(1)§ 17 Abs. 1 SGB XII ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts schon deshalb nicht auf den Streitfall anwendbar, weil die Schuldnerin Leistungen nach dem SGB II bezieht. Der Kautionsrückzahlungsanspruch der Schuldnerin wird aber auch weder von § 54 Abs. 4 SGB I, der bis zum
- Juli 2016 für die Pfändbarkeit von Ansprüchen nach dem SGB II galt (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2012 - VII ZB 31/12, ZInsO 2012, 2247 Rn. 9 ff), noch von dem seither geltenden § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II erfasst. Beide Regelungen betreffen, wie im Übrigen auch § 17 Abs. 1 SGB XII, ausschließlich den Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger oder Wahrnehmungszuständigen auf die jeweilige Sozialleistung (vgl. Hauck/Noftz/Hengelhaupt, SGB, 12/16, § 42 SGB II Rn. 189; Gagel/Kallert, SGB II / SGB III, 2018, § 42 SGB II Rn. 89). Bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch handelt es sich indes um einen schuldrechtlichen Anspruch der Schuldnerin gegen ihren ehemaligen Vermieter. 15
(2)Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, bei einem Mietkautionsguthaben könne es sich um unpfändbare sonstige Einkünfte gemäß § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO handeln. Dabei kann dahinstehen, ob die Eingaben der Schuldnerin den Antrag enthalten, ihr von der Kautionsrückzahlung so viel zu belassen, als ihr bei einem entsprechenden Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde. Denn das Mietkautionsguthaben unterfällt nicht dieser Pfändungsschutzvorschrift. 16 § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO setzt voraus, dass es sich bei den sonstigen Einkünften um selbst erwirtschaftete Einkünfte handelt (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13, ZInsO 2014, 1609 Rn 6 ff; vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, ZInsO 2016, 961 Rn. 23). Ziel des Gesetzgebers ist es, dass die Mittel, die der Schuldner zu seinem Lebensunterhalt braucht, vorrangig von ihm selbst erwirtschaftet werden sollen. Ein weitergehender Schutz des Schuldners ist aber vom Gesetz nicht beabsichtigt, weil das Gesetz auch die Interessen des Gläubigers an einer effektiven Befriedigung berechtigter Forderungen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen Geldforderungen, die der Schuldner nicht auf Grund eigener wirtschaftlicher Betätigung erwirbt, keine sonstigen Einkünfte im Sinne von § 850i ZPO dar (BGH, Beschluss vom 7. April 2016, aaO; vom 27. September 2018 - IX ZB 19/18, ZInsO 2018, 2517 Rn. 11). 17 Nach diesen Grundsätzen ist § 850i Abs. 1 ZPO auf die Kautionsrückzahlung nicht anwendbar. Es handelt sich um keine von der Schuldnerin erwirtschaftete Leistung des Vermieters, sondern um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit. 18
- b)Unterfällt das Mietkautionsguthaben mangels Unpfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, ist der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Freigabe des Mietkautionsguthabens aus der Insolvenzmasse entsprechend § 765a ZPO liegen nicht vor. Zwar kann die Vorschrift im Insolvenzverfahren über § 4 InsO entsprechend anwendbar sein. Sie ist als Ausnahmevorschrift jedoch eng auszulegen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12, ZInsO 2013, 1845 Rn. 18 f; vom 19. Oktober 2017 - IX ZB 100/16, ZInsO 2017, 2429 Rn. 11). Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führte. Dabei sind die Ziele des § 1 InsO und die Besonderheit der Gesamtvollstreckung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013, aaO Rn. 19). In der Regel ermöglicht es die Vorschrift nicht, der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewiesene Vermögenswerte zu entziehen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10, ZInsO 2011, 93 Rn. 7; vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 11). Ein Eingreifen auf der Grundlage von § 765a ZPO kommt nur dann in Betracht, sofern zusätzlich Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013, aaO Rn. 19). 19
- aa)Das Anliegen der Schuldnerin, das Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens zu verwenden, das ihr von ihrer Tochter zur Finanzierung der Mietsicherheit für das neue Mietverhältnis gewährt worden war, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags. Die Schuldnerin befindet sich insoweit vielmehr in der gleichen Lage wie alle Insolvenzschuldner, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Verpflichtungsgeschäft abschließen. Das Verpflichtungsgeschäft ist zwar wirksam. Die Gläubiger der vom Schuldner neu eingegangenen Verbindlichkeiten können sich aber grundsätzlich nur an dessen insolvenzfreies Vermögen, nicht dagegen an die Insolvenzmasse oder den Verwalter halten (vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 14). 20
