KORE308392020 BGH 12. Zivilsenat 20200826 XII ZB 158/18 Beschluss Art 5 Abs 1 S 2 BGBEG, Art 6 BGBEG, Art 17 Abs 2 Nr 2 BGBEG, Art 17 Abs 2 Nr 4 BGBEG, § 107 FamFG, Art 8 Buchst c EUV 1259/2010, § 156
Art. 8lit.
a Rom III-VO). Zwar ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Ehefrau zumindest seit der Trennung der Beteiligten im August 2012 bis zu ihrer endgültigen Rückkehr nach Deutschland Anfang 2014 - und damit auch im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Befassung mit dem Scheidungsbegehren des Ehemanns im Mai 2013 - ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihrer Familie in Latakia und damit in Syrien hatte. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass auch der Ehemann im Mai 2013 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien - nicht notwendigerweise in Latakia - gehabt haben könnte, zumal er selbst angegeben hat, nach der Trennung wegen der Verhältnisse in seiner Heimatstadt Homs bewusst nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt, sondern zwischen dem Libanon und Deutschland hin- und hergewechselt zu sein und zeitweise als vertretender Arzt in einer Klinik in Thüringen gearbeitet zu haben. 33 Auch ein letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Beteiligten, der nicht mehr als ein Jahr vor Einleitung des Scheidungsverfahrens endete, liegt nicht vor. Nachdem die Beteiligten Kuwait im Februar/März 2012 verlassen hatten, befanden sie sich bis zu ihrer Trennung im August 2012 in Libanon. Es sind keine Tatsachen festgestellt oder ersichtlich, die in objektiver und subjektiver Hinsicht den Schluss darauf zuließen, dass die Beteiligten dabei einen gewöhnlichen Aufenthalt in Libanon begründet hätten. Darüber hinaus würde es an der weiteren Voraussetzung des Art. 17 Abs. 2 Nr.
Art. 8lit.
b Rom III-VO fehlen, dass einer der Ehegatten bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens im Mai 2013 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Libanon beibehalten hätte. Vielmehr ist der OLG-Präsident angesichts der ärztlichen Tätigkeit des Ehemanns in Thüringen und seiner familiären Beziehungen nach Süddeutschland rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns nach der Trennung der Beteiligten jedenfalls nicht in Libanon befand. 34 b) Ist eine Anknüpfung nach dem Aufenthaltsprinzip nicht möglich, bestimmt sich das Scheidungsstatut gemäß Art. 17 Abs. 2 Nr.
Art. 8lit.
c Rom III-VO nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besitzen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts besaßen die Beteiligten im Mai 2013 sowohl die syrische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies führt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zur Anwendung deutschen Sachrechts. 35 aa) Allerdings ist umstritten, wie Doppel- und Mehrstaater im Rahmen der kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach Art. 8 lit. c Rom III-VO zu behandeln sind. Die Rom III-Verordnung trifft hierzu selbst keine Regelung. Hinweise zur Behandlung mehrfacher Staatsangehörigkeiten finden sich allerdings in Erwägungsgrund 22: Wird in der Rom III-Verordnung hinsichtlich der Anwendung des Rechts eines Staates auf die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt verwiesen, so wird die Frage, wie in Fällen der mehrfachen Staatsangehörigkeit zu verfahren ist, weiterhin nach innerstaatlichem Recht geregelt, wobei „die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union“ uneingeschränkt zu achten sind. 36
(1)Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB angeordnete Eigenrechtsvorrang führt dazu, dass bei der kollisionsrechtlichen Anknüpfung ohne Rücksicht auf eine gemeinsame effektive Staatsangehörigkeit der Eheleute allein auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten abgestellt wird. Auch-deutsche Doppelstaater werden insoweit ersichtlich anders behandelt als nur-ausländische Doppelstaater; zudem wird bei Ehegatten mit gemeinsamer effektiver ausländischer Staatsangehörigkeit, von denen einer auch-deutscher Doppelstaater ist, die in Art. 8 lit. c Rom III-VO vorgesehene dritte Stufe der Anknüpfungsleiter übersprungen und auf der vierten Stufe direkt auf das Recht des (deutschen) Gerichtsstaates zurückgegriffen (Art. 8 lit. d Rom III-VO). Diese mit der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB einhergehende Nichtberücksichtigung einer von den Ehegatten tatsächlich gelebten ausländischen Staatsangehörigkeit soll deshalb nach verbreiteter Auffassung im deutschen Schrifttum gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) verstoßen, soweit dadurch die effektive Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats schematisch zurückgedrängt wird (vgl. MünchKommBGB/von Hein
