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BGH VIII ARZ 2/20

KORE308402020 ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIIIARZ2.20.0 BGH 8. Zivilsenat 20200825 VIII ARZ 2/20 Beschluss § 45 Abs 3 ZPO vorgehend OLG Dresden, 16. Juli 2020, Az: 9a U 715/20vorgehend LG Chemnitz, 2. Mär

§ 45Abs.

3 ZPO auf die oben genannten weiteren abgelehnten Richter zunächst bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit sichergestellt, dass im Falle des Eintritts einer oder mehrerer Vertretungsfälle in der erkennenden Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden die dann zur Vertretung berufenen Richter unmittelbar in die Spruchgruppe einrücken können, ohne dass zuvor noch gesondert über das (auch) auf sie bezogene Ablehnungsgesuch des Klägers entschieden werden müsste. 27 Die

§ 45Abs.

3 ZPO auf die übrigen Mitglieder des 9a. Zivilsenats und die Mitglieder der weiteren oben genannten Senate ist zudem auch deshalb sachangemessen und geboten, um eine Verzögerung der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in den bei dem Oberlandesgericht Dresden anhängigen weiteren gleichgelagerten Verfahren zu vermeiden. Wie sich bereits der Begründung des Ablehnungsgesuchs des Klägers entnehmen lässt, sind bei dem Oberlandesgericht Dresden zahlreiche sogenannte "Diesel-Verfahren", insbesondere "VW-Verfahren" anhängig. Da sich der Inhalt des vorliegenden Ablehnungsgesuchs in generalisierter Form auf alle Rechtsstreitigkeiten in solchen Verfahren bezieht, steht zu erwarten, dass Ablehnungsgesuche gleichen Inhalts auch in weiteren bei dem Oberlandesgericht Dresden anhängigen "Diesel-Verfahren" entweder bereits angebracht worden sind oder noch erfolgen werden. 28 Da - wie oben (unter II 1 b bb

(2)(a)) dargestellt - nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden der 9a. Zivilsenat und der 10a. Zivilsenat für diese Verfahren zuständig sind und sich wechselseitig vertreten, ist es insbesondere angesichts der großen Anzahl der dort anhängigen "Diesel-Verfahren" sachgerecht, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 45 Abs. 3 ZPO auf sämtliche Mitglieder dieser Senate - und vorsorglich auch auf die Mitglieder der hilfsweise zu deren Vertretung berufenen Senate - zu erstrecken. 29 Eine darüberhinausgehende

§ 45Abs.

3 ZPO auf alle weiteren von dem Kläger abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Dresden, die erst im Rahmen der allgemeinen Vertretungskette für "Diesel-Verfahren" zuständig werden könnten, ist nach Einschätzung des Senats unter Zugrundelegung einer realistischen Betrachtung des möglichen Vertretungsbedarfs nicht erforderlich, um die vorstehend genannten Zielsetzungen zu erreichen. Insoweit bleibt die Entscheidung - sofern überhaupt erforderlich -dem Oberlandesgericht vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 18). 30 Sollten überdies im Anschluss an den vorliegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs gemäß § 45 Abs. 3 ZPO noch weitere inhaltsgleiche Ablehnungsgesuche in "Diesel-Verfahren" bei den dafür zuständigen Senaten- erstmals oder zum wiederholten Male - angebracht werden, wird das Oberlandesgericht eine eigene Verwerfung dieser Ablehnungsgesuche als unzulässig in Betracht zu ziehen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 5 B 16/13, juris Rn. 3; BVerfG, NZS 2011, 92 Rn. 24). 31