- bb)Aus den Hintergründen der Darlehensgewährung ergeben sich ebenfalls keine besonderen Umstände im Sinne von § 765a ZPO. Dabei kann mit dem Beschwerdegericht unterstellt werden, dass für den Fall des Zuwartens auf eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers über die Gewährung der Aufwendungen für die Mietkaution der Verlust der konkreten Mietmöglichkeit gedroht hätte. Die durch die plötzliche Wohnungslosigkeit hervorgerufene Notlage der Schuldnerin war durch die Hotelunterbringung beseitigt worden. Der danach fortbestehende Bedarf einer neuen Mietwohnung genügt nicht, um der Erfüllung der Darlehensforderung der Tochter eine Bedeutung beizumessen, welche eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Zuweisung von Vermögenswerten des Schuldners zur Insolvenzmasse rechtfertigt. Dies gilt jedenfalls mit Blick darauf, dass die Hotelunterbringungskosten nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vom Grundsicherungsträger getragen wurden und die Schuldnerin angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, frei über das Mietkautionsguthaben verfügen zu können. III. 21 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Anspruch der Schuldnerin auf die Mietkaution aus anderen Gründen unpfändbar ist und das Mietkautionsguthaben deshalb nicht zur Insolvenzmasse gehört, weil sich die Schuldnerin die Kautionsrückzahlung auf die von ihr bezogenen Leistungen nach dem SGB II anrechnen lassen muss. 22 Einkommen eines Schuldners, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist unpfändbar und fällt gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse, soweit es die Leistungen mindert, die der Schuldner zur Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II erhält (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13, ZInsO 2014, 1272 Rn. 31; Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 12; BSGE 112, 85 Rn. 19). Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen. Dies ist nicht hinzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789, 790; Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12, ZInsO 2013, 1408 Rn. 8; vom 22. Mai 2014, aaO; Beschluss vom 3. März 2016, aaO; BSG, aaO Rn. 20). Mit Ausnahme des Leistungsbezugs nach dem SGB II hat das Beschwerdegericht indessen keine Feststellungen zur Anrechenbarkeit der Kautionsrückzahlung getroffen. IV. 23 Die Beschwerdeentscheidung kann überwiegend keinen Bestand haben, weil das Insolvenzgericht ansonsten an die fehlerhafte Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts gebunden wäre. Grundsätzlich gilt auch im sofortigen Beschwerdeverfahren die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO entsprechend (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Hebt das Beschwerdegericht einen mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss auf und verweist es die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück, ist dieses an die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, welche der Aufhebung zugrunde lag, gebunden (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, ZInsO 2009, 682 Rn. 9; vom 22. November 2012 - VII ZB 42/11, NJW 2013, 1310 Rn. 18). Diese Bindungswirkung ist durch die tenorierte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - III ZR 69/17, juris Rn. 19 ff). 24 Der Senat hält es in Anbetracht der Prüfungen und Feststellungen, die einer erneuten Entscheidung über die Anträge der Verfahrensbeteiligten vorausgehen müssen, für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen. Dies ist gemäß § 577 Abs. 4 in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog zulässig, weil das Beschwerdegericht auch ohne Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f; vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, ZInsO 2013, 262 Rn. 12). 25 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Insolvenzmasse tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist. Sie darf deshalb nicht vom Insolvenzgericht offengelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht gemäß § 5 Abs. 1 InsO von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 93/16, ZInsO 2017, 1850 Rn. 16). Das Insolvenzgericht wird daher zu klären haben, ob das Mietkautionsguthaben unpfändbar ist, weil es anspruchsmindernd auf Leistungen anzurechnen ist, welche die Schuldnerin zur Deckung ihres Bedarfs nach dem SGB II erhält. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308352019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public