BGH, Beschluss vom 25.08.2020 – XIII ZB 101/19 – Abschiebungshaftsache: Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen 1. Kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass der…
KORE308432020 ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIIIZB101.19.0 BGH 13. Zivilsenat 20200825 XIII ZB 101/19 Beschluss § 62 Abs 1 S 3 AufenthG, § 26 FamFG vorgehend LG Ingolstadt, 22. Mai 2019, Az: 22 T 2423/18vorgehend AG Ingolstadt, 6. Dezember 2018, Az: 3 XIV 352/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Abschiebungshaftsache: Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen 1. Kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, dass der Betroffene minderjährig ist, darf Abschiebungshaft nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG angeordnet werden.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 2. Zivilkammer - vom 22. Mai 2019 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 6. Dezember 2018 die Betroffene bis zu der am 3. Januar 2019 erfolgten Abschiebung in ihren Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
1 I. Die Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 3. März 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. Juni 2017 einen Asylantrag. Dabei gab sie ihre Identität mit Y. Yu. , geboren am 12. September 2001 in Senafe (Eritrea) an. Nachdem sich anhand ihrer Fingerabdrücke ein Treffer in der Visa-Datenbank VIS ergeben hatte, wurden die Personalien der Betroffenen geändert in Sara Ab. , geboren am 19. Januar 1992 in Agaro (Äthiopien). Mit einem auf diese Personalien lautenden äthiopischen Reisepass hatte die Betroffene am 15. November 2016 von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba ein Kurzaufenthaltsvisum erhalten.
2 Am 4. April 2017 bestellte das Amtsgericht Nördlingen das Amt für Jugend und Familie Donau-Ries zum Vormund der Betroffenen. Diese Behörde hielt das Geburtsjahr 1992 bei der Betroffenen nicht für schlüssig und ging von ihrer Minderjährigkeit aus.
3 Mit Bescheid vom 28. Februar 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Betroffenen ab und drohte ihre Abschiebung nach Äthiopien an. Am 21. März 2018 ordnete das Verwaltungsgericht Augsburg auf Antrag der Betroffenen die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung an. Das Verwaltungsgericht folgte der Einschätzung des Jugendamts, als Geburtsjahr der Betroffenen sei 2001 stimmiger als 1992.
4 Anhand einer von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba übersandten Kopie des bei der Visumserteilung vorgelegten äthiopischen Reisepasses bat die beteiligte Behörde die dafür zuständige Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld um Feststellung der Identität der Betroffenen. Das äthiopische Außenministerium bestätigte mit Verbalnote vom 27. Juni 2018, dass Ab. Sara , geboren am 19. Januar 1992, äthiopische Staatsangehörige sei. Die äthiopische Botschaft in Berlin stellte ein Passersatzpapier auf diese Personalien mit Gültigkeit bis zum 4. Januar 2019 aus. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht Augsburg am 30. Juli 2018 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung auf.
5 Eine für den 12. September 2018 geplante Abschiebung nach Äthiopien scheiterte an erheblichen Widerstandshandlungen der Betroffenen. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht Nördlingen am 13. September 2018 Sicherungshaft gegen die Betroffene bis längstens 5. Dezember 2018 an. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.
6 Auch die zweite, für den 3. Dezember 2018 geplante Abschiebung mit Arzt- und Sicherheitsbegleitung scheiterte am passiven Widerstand der Betroffenen. Sie musste ins Flugzeug getragen werden und fing nach Einnahme des Sitzplatzes an zu schreien, so dass der Luftfahrzeugführer ihre Mitnahme ablehnte. Die beteiligte Behörde beantragte daraufhin am 4. Dezember 2018 beim Amtsgericht Ingolstadt, die Anordnung von Sicherungshaft bis zum Ablauf des 4. Januar 2019 zu verlängern.
7 Am 6. Dezember 2018 ordnete das Amtsgericht antragsgemäß die Verlängerung der Sicherungshaft bis 4. Januar 2019 an. Am 3. Januar 2019 wurde die Betroffene nach Äthiopien abgeschoben.
8 Das Landgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Dezember 2018 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
9 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
10 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe zu Recht gegen die Betroffene Haft bis zum 4. Januar 2019 angeordnet. Zweifel an der Volljährigkeit der Betroffenen bestünden nicht. Die von der Betroffenen übergebenen Schulzeugnisse ließen auf ihre Volljährigkeit schließen. Aus der abweichenden Jahreszählung des äthiopischen Kalenders ergebe sich nichts anderes. Entscheidend sei jedenfalls, dass die Betroffene von ihrem Heimatland unter den in ihrem Reisepass ersichtlichen Daten habe identifiziert werden können. Der über einen im Gerichtsbezirk bekannten, großen persönlichen Erfahrungsschatz in Jugendsachen verfügende Haftrichter habe überzeugend dargelegt, dass und wie er bei der Anhörung der Betroffenen am 6. Dezember 2018 zu dem Ergebnis gelangt sei, die Betroffene sei volljährig. Soweit man dem Einwand der Betroffenen folgen wolle, sie habe zur Erlangung eines Visums fremde Papiere benutzt und sich älter schminken lassen, beweise dies die von ihr begangene Identitätstäuschung. Die von der Betroffenen vorgelegte Geburtsurkunde sei kein geeigneter Identitätsnachweis, da die Umstände ihrer Beantragung unklar seien und Äthiopien zu den Ländern mit einem unzuverlässigen Urkundenwesen zähle. Die Betroffene sei sowohl durch Lichtbild- als auch durch Fingerabdruckabgleich identifiziert worden, was eine hohe Qualität der Identifizierung gewährleiste.