  1. c)Über das Ablehnungsgesuch ist, obwohl es mehrere Richter betrifft, nicht einzeln und nacheinander, sondern in einer einheitlichen Entscheidung zu befinden, weil es hinsichtlich sämtlicher abgelehnter Richter, soweit bezüglich dieser im Rahmen des § 45 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung des Senats ergeht, auf die gleichen Gründe gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, BGHSt 44, 26, 27 f. und Leitsatz 1; Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 9; BVerfG, NJW 2004, 2514, 2515; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 9; MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 45 Rn. 6 mwN; Zöller/Vollkommer, aaO, § 46 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 ARs 335/16, StraFo 2017, 17). 32 2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet, soweit es sich gegen die Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden und darüber hinaus gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Dresden zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet. 33
  2. a)Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass das von ihm beanstandete Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. April 2020 oder zumindest dessen Inhalt den abgelehnten Richtern - die darin nicht als Adressaten genannt sind - überhaupt zur Kenntnis gelangt ist. Gleiches gilt für die vom Kläger in seinem Ablehnungsgesuch angeführten, auf das vorgenannte Schreiben bezogenen Beiträge im Internet. Denn auch wenn bei den abgelehnten Richtern die von dem Kläger behauptete Kenntnis vorliegen sollte, ist das - hierauf gestützte - Ablehnungsgesuch jedenfalls nicht begründet. 34
  3. b)Nach § 42 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Richters zu geben. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9; vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 Rn. 11; jeweils mwN). 35
  4. c)Hieran gemessen geben die vom Kläger vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität der oben genannten abgelehnten Richter zu zweifeln. Bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei besteht kein durchgreifender Grund für die Annahme des Klägers, diese von ihm abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Dresden seien durch das oben genannte Schreiben ihres Gerichtspräsidenten - aufgrund der von diesem ausgeübten Dienstaufsicht und insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen der abgelehnten Richter - in ihrer richterlichen Unabhängigkeit sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise als auch hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungen in den hier in Rede stehenden "Diesel-Verfahren" beeinträchtigt. Mit seiner gegenteiligen, letztlich allein auf abwegigen Mutmaßungen beruhenden Sichtweise misst der Kläger dem Schreiben des Oberlandesgerichtspräsidenten eine Bedeutung bei, die dieses bei objektiver Betrachtung aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei für die Richterschaft des Oberlandesgerichts Dresden nicht hat. 36
  5. aa)Der Kläger lässt hierbei schon im Ausgangspunkt außer Betracht, dass dieses Schreiben weder direkt noch nachrichtlich an die abgelehnten Richter, sondern vielmehr an die Präsidenten der anderen Oberlandesgerichte adressiert ist. Bereits dies spricht gegen einen objektiv begründeten Anlass für die Besorgnis, die abgelehnten Richter könnten ihre Erwägungen hinsichtlich der Verfahrensgestaltung und Entscheidung der bei ihnen anhängigen "Diesel-Verfahren" nicht mehr unvoreingenommen und objektiv treffen, sondern würden stattdessen schlicht der in dem Schreiben enthaltenen Anregung ihres Gerichtspräsidenten folgen. 37
  6. bb)Das Ablehnungsgesuch ist vor allem deshalb unbegründet, weil die Annahme des Klägers, die von ihm abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Dresden hätten, um vermeintliche nachteilige Auswirkungen auf ihre dienstlichen Beurteilungen zu vermeiden, ein - der erforderlichen Unvoreingenommenheit und Objektivität entgegenstehendes - Eigeninteresse an der Verfahrensführung und am Verfahrensausgang, auf einem Richterbild beruht, das mit demjenigen des Grundgesetzes (Art. 97 Abs. 1 GG) und des Deutschen Richtergesetzes (§§ 25, 26 Abs. 1 DRiG) nicht zu vereinbaren ist und insbesondere dem - auch das berufliche Selbstverständnis der Richter prägenden - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit widerspricht. 38

