den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (im Anschluss an BGH, Urteil vom
folgend abgebildeten - Anlage K 1 dargestellt: 2 Der bei den Produkten über dem Preis wiedergegebene (grüne) Pfeil mit der Kennzeichnung "A++" war statisch ausgestaltet, also weder mit einem elektronischen Verweis (Link) noch einem sonstigen Zugang zu anderen Inhalten - etwa per Maus-Rollover, so dass Inhalte angezeigt werden, wenn der Mauszeiger über ein Objekt auf der grafischen Benutzeroberfläche geführt wird - versehen. Die Leuchten konnten unmittelbar über diese Seite nicht gekauft werden. 3 Beim Anklicken einer Leuchte wurde die jeweilige Produktseite gemäß der -
folgend wiedergegebenen - ersten Seite der Anlage K 2 angezeigt: 4 Auf der Produktseite konnte die abgebildete Leuchte über die Schaltfläche "IN DEN WARENKORB" gekauft werden. Neben dem größeren Produktbild und über der Preisangabe befand sich erneut der statische (grüne) Pfeil mit der Angabe "A++"; unterhalb des größeren Produktbildes war an vierter Stelle der Kleinbildreihe das Etikett mit Angaben zur Energieeffizienz abgebildet. 5 Ein Klick auf dieses Bild in der Kleinbildreihe führte zur Darstellung gemäß der -
folgend abgebildeten - zweiten Seite der Anlage K 2: 6 Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., beanstandete die Kennzeichnung der Energieeffizienz in dieser Werbung, auf die sie im Oktober 2015 aufmerksam geworden war.
erfolgloser Abmahnung vom
dem Verkauf mit geeigneten Leuchtmitteln verschiedener Energieeffizienzklassen bestückt werden können, unter Angabe des Produktpreises mit einem Pfeil gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zu bewerben, welcher nur eine der möglichen Energieeffizienzklassen wiedergibt, sofern der Pfeil nicht in Form der geschachtelten Anzeige die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erforderlichen Informationen zum Energieeffizienzetikett bereithält, insbesondere wenn diese Werbung geschieht wie
folgend eingelichtet: [Es folgen die oben wiedergegebenen Abbildungen der Anlage K 1 und der ersten Seite der Anlage K 2.] II. an sie 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. 8 Während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Vermögen der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 1. Dezember 2017 im Wege der Anwachsung von der Beklagten übernommen worden. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung widersprochen. 9 Mit der vom Senat zugelassen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten weiter (Klageantrag zu II) und beantragt im Übrigen die Feststellung, dass die Hauptsache im Hinblick auf den Unterlassungsantrag erledigt ist (Klageantrag zu I). Die Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen. 10 I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (im Weiteren: Delegierte Verordnung) verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 11 Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der Werbung gemäß Anlage K 2 (Produktseite) könne sich die Beklagte jedenfalls erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Internetinhalte gemäß Anlage K 1 (Übersichtsseite) und K 2 (Produktseite) begründeten zwei unterschiedliche Streitgegenstände. Die
Kenntnis der Klägerin im Oktober 2015 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist sei durch die Klage allenfalls hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs wegen des Internetinhalts gemäß Anlage K 1 gehemmt worden, weil nur dieser Unterlassungsanspruch mit der Klage verfolgt worden sei. Der Internetinhalt gemäß Anlage K 1 verstoße nicht gegen die Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Delegierten Verordnung, weil es mangels Kaufmöglichkeit an einem Angebot fehle. Gegen die Vorgabe in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung verstoße die Anlage K 1 zwar. Dieses Vorenthalten von Informationen sei aber nicht im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Für einen Verstoß gegen § 3a UWG fehle es zumindest an der erforderlichen Eignung, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin ist zulässig (dazu II 1). Die Klage war im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch ursprünglich zulässig (dazu II 2) und begründet (dazu II 3). Durch die Übernahme des Vermögens der ursprünglichen Beklagten durch die Beklagte im Wege der Anwachsung ist der Unterlassungsanspruch unbegründet geworden (dazu II 4). Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist ebenfalls begründet (dazu II 5). 13
2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und
1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 12 = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, mwN). 16
a VO (EU) 2017/1369 müssen Lieferanten und Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinweisen. Bis zum Erlass neuer delegierter Rechtsakte gemäß Art. 11 Abs. 5 Buchst. b in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 VO (EU) 2017/1369 bleiben die bislang erlassenen delegierten Rechtsakte in Kraft (Art. 20 Abs. 4 Satz 1 VO [EU] 2017/1369). Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses am
2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i in Verbindung mit Anhang I.2 der Delegierten Verordnung sorgen Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, dafür, dass die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I.2 enthält, in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegeben werden, bereitgestellt werden.