11 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht einen Verstoß des Haftrichters und des Beschwerdegerichts gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG), weil sie keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage der Minderjährigkeit der Betroffenen angestellt haben.
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13 Bestehen Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen, hat das Gericht gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären.
14 Solche Zweifel werden allerdings nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene angibt, minderjährig zu sein, oder nur ein Geburtsjahr nennt, aus dem sich auf seine Minderjährigkeit schließen lässt. Ist diese Angabe aufgrund der Umstände und nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen offenkundig falsch - was von dem Haftrichter zu begründen ist -, sind weitere Ermittlungen zum Alter des Betroffenen nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 33/19, juris Rn. 13). Liegt eine Volljährigkeit des Betroffenen hingegen nicht klar zutage, ist eine weitere Aufklärung erforderlich. Dafür sind die nach § 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wobei hohe Anforderungen an die Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu stellen sind. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen von seiner Minderjährigkeit auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 - V ZB 185/14, InfAuslR 2015, 238 Rn. 7; Beschluss vom 10. August 2018 - V ZB 123/18, InfAuslR 2019, 26 Rn. 10).
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22 Zudem hätte das Beschwerdegericht berücksichtigen müssen, dass die Annahme fernlag, die Betroffene habe zum Nachweis ihrer Minderjährigkeit eine Schulbescheinigung vorgelegt, nach der sie bei dem von ihr angegebenen Geburtsjahr 2001 bei Einschulung im Jahr 2002 erst ein Jahr alt gewesen wäre. Das Beschwerdegericht stützt sich auf die Beurteilung des Haftrichters, die Betroffene habe bei ihrer Anhörung sehr verständig gewirkt und profunde Kenntnis über ihre ausländerrechtlichen Verfahren gezeigt. Unter diesen Umständen musste es sich dem Beschwerdegericht aufdrängen, dass die Erklärung für die Jahreszahlen in der Abweichung des äthiopischen vom gregorianischen Kalender zu suchen sein könnte.
Dann hätte sich ergeben, dass das äthiopische Jahr 2007 dem gregorianischen Jahr 2014/2015 entspricht, so dass das für das äthiopische Jahr 2007 bescheinigte Alter von 13 Jahren mit dem von der Betroffenen angegebenen Geburtsdatum im Jahr 2001 übereinstimmt. Demgegenüber gibt es keine erkennbare Grundlage für die Annahme des Beschwerdegerichts, es wäre eine konsequente Ausstellung sowohl der Schulzeugnisse als auch der Personaldokumente nach dem äthiopischen Kalender zu erwarten gewesen. Vielmehr ist es ohne weiteres möglich und ohne weitere Aufklärung jedenfalls nicht auszuschließen, dass Kalenderangaben äthiopischer Behörden in typischerweise für den Rechtsverkehr mit dem Ausland bestimmten Dokumenten, wie etwa Pässen, entsprechend dem international üblichen gregorianischen Kalender erfolgen, während in erster Linie für den persönlichen Gebrauch und den Rechtsverkehr im Inland bestimmte Dokumente - wie etwa Grundschulzeugnisse - mit äthiopischen Kalenderangaben ausgestellt werden.
23 Danach war die von der Betroffenen vorgelegte Schulbescheinigung allenfalls geeignet, Zweifel an ihrer Volljährigkeit zu begründen, und nicht, wie das Beschwerdegericht fehlerhaft angenommen hat, im Gegenteil zu widerlegen.
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29 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts konnte jedoch auch damit eine Volljährigkeit der Betroffenen nicht belegt werden. Ein Schreiben des äthiopischen Innenministeriums findet sich in den Akten nicht. Die darin befindliche Verbalnote des Außenministeriums lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage die Prüfung der Staatsangehörigkeit durchgeführt worden ist. Im Beschluss des Amtsgerichts heißt es, die Identitätsanfrage an das Außenministerium in Äthiopien sei anhand der ermittelten Reisepassnummer gestellt worden; von Lichtbildern oder Fingerabdrücken ist dort nicht die Rede. Die Verbalnote nimmt nur allgemein Bezug auf eine "Data Base", also offenbar eine Personendatenbank. Dass dabei ein Vergleich mit den der Betroffenen in Deutschland abgenommenen Fingerabdrücken vorgenommen worden ist, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass vom äthiopischen Außenministerium ein Lichtbildabgleich überhaupt und gerade mit aus Deutschland übersandten Lichtbildern durchgeführt worden ist. Das Beschwerdegericht hätte deshalb in Erwägung ziehen müssen, dass sich die äthiopischen Behörden darauf beschränkt haben könnten, zu überprüfen, ob eine Person mit den Personalien des in Kopie vorgelegten Reisepasses bei ihnen registriert ist.
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31 3. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nachholung der Feststellungen kommt nicht in Betracht. Die Betroffene müsste zu neuen Feststellungen des Beschwerdegerichts nach § 420 FamFG persönlich angehört werden; angesichts der erfolgten Abschiebung ist dies aber nicht mehr möglich (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, InfAuslR 2017, 147 Rn. 15).
32 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308432020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public