(1)Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut. Gemäß Art. 97 Abs. 1 GG und § 25 DRiG sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Gerichte sind (nur) an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Einer Dienstaufsicht untersteht der Richter nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). 39 Die Dienstaufsicht erfasst daher nicht die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (BVerwG, Beschluss vom
  1. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 7). Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ist es deshalb verwehrt, im Rahmen der Dienstaufsicht (hier § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsJG) unmittelbar oder mittelbar auf die Entscheidung der Richter Einfluss zu nehmen. Im Falle einer Zuwiderhandlung müsste er sich selbst vor der Dienstaufsicht des Justizministeriums und gegebenenfalls dem Richterdienstgericht verantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO). 40 Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der von dem Kläger angeführten dienstlichen Beurteilungen zu beachten (siehe hier § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsRiG; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom
  3. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 14). Soweit die richterliche Unabhängigkeit durch den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung beeinträchtigt wird, ist diese unzulässig (BGH, Urteil vom
  4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08, aaO Rn. 15). 41
(2)Vor diesem Hintergrund der (verfassungs-)rechtlich mit besonderem Schutz versehenen und zudem im Selbstverständnis der Richter tief verankerten richterlichen Unabhängigkeit ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis des Klägers unbegründet, die oben genannten Richter des Oberlandesgerichts Dresden könnten schon wegen der dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eröffneten Möglichkeit, ihr berufliches Fortkommen durch entsprechende dienstliche Beurteilungen zu fördern oder zu verhindern, in den bei ihnen anhängigen "Diesel-Verfahren" nicht frei und unvoreingenommen vorgehen und entscheiden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO Rn. 4, 7). 42 Eine vernünftige Prozesspartei darf - was der Kläger mit seinem Ablehnungsgesuch verkennt - darauf vertrauen, dass ein Berufsrichter willens, in der Lage und stets bereit ist, dem Recht zu dienen und seine Entscheidung (allein) an Gesetz und Recht - und nicht etwa an dem möglicherweise angestrebten Ziel einer Beförderung - auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09, NJW-RR 2010, 493 Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05, juris Rn. 7; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - XII ZB 9/93, NJW-RR 1993, 644 unter II). 43
  1. d)Die Einholung dienstlicher Erklärungen der oben genannten abgelehnten Richter (§ 44 Abs. 3 ZPO) war bereits deshalb entbehrlich, weil das vom Kläger beanstandete Verhalten aus den vorstehend genannten Gründen schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 12; vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 12; vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, juris Rn. 5). Sie ist zudem auch deshalb nicht geboten, weil die Bewertung des generalisierend vorgebrachten Einwands keiner weiteren auf die Person des jeweils abgelehnten Richters bezogenen Aufklärung mehr bedarf (vgl. BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 15 mwN). 44
  2. e)Soweit der Kläger nach Anhängigkeit der Vorlage gemäß § 45 Abs. 3 ZPO bei dem Bundesgerichtshof in einem an diesen gerichteten Schriftsatz vom 12. August 2020 zusätzlich geltend gemacht hat, es gehe "das Gerücht um, dass er [gemeint: der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden] in Kontakt stehe mit dem Vorsitzenden des VI. Zivilsenats des BGH. Dieser habe den Wunsch geäußert, dass der Präsident des OLG Dresden ein derartiges Schreiben verfasst, damit nicht noch mehr Verfahren beim VI. Zivilsenat des BGH angelangen", und der Kläger meint, hierzu seien durch den Bundesgerichtshof dienstliche Stellungnahmen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats einzuholen, vermag auch dieses Vorbringen dem Ablehnungsgesuch gegen die oben genannten Richter nicht zum Erfolg zu verhelfen. 45
  3. aa)In dem hier gegebenen Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO können neue Gründe für die Ablehnung eines Richters nach § 42 ZPO nicht vorgebracht werden. Das Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO betrifft die besondere Konstellation, dass das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig geworden ist. Das übergeordnete Gericht hat lediglich über dieses konkrete Ablehnungsgesuch zu entscheiden, weil seine Befassung nur die Funktion hat, die Beschlussfähigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der Entscheidung über dieses Gesuch herzustellen. Neue Gründe für ein Ablehnungsgesuch sind bei dem Gericht vorzubringen, dem der Abgelehnte angehört (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 AV 5/12, und 2 AV 6/12, jeweils juris Rn. 7). 46 Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO das neue Vorbringen des Klägers, wonach der Vorsitzende des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden den Wunsch geäußert habe, dieser möge ein Schreiben wie das im Ablehnungsgesuch beanstandete Schreiben vom 9. April 2020 verfassen, nicht zu berücksichtigen. 47
  4. bb)Im Übrigen änderte dieses Vorbringen, selbst wenn man hierin eine zulässige (und glaubhaft gemachte) Vertiefung der Begründung des Ablehnungsgesuchs gegen die oben genannten Richter sähe, - ebenso wie der bereits im Ablehnungsgesuch angeführte (und damit nicht neue) Umstand der Kontaktaufnahme als solche - nichts an der Beurteilung, dass bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung aller Umstände aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei ein Ablehnungsgrund gegen diese Richter des Oberlandesgerichts Dresden nicht vorliegt. 48
  5. cc)Die von dem Kläger angeregte Einholung dienstlicher Stellungnahmen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und des Vorsitzenden des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist nach alledem nicht veranlasst. 49 3. Der weitere Antrag des Klägers, nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen, ist damit gegenstandslos (vgl. BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 6). Denn das Oberlandesgericht Dresden ist infolge des - aus den vorgenannten Gründen erfolglosen - Ablehnungsgesuchs weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das Richteramt auszuüben. Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308402020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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