- Aufl. EGBGB Art. 5 Rn. 94; BeckOGK/Gössl [Stand:
- Mai 2020] Rom III-VO Art. 8 Rn. 43; NK-BGB/Lugani
- Aufl. Art. 8 Rom III-VO Rn. 22; jurisPK-BGB/Ludwig [Stand:
- März 2020] Art. 8 Rom III-VO Rn. 8; Palandt/Thorn BGB
- Aufl. Art. 8 Rom III-VO Rn. 4; Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht
- Aufl. A Rn. 436; Andrae Internationales Familienrecht
- Aufl. § 3 Rn. 30; Mörsdorf-Schulte RabelsZ 77 [2013], 786, 809; Hau FamRZ 2013, 249, 253; Gruber IPrax 2012, 381, 386; Helms FamRZ 2011, 1765, 1771; aA Erman/Hohloch BGB
- Aufl. Art. 8 Rom III-VO Rn. 4; Rieck in Schulz/Hauß Familienrecht
- Aufl. Art. 8 Rom III-VO Rn. 3; für eine Unionsrechtskonformität des Eigenrechtsvorrangs auch Bariatti YbPIL Vol. 13 [2011] S. 1, 15 f.). 37 Der Senat konnte die Frage nach einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - in Fällen des internationalen Namensrechts - bislang ausdrücklich offenlassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 16 und vom
- Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 14), und sie bedarf auch im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Klärung. Denn im Hinblick auf die innergemeinschaftliche Funktion des Diskriminierungsverbots nach Art. 18 AEUV und der Verkehrsfreiheiten kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Mitgliedstaaten aus unionsprimärrechtlicher Perspektive nicht daran gehindert sind, Kollisionsnormen des autonomen Rechts beizubehalten, welche der eigenen Staatsangehörigkeit den Vorrang vor einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit einräumen (vgl. Basedow IPrax 2011, 109, 116). 38
(2)Ob der Eigenrechtsvorrang bei der Anknüpfung nach Art. 8 lit. c Rom III-VO jedenfalls dann ein zulässiges Auswahlkriterium darstellt, wenn es nicht um einen Konflikt zwischen zwei mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeiten geht, sondern zwischen der deutschen und einer drittstaatlichen - hier: der syrischen - Staatsangehörigkeit zu entscheiden ist, wird in der deutschen Literatur unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit dem Geist der Rom III-Verordnung unvereinbar und deshalb (auch) im Verhältnis zu drittstaatlichen Staatsangehörigkeiten nicht anzuwenden sei (vgl. NK-BGB/Lugani 3. Aufl. Art. 8 Rom III-VO Rn. 22; Helms FamRZ 2011, 1765, 1771; ebenso für Privatscheidungen: Antomo NJW 2018, 435, 437). Eine abweichende Auffassung verweist demgegenüber darauf, dass es sich bei Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB um geltendes Recht handele, an das der Rechtsanwender bei Anknüpfungskonflikten zwischen der deutschen und einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit gebunden sei (vgl. MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. EGBGB Art. 5 Rn. 95; BeckOGK/Gössl [Stand: 1. Mai 2020] Rom III-VO Art. 8 Rn. 43; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. § 3 Rn. 29; im Ergebnis ebenso Mörsdorf-Schulte RabelsZ 77 [2013], 786, 808 f.; Hau FamRZ 2013, 249, 253 f.). 39 Der Senat hält die letztgenannte Ansicht für zutreffend. Eine auf teleologische Reduktion gestützte Nichtanwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei der objektiven Anknüpfung nach Art. 8 lit. c Rom III-VO ist angesichts der eindeutigen Gesetzeslage und den in den Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit der Anpassung des nationalen Kollisionsrechts an die Rom III-Verordnung zu Tage getretenen Intentionen des Gesetzgebers nicht zu begründen. 40 (
- a)Im Ausgangspunkt darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigenen Vorstellungen von rechtspolitischer Angemessenheit und materieller Gerechtigkeit an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes beiseiteschiebt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift demgegenüber unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN; BVerfGE 128, 193 = FamRZ 2011, 437 Rn. 52 f. mwN). 41 (
