeit, ist ausschließlich das vorgegebene Formular zu nutzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. November 2015, VII ZB 22/15, NJW 2016, 81). Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen. Der Gläubiger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. I. 1 Der Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. 2 Ihm steht gegen die Schuldnerin ein durch Vollstreckungsbescheid titulierter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für zahnärztliche Leistungen in Höhe von 241,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2015 zu. Die titulierte Hauptforderung belief sich ursprünglich auf 438,52 €. Hinzu kamen Zinsen seit dem 15. November 2013 sowie dem Gläubiger entstandene Rechtsverfolgungskosten. Die Schuldnerin hatte auf diese Forderungen des Gläubigers einen Gesamtbetrag in Höhe von 445,75 € in neun Raten gezahlt. Die letzte Zahlung erfolgte am 23. Dezember 2014. Der Gläubiger verrechnete die Zahlungen zunächst auf die Rechtsverfolgungskosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung. Nach der letzten Ratenzahlung entstanden dem Gläubiger weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 112,69 €. 3 Wegen seiner Restforderung, der weiteren Rechtsverfolgungskosten und der nach der letzten Zahlung aufgelaufenen Zinsen hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung der Forderungen der Schuldnerin gegen die Sparkasse R. beantragt. Hierzu hat der Gläubiger das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV) in der Fassung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754, 759 ff.) vorgegebene Formular genutzt. 4 Auf Seite 3 des Formulars hat der Gläubiger bei "Summe I" und "Summe II" jeweils den zu vollstreckenden Gesamtbetrag von 328,35 € eingetragen. Im Übrigen hat er keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen. In dieser hat der Gläubiger unter anderem die einzelnen Ratenzahlungen sowie deren Verrechnung aufgelistet. Die nach der letzten Ratenzahlung in der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis zum 21. Juni 2015 aufgelaufenen Zinsen hat der Gläubiger ausgerechnet und mit einem Betrag von 5,01 € in seine Forderungsaufstellung eingestellt. 5 Das Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung. II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 7 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entspreche nicht den formalen Anforderungen der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, da der Gläubiger auf Seite 3 des Formulars außerhalb der Felder "Summe I" und "Summe II" keine Eintragungen vorgenommen habe. Aus § 3 Abs. 3 ZVFV ergebe sich, dass der Gläubiger die Felder des nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Formulars auszufüllen habe. Lediglich im Ausnahmefall könne der Antragsteller, soweit in dem Formular keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit bestehe, auf eine beigefügte Anlage verweisen. 8 Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor. Für sämtliche Forderungen, wegen derer der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden sollte, sehe die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Formulars Felder vor, die mit den zweckmäßigen und erforderlichen Eintragungen hätten versehen werden können. Es wäre ohne weiteres möglich und zweckmäßig gewesen, in Zeile 2 auf Seite 3 des Formulars die Restforderung aus der Hauptforderung in Höhe von 241,52 € einzutragen. Die Zeile "Restforderung aus Hauptforderung" erfasse nicht nur echte Teilforderungen oder solche Forderungen, die auf Grundlage einer einmaligen Teilzahlung reduziert worden seien, sondern jede wie auch immer zustande gekommene Restforderung. In Zeile 4 hätten die Zinsforderung aus der Restforderung ab dem 22. Juni 2015 und in Zeile 3 die ausgerechneten Zinsen in Höhe von 5,01 € eingetragen werden müssen. Die geltend gemachten unverzinslichen Kosten hätten entweder aufgeteilt in die Zeilen 6, 7, 8 und 11 oder insgesamt in Zeile 11 eingetragen werden können. 9 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 10 Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entspricht nicht der nach § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV in Verbindung mit Anlage 2 ZVFV, § 5 ZVFV vorgeschriebenen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.