2 Satz 2 der Delegierten Verordnung können die Informationen in diesem Fall in anderen Formaten als dem in Anhang I.2 festgelegten Format zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel in reiner Textform. Diese Bestimmung stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Markverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Sie soll gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienzklassen der für die beworbene Leuchte geeigneten Leuchtmittel informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie die Leuchte anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1062/2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch vgl. BGH, Urteil vom
gekommen, der Verbraucher benötige allein die Information über die höchste erzielbare Energieeffizienzklasse. Diese werde durch den in der Anlage K 1 verwendeten Pfeil mit der Angabe "A++" zur Verfügung gestellt. Es sei weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, welche weiteren Informationen Verbraucherinnen und Verbraucher für ihre (geschäftliche) Entscheidung benötigen könnten. Eines Hinweises darauf, dass auch weniger effiziente Leuchtmittel eingesetzt werden könnten, bedürfe es nicht. Regelmäßig sei nur eine möglichst hohe Effizienz ein Kriterium für den Kauf, nicht die Möglichkeit, Energie zu verschwenden. Diese Beurteilung hält rechtlicher
prüfung nicht stand. 24 aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung angenommen. Das wird von der Revision als für sie günstig hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Bestimmung ist auf die Werbung auf der Übersichtsseite anwendbar, weil dort Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekanntgegeben werden. Der abgebildete statische Pfeil mit der höchsten erzielbaren Energieeffizienzklasse enthält nicht alle Informationen, die der Anhang I.2 der Delegierten Verordnung für das Etikett vorschreibt und die
2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung in jeglicher Werbung bereitgestellt werden müssen. Weitere Informationen zur Energieeffizienz werden auf der Übersichtsseite nicht zur Verfügung gestellt, auch nicht in der Form eines Links, der inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anlage I.2 der Delegierten Verordnung zu erkennen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 22 - Energieeffizienzklasse I; GRUR 2017, 928 Rn. 23 - Energieeffizienzklasse II), oder in der Form eines Maus-Rollovers, bei dem die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anlage I.2 der Delegierten Verordnung angezeigt werden, wenn der Mauszeiger über den Pfeil geführt wird. 25 bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verstoß gegen die Delegierte Verordnung beeinträchtige die Interessen der Verbraucher nicht spürbar im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG oder § 3a UWG, hält rechtlicher
prüfung dagegen nicht stand. 26
den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom
den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 32 bis 34 - Komplettküchen; GRUR 2019, 82 Rn. 32 - Jogginghosen). Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht. 28
5 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5a Abs. 4 UWG) gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II diese Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich. In der Liste des Anhangs II wird zwar die Pflicht aus Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung zur Bereitstellung der Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I.2 der Delegierten Verordnung enthält, nicht genannt. Auch bei dieser Pflicht handelt es sich allerdings um eine im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation. Da die Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entgegen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist. Danach trifft die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information nicht für eine informierte Entscheidung benötigte und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung veranlassen konnte. 29
der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom
den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", den
