Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten 1.
PO in Verbindung mit den jeweiligen Hinterlegungsgesetzen der Länder (hier: Art. 18 ff. des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes - BayHintG) handelt es sich bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, dessen Entstehung voraussetzt, dass die Sicherheit
PO frei geworden und die amtliche Verstrickung durch einen (feststellenden) Gerichtsbeschluss gelöst worden ist. Erst dadurch erlangt der Hinterleger einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle
den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften. 2. Entsteht der im Voraus abgetretene Anspruch auf Kautionsrückzahlung erst
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat der Zessionar vor der Insolvenzeröffnung auch keine gesicherte Rechtsposition erlangt, erwirbt er gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Insolvenzmasse. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München -
PO wirksam abtreten kann, ist zwar erst durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2016 (IX ZR 303/14, WM 2016, 757), also
Einlegung des Rechtsmittels des Beklagten, höchstrichterlich geklärt worden. Die Zulassung der Revision
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist dennoch nicht geboten. Die Rechtsfrage ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da die am 16. Juli 2010 erfolgte Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs gemäß § 91 Abs. 1 InsO unwirksam ist. 3 2.
O können
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrags beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Insolvenzmasse mehr erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (z.B. BGH, Urteile vom
PO in Verbindung mit den jeweiligen Hinterlegungsgesetzen der Länder (hier: Art. 18 ff des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes - BayHintG) handelt es sich bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch um einen gesetzlichen Anspruch, dessen Entstehung voraussetzt, dass die Sicherheit
PO frei geworden und die amtliche Verstrickung durch einen (feststellenden) Gerichtsbeschluss gelöst worden ist. Erst dadurch erlangt der Hinterleger einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle
den jeweiligen landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften (ganz herrschende Meinung; vgl. nur BeckOK StPO/Krauß, § 123 Rn. 4 [Stand:
Maßgabe der landesrechtlichen Hinterlegungsvorschriften), wenn die Sicherheit frei geworden ist (aaO Rn. 21). 5 aa) Dieses Ergebnis folgt insbesondere aus dem Zweck der Untersuchungshaft und der Systematik von § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 116a Abs. 2, §§ 123, 124 StPO. Die
PO durch den Richter festgesetzte Kaution dient ausschließlich der Erfüllung des Zwecks der Untersuchungshaft, nämlich dass sich der Beschuldigte dem weiteren Verfahren und gegebenenfalls der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme stellt (BGH, Urteil vom 17. März 2016 aaO Rn. 20 mwN). Dann hat die Sicherheit ihren strafprozessualen Zweck vollständig erfüllt. Dementsprechend wird eine Sicherheit gemäß § 123 Abs. 2 StPO kraft Gesetzes von selbst frei, wenn der Haftbefehl aufgehoben (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 StPO) oder die Untersuchungshaft beziehungsweise die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und die Sicherheit zu diesem Zeitpunkt - als negatives Tatbestandsmerkmal - noch nicht gemäß § 124 Abs. 1 StPO verfallen war. Das Freiwerden der Sicherheit kraft Gesetzes hat zur Folge, dass sie später nicht mehr durch ein anderes Ereignis verfallen kann. Diese Rechtslage ist unverrückbar, das heißt die freigewordene Sicherheit kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, auch wenn der Haftbefehl zu Unrecht oder irrtümlich aufgehoben wurde oder
träglich ein Ereignis eintritt, durch das, wenn es sich früher ereignet hätte, die Sicherheit verfallen wäre (Hilger in Löwe-Rosenberg aaO § 123 Rn. 2; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl., § 123 Rn. 7). 6 bb) Allerdings führt allein das Freiwerden der Sicherheit noch nicht zu einem Rückzahlungsanspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle. Zur Lösung der amtlichen Verstrickung bedarf es vielmehr eines Gerichtsbeschlusses. Dazu reicht der (lediglich feststellende, deklaratorische) Beschluss aus, dass die Sicherheit frei geworden ist. Erst auf Grund dieses Beschlusses erlangt der Hinterleger - wie bereits ausgeführt - einen Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle
den jeweiligen Hinterlegungsgesetzen der Länder (BeckOK StPO/Krauß aaO § 123 Rn. 4; KK-StPO/Schultheiß aaO § 123 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 123 Rn. 5; MüKoStPO/Böhm/Werner aaO § 123 Rn. 19). 7 b) Danach ist im vorliegenden Fall die hinterlegte Sicherheit mit der Festnahme des Schuldners auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Augsburg vom 22. März 2012, durch den der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt wurde, gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO frei geworden. Durch die gleichzeitig verfügte Freigabe der Kaution wurde die amtliche Verstrickung gelöst, so dass von da an ein Anspruch auf Herausgabe der Sicherheit gegenüber der Hinterlegungsstelle
Maßgabe der Art. 18 ff BayHintG entstand. 8 Vor dem Freiwerden der Sicherheit hatte der Beklagte als Zessionar noch keine gesicherte Rechtsposition erworben. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Rechtsposition des Beklagten ohne seine Zustimmung nicht mehr hätte zerstört werden können (Uhlenbruck/Mock, InsO,
alledem durch die Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs vom 16. Juli 2010 kein wirksamer Rechtserwerb zugunsten des Beklagten herbeigeführt werden (§ 91 Abs. 1 InsO). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen. 10 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308362016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.