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BGH VI ZR 253/19

KORE308332020 ECLI:DE:BGH:2020:160620UVIZR253.19.0 BGH 6. Zivilsenat 20200616 VI ZR 253/19 Urteil § 823 Abs 2 BGB, § 2 Abs 2 S 1 RDG, § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, § 20 Abs 1 Nr 2 RDG, § 9 Abs 1 N

§ 1Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 St

GB noch ein solcher aus § 823 Abs.

§ 2Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWi

G zu. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.

§ 1Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG, § 14 Abs. 1 St

GB scheitere am Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB. Denn die Beklagten hätten sich auf die erteilte Auskunft verlassen dürfen, wonach die BaFin ohne Einschränkungen zu dem Schluss gekommen sei, dass das später mit der Klägerin abgeschlossene Geschäftsmodell aufgrund des in § 6 vereinbarten Rangrücktritts nicht den Tatbestand des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erfülle. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.

§ 2Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWi

G scheitere am fehlenden Vorsatz. Insbesondere hätten beide Beklagte nicht zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Geschäftstätigkeit der S. AG gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verstoße. Bei einem Irrtum über die Erforderlichkeit einer Erlaubnis zur Rechtsberatung handele es sich um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum. II. 9 Die sich noch gegen die Beklagten zu 1 und 3 richtende Revision ist zulässig und begründet. Soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtet, ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil dieser in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen auch insoweit nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff., juris Rn. 11 ff.). 10 1. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lassen sich die streitgegenständlichen Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 nicht verneinen. Auf Rechtsfehlern beruht die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus § 823 Abs.

§ 2Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWi

G scheitere am fehlenden Vorsatz. 11

  1. a)Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, objektiv liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG - Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 14, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 19, mwN) - vor. 12
  2. aa)Beim von der S. AG angebotenen Geschäftsmodell handelt es sich um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 15, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 41 ff.). Eine solche Inkassodienstleistung kann im Einzug des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung auch dann liegen, wenn die zur Erlangung des Rückkaufswertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung - wie im Streitfall - nicht vom Versicherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt (Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 15, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 42, mwN). Nach dem von der S. AG formularmäßig verwendeten "Kauf- und Abtretungsvertrag" sollte dem Anleger das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zugutekommen und allein er das Risiko des Forderungsausfalles tragen, weshalb die Einziehung des Rückkaufswertes durch die S. AG auch auf "fremde Rechnung" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erfolgte (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 15, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 43 f.). Als zentrale Bestandteile des von der S. AG angebotenen Anlagemodells wurden Kündigung der abgetretenen Lebensversicherungen und Einziehung der jeweiligen Rückkaufswerte auch als "eigenständiges Geschäft" betrieben (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 15, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 20; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 Rn. 45). 13
  3. bb)Die S. AG war keine registrierte Person. Dass es sich bei der Beklagten zu 2, die die S. AG mit der Kündigung der abgetretenen Lebensversicherungen und dem Einzug der Rückkaufswerte beauftragt hat, um eine Rechtsanwaltsgesellschaft handelt, ist dabei unerheblich. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung steht der Annahme einer unzulässigen Rechtsdienstleistung auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht entgegen, dass der Handelnde sich eines Rechtsanwaltes als Erfüllungsgehilfen bedient (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 16, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 21, mwN). 14
  4. b)Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, von einem vorsätzlichen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG könne deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte zu 1 nicht billigend in Kauf genommen habe, dass die Geschäftstätigkeit der S. AG gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verstoße, und es sich bei einem Irrtum über die Erforderlichkeit einer Erlaubnis zur Rechtsberatung um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum handle. 15
  5. aa)Da das in Rede stehende Geschäft die S. AG als Vertragspartnerin der Klägerin berechtigte und verpflichtete, ist diese zivilrechtlich als Erbringerin der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 RDG anzusehen. Die - zunächst bußgeldrechtliche - Verantwortlichkeit eines vertretungsberechtigten Organs gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Eine (zivilrechtliche) Eigenhaftung des Beklagten zu 1 als Verwaltungsratsmitglied der S. AG aus § 823 Abs. 2 BGB kommt - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - mithin nur in Betracht, wenn er die für eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat, er also - wie von § 10 OWiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG gefordert - vorsätzlich gehandelt hat. Dabei ist der Vorsatz nach bußgeldrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 18, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 23, mwN). 16
  6. bb)Nach bußgeldrechtlichen Maßstäben kann der Vorsatz des Beklagten zu 1 nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneint werden, er habe zumindest nicht billigend in Kauf genommen, dass die Geschäftstätigkeit der S. AG gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verstößt. Denn der vom Berufungsgericht angenommene Irrtum des Beklagten zu 1 darüber, dass die von der S. AG ausgeübte Geschäftstätigkeit ihre Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG voraussetzt, stellt - wie der erkennende Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in vorliegender Sache (Senatsurteile vom 10. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 19, juris; vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 22 ff.) entschieden hat - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sondern einen allein die Vorwerfbarkeit betreffenden Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG dar. 17
  7. c)Liegt in dem vom Berufungsgericht angenommenen Irrtum des Beklagten zu 1 aber kein Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sondern "nur" ein Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG, so vermögen die Feststellungen des Berufungsgerichts den Ausschluss eines Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus § 823 Abs.