- b)Der deutsche Gesetzgeber war sich bei der Anpassung des nationalen Rechts an die Rom III-Verordnung bewusst, dass die Anwendung von Art. 8 lit. c Rom III-VO bei Doppel- und Mehrstaatern Anknüpfungskonflikte nach sich ziehen kann, die durch einen Rückgriff auf das innerstaatliche Kollisionsrecht gelöst werden müssen. Die Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts“ enthält zu der Frage, welche Staatsangehörigkeit für die Rechtswahl (Art. 5 Rom III-VO) und für die objektive Anknüpfung (Art. 8 Rom III-VO) maßgeblich sein soll, wenn die Ehegatten mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, die folgenden Ausführungen (BT-Drucks. 17/11049 S. 8): „Bei der Rechtswahl können die Ehegatten das Recht eines der Staaten wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie gemeinsam haben. Für die objektive Anknüpfung - deshalb die Stellung des Erwägungsgrundes 22 erst nach den Erwägungsgründen über die Rechtswahl - wird allerdings auf Wunsch nur eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf das nationale Recht verwiesen. Soweit dieses eine Vorrangregelung wie Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) enthält, geht diese vor. Die Verweisung auf das nationale Recht soll aber nur insoweit Anwendung finden, als die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union, zu denen auch die Grundrechte sowie das Diskriminierungsverbot, die Unionsbürgerschaft und der Grundsatz der Freizügigkeit nach dem AEUV gehören, dies zulassen.“ 42 Dies erhellt, dass der Gesetzgeber die mögliche Anwendbarkeit innerstaatlicher Bestimmungen zum Eigenrechtsvorrang - wie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - ausdrücklich in den Blick genommen und diese Vorrangregelungen beim Zusammentreffen mehrerer gemeinsamer Staatsangehörigkeiten der Ehegatten für maßgeblich erachtet hat, wenn und soweit dies nach Maßgabe des Erwägungsgrundes 22 mit den allgemeinen Grundsätzen der Europäischen Union in Einklang zu bringen ist. Im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit von Drittstaaten kann die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aber nicht gegen unionsprimärrechtliche Gewährleistungen verstoßen und es sind auch sonst keine weiteren, etwa in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten „allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union“ ersichtlich, die einer Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu drittstaatlichen Staatsangehörigkeiten entgegenstehen könnte. 43 (
- c)Es erscheint dem Senat zudem zweifelhaft, ob Bestimmungen im innerstaatlichen Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten, die - wie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB - bei der objektiven Anknüpfung der eigenen Staatsangehörigkeit den absoluten Vorrang vor einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit einräumen, nicht mit Sinn und Zweck der Rom III-Verordnung in Einklang zu bringen sind. 44 (
- aa)Der europäische Verordnungsgeber hat darauf verzichtet, die unionspolitisch sensible Frage nach der Behandlung von Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten in der Rom III-Verordnung zu regeln. Soweit er die Lösung von Anknüpfungskonflikten im ersten Teil von Erwägungsgrund 22 ausdrücklich dem autonomen Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten überantwortet hat, dürfte ihm dabei bewusst gewesen sein, dass der absolute Eigenrechtsvorrang bei der Staatsangehörigkeitsanknüpfung im internationalen Privatrecht der Mitgliedstaaten (weiterhin) weit verbreitet ist, wie beispielhaft die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vergleichbaren Regelungen in Italien (Art. 19 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995), Griechenland (Art. 31 Abs. 1 ZGB), Österreich (§ 9 Abs. 1 Satz 2 IPRG), Polen (Art. 2 Abs. 1 IPRG), Slowenien (Art. 10 Abs. 1 IPRG) oder der Slowakei (§ 33 Abs. 1 IPRG) verdeutlichen. 45 (
