(2)Auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger kann eine Angelegenheit sein. Dies kommt in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Mit Recht wird das Vorliegen einer Angelegenheit bejaht, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (AG Hamburg, AfP 2009, 92, 94 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, AfP 2009, 90 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, AnwBl. 1983, 31 zur Fertigung gleichlautender Abmahnungen wegen einer gleichartigen Wettbewerbsverletzung an viele rechtlich selbstständige Unternehmen eines Konzerns; zustimmend RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 75). Abweichendes mag gelten, wenn es um - auch unternehmerisch - eigenständige Publikationen geht (vgl. LG Hamburg, AfP 2010, 197, 198). 20 In der Regel kommt es nicht darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber jedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00 - NJW 2005, 2927, Rn. 13 bei Juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, Rn. 33 bei Juris). 21 Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen - etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der Verbreiterhaftung - getrennt zu prüfen ist (LG Frankfurt am Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87). Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04 - NJW 2005, 3786, 3787; vom 15. April 2008 - X ZB 12/06 - AnwBl. 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302 f.). In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben behandelt werden (Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, S. 1272, Rn. 25 bei Juris; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 6, 8). 22
- cc)Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird (Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, Rn. 7; RVG-Anwaltkommentar/N. Schneider, aaO, Rn. 24). Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. 23
- dd)Diesen vom Berufungsgericht zum Teil verkannten Grundsätzen wird seine Beurteilung auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht gerecht. 24 Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte unter Vorlage der Abmahnschreiben vorgetragen habe, alle Abmahnungen trügen dasselbe Aktenzeichen des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und seien allesamt am 28. Mai 2008 im Minutentakt ausgeführt worden. Sie weist ferner ins Einzelne gehend darauf hin, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers zur Beauftragung seiner Rechtsanwälte durch ihn, den Mitgeschäftsführer und die N-GmbH bestritten und unter Hinweis auf die Zeugenaussage einer Rechtsanwältin der vom Kläger beauftragten Kanzlei in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht hat, es habe einen pauschalen Auftrag gegeben, das Internet insgesamt von dem Beitrag zu bereinigen. Zu dem danach streitigen Vortrag des für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs beweispflichtigen Klägers hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 25
- c)Hinsichtlich der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es geht davon aus, ein Verletzter müsse sich ein im Hinblick auf die anfallenden Gebühren möglicherweise gegebenes Fehlverhalten des mit der Geltendmachung der Rechte beauftragten Rechtsanwaltes nicht zurechnen lassen. Ein solches Fehlverhalten unterbreche den Zurechnungszusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden grundsätzlich nicht. Der Zurechnungszusammenhang entfalle nur bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten, was hier jedenfalls zu verneinen sei. 26 Diese Argumentation verkennt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO, jeweils m.w.N.). 27 Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO). Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den diversen Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden eines näheren Vortrags. Sind durch eine falsche Berichterstattung eine Kapitalgesellschaft und ihre Geschäftsführer in gleicher Weise betroffen und sollen sich die Abmahnungen wegen der wortgleichen Berichterstattung an den Verlag der Printausgabe, an die Domaininhaberin sowie an die Betreiberin des Online-Angebots richten, wird die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssozietät und einer getrennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel zu verneinen sein, da die Sache, jedenfalls dann, wenn die Abmahnungen ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserklärungen der Schädiger führen, ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann. III. 28 Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Sachverhalt unter Beachtung der vorstehenden Rechtsgrundsätze neu zu würdigen und, soweit erforderlich, dem zum Teil streitigen und gegebenenfalls ergänzungsbedürftigen Sachvortrag der Parteien nachzugehen. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308442010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public