§ 2Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWi

G nicht zu tragen. Denn ein Ausschluss der Haftung nach § 11 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass der Irrtum unvermeidbar war. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Solche Feststellungen ergeben sich - entgegen der vom Beklagten zu 3 im Rahmen seiner Revisionserwiderung vertretenen Auffassung - auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 5, vorletzter Absatz, des Berufungsurteils. Dort hat das Berufungsgericht zwar festgestellt: "Der Beklagte zu 1 hat insoweit vorgetragen, er habe sich darauf verlassen, dass die BaFin das Geschäftsmodell in alle Richtungen geprüft habe. Auch insoweit läge ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. Er hat ausdrücklich ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz bestritten." 18 Diese Ausführungen erschöpfen sich - wie sich nicht zuletzt aus dem Kontext der Absätze davor und danach ergibt - trotz des Gebrauchs des Konjunktivs II anstatt des Konjunktivs I im zweiten Satz aber ersichtlich in einer Wiedergabe des Vorbringens des Beklagten zu 1 und enthalten keine Feststellungen zur Unvermeidbarkeit eines auf § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bezogenen Verbotsirrtums. 19 2. Auch hinsichtlich des Beklagten zu 3 lassen sich die streitgegenständlichen Ansprüche auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verneinen. 20 a) Wie hinsichtlich des Beklagten zu 1 können auch Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 aus § 823 Abs.

§ 2Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 14 OWi

G nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Handelt es sich bei einem Irrtum über die "Erlaubnispflichtigkeit" des von der S. AG betriebenen Geschäftsmodells nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht um einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sondern einen Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG, so kann auch ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 nicht unter Hinweis auf einen solchen Irrtum des Beklagten zu 3 verneint werden, ohne seine Unvermeidbarkeit festzustellen. 21 b) Soweit der Beklagte zu 3 in seiner Revisionserwiderung geltend macht, die Revision sei, soweit sie ihn betreffe, bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin den für eine Gehilfenhaftung erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz, insbesondere die Kenntnis des Beklagten zu 3 vom Fehlen der Registrierung der S. AG, nicht behauptet habe und die Klage schon deshalb unschlüssig sei, beruft er sich in der Sache darauf, die angefochtene Entscheidung erweise sich aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Davon kann auf der Grundlage des für das Revisionsverfahren gemäß § 559 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Parteivorbringens nicht ausgegangen werden. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu 3 (auch) auf den Vorwurf gestützt hat, der Beklagte zu 3 habe zum Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Beihilfe geleistet. Dass der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Klägerin in Bezug auf den doppelten Gehilfenvorsatz lückenhaft gewesen wäre, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts, das sich von seinem Rechtsstandpunkt aus damit auch nicht befassen musste, nicht entnehmen. III. 22 Nach § 563 Abs. 1 ZPO war das angefochtene Urteil deshalb hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 3 insgesamt aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine auf den Anspruch aus § 823 Abs.

§ 2Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWi

G bzw. § 823 Abs.

§ 2Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 14 OWi

G beschränkte Aufhebung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Rechtsstreits handelt (vgl. Senatsurteile vom

  1. Dezember 2019 - VI ZR 71/19 Rn. 24, juris; vom
  2. Juli 2019 - VI ZR 486/18, WM 2019, 1780 Rn. 35). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Teilversäumnisurteil steht dem Beklagten zu 1 als säumiger Partei der Einspruch zu, soweit die Revision der Klägerin ihm gegenüber Erfolg hat. Der Einspruch ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Teilversäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Seiters von Pentz Offenloch Roloff Müller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308332020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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