- bb)Es trifft grundsätzlich zu, dass die ersten beiden Stufen der Anknüpfungsleiter des Art. 8 Rom III-VO auf dem Aufenthaltsprinzip beruhen und damit das Prinzip der sozialen Nähe und des räumlichen Schwerpunkts der konkret gelebten Ehe bei der objektiven Anknüpfung in den Vordergrund gerückt wird. Die daraus gezogene Folgerung, dass deswegen auf der dritten Anknüpfungsstufe eine gemeinsame Staatsangehörigkeit nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die Ehegatten mit diesem Staat und seiner Rechtsordnung eine enge und tatsächlich gelebte Beziehung verbindet, findet jedenfalls im Wortlaut der Norm keinerlei Stütze. Werden auf den ersten beiden Anknüpfungsstufen sowohl ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt als auch ein einseitig beibehaltener früherer gemeinsamer Aufenthalt verneint, sind zudem sehr viele Fälle denkbar, in denen sich eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten als ineffektiv erweisen wird. Würde man daher auf der dritten Anknüpfungsstufe nur eine effektive gemeinsame Staatsangehörigkeit gelten lassen, wäre deren Anwendungsbereich deutlich verengt und die gemeinsame Staatsangehörigkeit als Anknüpfungsmerkmal noch weiter entwertet (vgl. Mörsdorf-Schulte RabelsZ 77 [2013], 786, 809). 46 (
- cc)In Erwägungsgrund 10 wird der „Einklang“ zwischen den Bestimmungen der Rom III-Verordnung und der Brüssel IIa-Verordnung besonders betont. Dabei ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Zuständigkeitssystem der Brüssel IIa-Verordnung geklärt, dass eine Staatsangehörigkeitszuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO bei Doppelstaatern auch durch eine gemeinsame ineffektive Staatsangehörigkeit begründet werden kann (vgl. EuGH Urteil vom 16. Juli 2009 - Rs. C-168/08 - FamRZ 2009, 1571 Rn. 51 ff., Hadadi). Dies gilt nicht nur, wenn die Ehegatten gemeinsam Angehörige derselben beiden Mitgliedstaaten sind, sondern auch dann, wenn die demselben Mitgliedstaat angehörenden Ehegatten beide auch gemeinsam die Staatsangehörigkeit desselben Drittstaats besitzen (vgl. Hau IPrax 2010, 50, 52). 47 Der kollisionsrechtliche Eigenrechtsvorrang stellt in solchen Fällen sicher, dass das aufgrund einer ineffektiven gemeinsamen Staatsangehörigkeit international zuständig gewordene Gericht seine lex fori heranziehen kann und Probleme bei der Ermittlung und Anwendung eines drittstaatlichen Rechts dadurch vermieden werden. Der Gleichlauf zwischen Gerichtsstand und anwendbarem Recht gewährleistet regelmäßig eine qualitativ bessere, effizientere und schnellere Rechtsanwendung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich schon aus dem Zusammenspiel zwischen den Zuständigkeitsgründen des Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO und den Anknüpfungsregeln auf der ersten, zweiten und vierten Anknüpfungsstufe von Art. 8 Rom III-VO eine zwar indirekte, aber durchaus beabsichtigte Bevorzugung der lex fori ergibt (vgl. NK-BGB/Lugani 3. Aufl. Art. 8 Rom III-VO Rn. 4 f. mwN). 48
- bb)Dürfte deshalb davon auszugehen sein, dass die bei der unmittelbaren Anwendung der Rom III-Verordnung entstehenden Anknüpfungskonflikte zwischen der deutschen und einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit bei der objektiven Anknüpfung nach Art. 8 lit. c Rom III-VO in zulässiger Weise durch einen Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gelöst werden können, bestehen gegen einen Eigenrechtsvorrang erst recht keine Bedenken, wenn - wie hier - die Bestimmungen der Rom III-Verordnung lediglich entsprechend anwendbar sind (vgl. MünchKommBGB/von Hein 8. Aufl. EGBGB Art. 5 Rn. 95). Denn durch die Verweisung in Art. 17 Abs. 2 EGBGB ändern die (modifizierten) Kernanknüpfungsregeln der Rom III-Verordnung ihren Rechtscharakter, so dass sie formell nicht mehr als europäisches, sondern als nationales Kollisionsrecht anzusehen sind und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB demzufolge bei Privatscheidungen (nur noch) zur Lösung von Anknüpfungskonflikten des innerstaatlichen Rechts herangezogen wird. 49
- c)Das Oberlandesgericht hat daher im Ergebnis zu Recht das deutsche Sachrecht für anwendbar gehalten. Nach § 1564 BGB kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden. Bei Geltung deutschen Scheidungsstatuts ist eine im Ausland vollzogene rechtsgeschäftliche Scheidung nach ständiger Rechtsprechung des Senats deshalb unwirksam und nicht anerkennungsfähig (vgl. Senatsurteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 37 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434; Senatsbeschluss BGHZ 110, 267, 277 f. = FamRZ 1990, 607, 610). C. 50 Eine erneute Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof, namentlich zur Klärung der Frage, ob eine Staatsangehörigkeitsanknüpfung auf der dritten Stufe der Anknüpfungsleiter nach Art. 17 Abs.
