2 werden der Beschluss des
2 vom
rückgewiesen worden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten
2 und die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten
1 werden
rückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung
r anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
rückverwiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 76.695,50 € festgesetzt. 1 I. Die Beteiligten
3 bis 5 und deren am
2 bestellt. 2 Im Februar 2010 erklärte sie, das Amt aus gesundheitlichen Gründen niederlegen
müssen. In einem am
je 100 € bei. Am 8. April 2010 wurde an ihrer Stelle der Beteiligte
1
m Nachlassverwalter bestellt. Am 14. Februar 2013 beantragte die Beteiligte
2 beim Nachlassgericht die Festsetzung ihrer Vergütung auf 76.695,50 €. Dem lag nunmehr eine Aufstellung ihrer Arbeitszeit als Nachlassverwalterin (644,5 Stunden) in der Zeit vom 17. Juli 2008 bis 20. Juli 2010
grunde. 3 Das Nachlassgericht hat die Vergütung wie beantragt festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beteiligten
1 hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung des Nachlassgerichts teilweise abgeändert und unter
rückweisung des weitergehenden Antrags der Beteiligten
2 die Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin im Zeitraum
1 verwalteten Nachlass festgesetzt. Hiergegen richten sich die vom Oberlandesgericht
gelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten
2 und die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten
1. 4 II. Die
lässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt
r Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens, soweit der Antrag der Beteiligten
2 auf Festsetzung ihrer Vergütung als Nachlassverwalterin für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008
rückgewiesen worden ist, unter
rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 FamFG). 5 1. Das Beschwerdegericht (FGPrax 2017, 177 = FamRZ 2017, 1881) hat ausgeführt, die Beteiligte
2 sei - ausgehend vom Eingang ihres Vergütungsantrags am
vergüten, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldefinition in § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft
m Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger sei. Als Unterart der Pflegschaft fänden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes daraus ergebe, dass die Pflegschaft einen Nachlass betreffe sowie einen regelmäßig unbekannten Pflegling. § 1987 BGB habe daneben keine völlig eigenständige Bedeutung, sondern bestimme nur, dass der Nachlassverwalter immer
vergüten sei, wobei es auf seine berufsmäßige Tätigkeit nicht ankomme. 7 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Beschwerdegericht den Antrag der Beteiligten
2 auf Festsetzung der Vergütung, soweit dieser Vergütungsansprüche vor dem 19. Dezember 2008 betrifft, nicht
rückweisen, denn diese Ansprüche sind nicht nach § 2 Satz 1 VBVG erloschen. 8
st. Anm. Stein, NZFam 2015, 574) sowie ein Teil der Literatur (Erman/Horn, BGB
beachten sei. 10 bb) Demgegenüber hält die überwiegende Auffassung im Schrifttum die Bestimmung des § 2 Satz 1 VBVG auf den Fall der Nachlassverwaltung wegen des mit der Regelung verfolgten Zwecks für nicht entsprechend anwendbar (Staudinger/Dobler, BGB
r Vergütung des Nachlasspflegers). 11 b) Die letztgenannte Auffassung trifft im Ergebnis
. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts gilt die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters. Zwar ist die Nachlassverwaltung gemäß § 1975 BGB eine Unterart der Nachlasspflegschaft und die Ausschlussfrist auf die Vergütung des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers anwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12, ZEV 2013, 84 Rn. 7). Aber gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften nur insoweit entsprechende Anwendung, als sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Für die Vergütung des Nachlassverwalters enthält § 1987 BGB jedoch eine von der Vormundschaft und der Nachlasspflegschaft im Übrigen abweichende Bestimmung, so dass die für die Vergütung des Vormunds geltenden Vorschriften einschließlich der Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG dort nicht entsprechend gelten. 12 aa) § 1987 BGB bestimmt
nächst, dass der Nachlassverwalter, anders als der Vormund oder sonstige Pfleger, stets
vergüten ist. Grund dieser Regelung ist, dass der Nachlassverwalter
einer Amtsübernahme nicht verpflichtet ist und seine Tätigkeit vorrangig den privaten Interessen des Erben und der Nachlassgläubiger dient (Erman/Horn, BGB
m BGB, Bd. V 1899 S. 820). § 1987 BGB spricht dem Nachlassverwalter darüber hinaus einen Anspruch auf eine "angemessene" Vergütung
. Insoweit ist der Nachlassverwalter - anders als der Nachlasspfleger - dem Testamentsvollstrecker, § 2221 BGB, gleichgestellt (vgl. MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1987 Rn. 1; Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 2007 S. 164). § 1987 BGB regelt damit den Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters nach Grund und Höhe eigenständig und abschließend (vgl. Staudinger/Dobler, BGB
treffend erkannt hat - sinngemäß der bis
m 30. Juni 2005 geltenden Regelung in § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (BT-Drucks. 15/4874 S. 30), die vor allem im Interesse der Staatskasse geschaffen worden war (BT-Drucks. 13/7158 S. 22 f., 27). Sie soll - wie die vergleichbaren Bestimmungen in den §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1835a Abs. 4 BGB - den Vormund
r zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten, um
verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer rechtzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom
PK-BGB/Jaschinski,
1 Satz 3 BGB: BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 464/15, NJW 2017, 574 Rn. 23) bei der Nachlassverwaltung nicht in Rede. Während § 1960 BGB das Nachlassgericht unter den dort genannten Voraussetzungen als Ausfluss der staatlichen Fürsorge- und Aufsichtspflicht und damit im öffentlichen Interesse von Amts wegen verpflichtet, vorübergehend für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses
sorgen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB 77. Aufl. § 1960 Rn. 1), erfolgt die Anordnung der Nachlassverwaltung nur auf Antrag und dient - wie schon ausgeführt - vorrangig den privaten Interessen des Erben und der Nachlassgläubiger. 16 Demgemäß scheidet bei der Nachlassverwaltung eine subsidiäre Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Nachlassverwalters auch dann aus, wenn der Nachlass mittellos ist (vgl. KG FamRZ 2006, 559 [juris Rn. 4]; Staudinger/Dobler, BGB
2 für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008 geltend gemachten Vergütung nicht befasst hat, ist die Sache nicht
r Endentscheidung reif, weil hierfür die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen. 18
2 auf einen geringeren Betrag festgesetzt hat als beantragt, lässt der angefochtene Beschluss keine rechtlichen Fehler erkennen. 19 III. Die Anschlussrechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 20 1. Entgegen der Auffassung der Anschlussrechtsbeschwerdeerwiderung begegnet allerdings ihre
lässigkeit keinen Bedenken. Die Frage, ob bei einer beschränkten
lassung der Rechtsbeschwerde zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschlussrechtsbeschwerde wenigstens ein rechtlicher oder wirtschaftlicher
sammenhang bestehen müsste (vgl.