der Senatsrechtsprechung anzunehmenden Regel-Ausnahmecharakter verkannt hat. Besondere Umstände, die - abweichend vom Regelfall - die Annahme rechtfertigen könnten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die ihnen vorenthaltene Information zur Energieeffizienzklasse für ihre Kaufentscheidung nicht benötigen, legt weder die sekundär darlegungsbelastete Beklagte dar, noch führt das Berufungsgericht entsprechende Umstände an. Bei der Frage, ob es besondere Umstände gibt, die eine Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (zu einer in diesem Sinne ausreichenden Information durch die Angabe von "Cotton" statt "Baumwolle" bei der Kennzeichnung von Textilien vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 33 - Jogginghosen). Mit seiner Annahme, der Durchschnittsverbraucher benötige bei Leuchten stets allein die höchste erzielbare Energieeffizienzklasse für seine Entscheidung, ersetzt das Berufungsgericht die entgegengesetzte Einschätzung des Verordnungsgebers, die sich in der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung niedergeschlagen hat, durch seine eigene. 31 d) Da sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin mit Blick auf die Anlage K 1 als begründet erweist, kommt es nicht darauf an, ob auch das Angebot auf der Produktseite (Anlage K 2) wettbewerbswidrig war. Die Werbung der Beklagten im Internet gemäß Anlage K 1 und Anlage K 2 bildet einen einheitlichen Streitgegenstand. 32 aa)
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom
diesen Maßstäben hat die Klägerin lediglich einen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Sie stützt ihr Unterlassungsbegehren auf die Werbung der Beklagten auf der Übersichtsseite (Anlage K 1) und der Produktseite (Anlage K 2). Dabei rügt sie jeweils den statisch ausgebildeten grünen Pfeil mit der Angabe einer einzigen Energieeffizienzklasse, weil damit die erforderlichen Informationen zum Energieeffizienzetikett mangels einer geschachtelten Anzeige nicht bereitgehalten würden. Auch das beantragte abstrakte Verbot spricht für einen Streitgegenstand. Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil des Klageantrags und die eingeblendeten Anlagen K 1 und K 2 (erste Seite) dienen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots (vgl. dazu BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 21 - Jogginghosen, mwN). Mit der Einblendung der Anlagen wird allerdings auch deutlich, dass die Übersichtsseite (Anlage K 1) zusammen mit der Produktseite (Anlage K 2, erste Seite) den beanstandeten Tatsachenkomplex darstellt, aus dem die Klägerin Ansprüche herleitet. Die Klägerin hat die Werbung auf der Übersichtsseite und auf der Produktseite auch nicht mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Klagehäufung angegriffen. Sie hat es damit dem Gericht überlassen zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. 35 4. Der ursprünglich begründete Unterlassungsanspruch ist unbegründet geworden, weil durch das erledigende Ereignis die Wiederholungsgefahr entfallen ist. 36 a) Das Vermögen der ursprünglichen Beklagten ist im Wege der Anwachsung von der Beklagten übernommen worden.
dem Ausscheiden der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen hat die Beklagte als einzige Kommanditistin das Vermögen der ursprünglichen Beklagten mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation im Wege der Anwachsung übernommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom
den Verhältnissen in der Person der in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Wettbewerbsverstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin (vgl. BGH, Urteil vom
diesen Grundsätzen ist die Wiederholungsgefahr entfallen. Die ursprüngliche Beklagte ist erloschen. Auf die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin konnte eine Wiederholungsgefahr nicht übergehen. Wie bei Fällen, in denen Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft Wettbewerbsverstöße begangen haben, wird auch bei einem Rechtsträger, der im Wege der Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger einer Gesellschaft wird, deren Organe oder Mitarbeiter Wettbewerbsverstöße begangen haben, eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr nicht begründet. 40 5. Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war
den Ausführungen unter II 3 berechtigt. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2019, 185 Rn. 24 - Champagner Sorbet II, mwN). Die Höhe der von der Klägerin pauschaliert geltend gemachten Abmahnkosten hat die Beklagte nicht bestritten. Der Zinsanspruch ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 41 III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Die Beklagte ist außerdem zur Zahlung der Abmahnkosten nebst Zinsen zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308422019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.