Art. 8
Rom III-VO die Effektivität der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten voraussetzt, kommt nicht in Betracht. 51 1. Zum einen fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der möglichen Vorlagefrage. Selbst wenn für die Anknüpfung nach Art. 17 Abs. 2 Nr.
Art. 8lit.
c Rom III-VO auf die - nach Ansicht der Rechtsbeschwerde effektive - syrische Staatsangehörigkeit der beteiligten Eheleute abgestellt werden und demzufolge syrisches Sachrecht zur Anwendung kommen würde, könnte die am 19. März 2013 ausgesprochene Verstoßungsscheidung in Deutschland wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 5 iVm Art. 6 EGBGB nicht anerkannt werden. 52
- a)Nach Art. 6 Satz 1 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, was gemäß Art. 6 Satz 2 EGBGB insbesondere dann der Fall ist, wenn die Anwendung der fremden Rechtsnorm mit den Grundrechten unvereinbar ist. Daneben muss der zu beurteilende Sachverhalt eine hinreichende Inlandsbeziehung aufweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16 - FamRZ 2019, 181 Rn. 40). Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehört die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG). Hiermit grundsätzlich nicht zu vereinbaren sind die Formen der einseitigen Verstoßungsscheidung in islamisch geprägten Rechtsordnungen, die ausschließlich dem Mann ein willkürlich ausübbares Scheidungsrecht zubilligen und die Rolle der Frau bei der Auflösung der Ehe darauf beschränken, ein bloßes Objekt von Trennung und Scheidung zu sein (vgl. Hausmann Internationales Ehe- und Familienrecht 2. Aufl. Rn. A 490 mwN). 53
- b)Für einen Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public gemäß Art. 6 EGBGB genügt allerdings auch im internationalen Scheidungsrecht noch nicht die abstrakte Unvereinbarkeit der ausländischen Rechtsordnung mit den Grundsätzen des deutschen Rechts. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen - hier: syrischen - Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist. 54
- aa)Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anwendung eines geschlechterdiskriminierenden ausländischen Scheidungsrechts jedenfalls dann nicht gegen den deutschen ordre public verstößt, wenn die Scheidung dem Willen der Frau entsprach (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 332, 344 = FamRZ 2004, 1952, 1955). Wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen und sie für die Auflösung der Ehe einvernehmlich die äußere Form der einseitigen Verstoßung wählen, würde die Versagung der Anerkennung der Scheidung der Frau die Autonomie absprechen, über ihre eigene Scheidung zu entscheiden (vgl. BeckOK BGB/Heiderhoff, [Stand: 1. Mai 2020] Art. 17 EGBGB Rn. 51). Dies setzt freilich voraus, dass die Frau nicht nur generell mit der Beendigung der Ehe, sondern auch mit der Art der (Verstoßungs-)Scheidung einverstanden gewesen ist (vgl. OGH Wien FamRZ 2020, 698, 700; vgl. auch PräsOLG Stuttgart FamRZ 2019, 1532, 1533 f.). Gemessen daran kann nicht von einem Einverständnis der Ehefrau mit der im Mai 2013 durch den Ehemann ausgesprochenen Verstoßung ausgegangen werden. 55
(1)Ausweislich des Verhandlungsprotokolls des Scharia-Gerichts in Latakia ist die Ehefrau am
- Mai 2013 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung vor dem geistlichen Richter erschienen. Nach der von dem Ehemann vorgelegten schriftlichen Erklärung seines syrischen Rechtsanwalts habe die Ehefrau an diesem Tage zwar das Scharia-Gericht aufgesucht, um sich bei dem Richter nach dem Scheidungsfall zu erkundigen. Sie sei danach aber wieder fortgegangen, ohne an der weiteren Verhandlung teilzunehmen. Nachdem die Ehefrau im Februar 2014 Kenntnis von dem Anerkennungsverfahren und von der Verwaltungsentscheidung des OLG-Präsidenten vom
- November 2013 erlangt hatte, hat diese durch ihre Verfahrensbevollmächtigten sofort erklärt, mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen zu sein und der Anerkennung der Scheidung unter Hinweis auf den ordre public widersprochen. 56