November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.;
Juni 2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 [juris Rn. 42]), stellt sich hier nicht, da die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt
gelassen worden ist. Die Erklärung des Beschwerdegerichts, die umstrittene Frage der Anwendbarkeit des § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters habe grundsätzliche Bedeutung, ist nicht als inhaltliche Beschränkung der - nach dem Tenor unbeschränkten -
lassungsentscheidung
verstehen, sondern dient nur der Begründung der
lassung. 21 2. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Tätigkeiten der Beteiligten
2 als Nachlassverwalterin seien ausgehend von einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz von 100 € in der festgesetzten Höhe
vergüten, ist aus Rechtsgründen nicht
beanstanden. 22 a) Die Vergütung des Nachlassverwalters ist angemessen im Sinne von § 1987 BGB, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls der Billigkeit entspricht. Ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden (vgl.
Oktober 2004 - IV ZR 243/03, ZEV 2005, 22 unter 1 b [juris Rn. 9]). Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin
überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat (BGH, Beschluss vom
r Vergütung des Pflegers nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB unmittelbar
Grunde gelegt hat, obwohl sich der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters aus § 1987 BGB ergibt. Im Hinblick auf die Kriterien
r Ausfüllung der Angemessenheit enthält § 1987 BGB keine entgegenstehenden Bestimmungen (Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter 2007 S. 172). Auch bei der Bemessung der angemessenen Nachlassverwaltervergütung nach § 1987 BGB kann daher auf die in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Vergütung des Pflegers genannten Kriterien der für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte
rückgegriffen werden (Staudinger/Dobler, BGB
1 unberücksichtigt gelassen habe, die Beteiligte
2 habe während der Ausübung der Nachlassverwaltung
mindest teilweise keine Bürokosten
tragen gehabt, ist unbegründet. Die Bürokosten der Beteiligten
2 waren für die Vergütungsfestsetzung des Beschwerdegerichts ohne Bedeutung. Das Beschwerdegericht hat den Stundensatz allein mit den in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Umständen und nicht mit dem finanziellen Aufwand der Beteiligten
2 begründet. Dies entspricht der weithin vertretenen Ansicht, dass die Bürokosten des Nachlassverwalters nicht in die Vergütung einfließen, sondern Aufwendungen sind, die - soweit trennbar - gesondert
ersetzen sind (BayObLG Rpfleger 1985, 402, 403; BeckOK-BGB/Lohmann, § 1987 Rn. 2 (Stand:
1 entnommen, dass es sich hier um einen schwierigen Fall der Nachlassverwaltung handele, sondern nur unter Verweis auf die auch vom Beteiligten
1 bestätigten Tatsachen
r
sammensetzung des Nachlasses seine eigene rechtliche Bewertung der Schwierigkeit vorgenommen. 26 b) Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde schließlich rügt, das Beschwerdegericht habe die von der Beteiligten
2 abgerechneten Zeitintervalle von einer halben Stunde für geringfügige Tätigkeiten, die innerhalb von Minuten
bewerkstelligen gewesen seien, unbeanstandet gelassen, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdegericht bisher noch keinen Anlass hatte, sich mit diesem Einwand
befassen, soweit es den Zeitraum vor dem 19. Dezember 2008 betrifft. 27 c) Die im Übrigen vom Beteiligten
1 gerügten Positionen hat das Beschwerdegericht im Rahmen des ihm eingeräumten Schätzungsermessens zeitlich jeweils um die Hälfte gekürzt. Dass es hierbei wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe
grunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom
berücksichtigende Zeitaufwand nicht minutengenau belegt werden. Ausreichend ist, dass die Angaben die Feststellung der ungefähren Größenordnung ermöglichen und Grundlage einer gegebenenfalls durchzuführenden Schätzung entsprechend § 287 ZPO sein können (OLG München, Beschluss vom 16. März 2015 - 31 Wx 81/14, juris Rn. 7). Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308402018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.