(2)Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein Einverständnis der Ehefrau mit der Scheidung auch nicht daraus herleiten, dass diese am
- September 2013 von dem syrischen Rechtsanwalt des Ehemanns einen Geldbetrag zur Abgeltung von Ansprüchen entgegengenommen hat, die ihr aufgrund des Ehevertrags und der Scheidung nach religiösem Recht zugestanden haben. Wie bereits der Generalanwalt im zweiten Vorabentscheidungsverfahren in dieser Rechtssache zutreffend ausgeführt hat, kann die tatsächliche Billigung einer vermögensrechtlichen Scheidungsfolge mit der unterstellten Billigung der erfolgten Ehescheidung als solcher nicht gleichgestellt werden, zumal die Verstoßung im Ursprungsstaat zu einer wirksamen Scheidung der Ehe geführt hat und ganz unterschiedliche Phasen des Scheidungsverfahrens betroffen sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom
- September 2017 - Rs. C-372/16 - NZFam 2017, 997 Rn. 96; vgl. auch OGH Wien FamRZ 2020, 698, 700). Auch aus Sicht des deutschen Rechts setzt sich ein Ehegatte, der dem Scheidungsbegehren des anderen Ehegatten zwar entgegentritt, hilfsweise aber auf Regelung der Scheidungsfolgen anträgt, nicht dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aus. 57 bb) Darüber hinaus muss das konkrete Ergebnis der Anwendung eines geschlechterdiskriminierenden Scheidungsrechts im Rahmen der Prüfung des kollisionsrechtlichen ordre public auch dann nicht missbilligt werden, wenn die Ehe selbst unter Anwendung deutschen Rechts zweifellos zu scheiden gewesen wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 332, 344 = FamRZ 2004, 1952, 1955). Davon kann unter den hier obwaltenden Umständen aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Trennung der Parteien nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erst im August 2012 erfolgte und daher im Zeitpunkt der Scheidung im Mai 2013 aus der Sicht des deutschen Rechts weder die für eine einvernehmliche Scheidung erforderliche Trennungszeit von einem Jahr (§ 1566 Abs. 1 BGB) noch die für die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung erforderliche Trennungszeit von drei Jahren (§ 1566 Abs. 2 BGB) abgelaufen war. 58
- Der Europäische Gerichtshof dürfte zudem für die Beantwortung der möglichen Vorlagefrage auch nicht zuständig sein. Verweist eine mitgliedstaatliche Rechtsordnung - wie hier - zur Beurteilung innerstaatlicher Sachverhalte auf die entsprechende Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts, ist es allein Sache der mitgliedstaatlichen Gerichte, die Tragweite dieser Verweisung auf das Unionsrecht zu beurteilen. Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs beschränkt sich auf die Prüfung der Bestimmungen des europäischen Rechts, ohne dass dieser die allgemeine Systematik der Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigen könnte, die gleichzeitig mit der Verweisung auf das Unionsrecht den Umfang dieser Verweisung festlegen (vgl. EuGH Urteil vom
- Oktober 1990 - Rs. 297/88 und C-197/89 - Slg. 1990, I-3763 Rn. 41 f. - Dzodzi). Der deutsche Gesetzgeber hat die in Art. 17 Abs. 2 EGBGB enthaltene Verweisung auf die Anknüpfungsregeln der Rom III-Verordnung in das Normengefüge des deutschen internationalen Privatrechts eingebettet, zu dem der unverändert fortgeltende Eigenrechtsvorrang nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gehört. Für die Tragweite der innerstaatlichen Verweisung auf das Unionsrecht hat der nationale Gesetzgeber damit die Maßgabe festgelegt, dass entstehende Anknüpfungskonflikte zwischen der deutschen und einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit bei der entsprechenden Anwendung von Art. 8 lit. c Rom III-VO zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehegatten zu lösen sind. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308392020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public