KORE308442019 ECLI:DE:BGH:2019:040419BVZB108.18.0 BGH 5. Zivilsenat 20190404 V ZB 108/18 Beschluss § 145 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend LG München I, 19. Juni 2018, Az: 36 S 2816/18 WEGvorgehend AG München, 30. Januar 2018, Az: 484 C 1997/15 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Berechnung der Rechtsmittelbeschwer bei unzulässiger Verfahrenstrennung Bei einer unzulässigen Trennung im Sinne von § 145 ZPO kommt eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur in Betracht, wenn sämtliche durch die Verfahrenstrennung geschaffenen Einzelverfahren in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 19. Juni 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 466,72 €. I. 1 Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung rückständigen Hausgelds von 466,72 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt sowie festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe von 33 € erledigt ist. Die von dem Beklagten zuvor mit Schriftsätzen vom 12. Mai 2015 und vom 8. Januar 2018 eingereichten Widerklagen hatte das Amtsgericht abgetrennt. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. II. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 499,72 € (Zahlungsverurteilung 466,72 € zuzüglich Erledigungsfeststellung in Höhe von 33 €) und übersteigt deshalb die Berufungssumme von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht. Die durch das Amtsgericht abgetrennten Widerklagen seien bei der Berechnung der Berufungssumme nicht heranzuziehen. Die Prozesstrennung sei gemäß § 145 ZPO zulässig gewesen, da kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der auf Zahlung von Hausgeld gestützten Klage und den von dem Beklagten mit den Widerklagen geltend gemachten Gegenansprüchen bestehe. Ob der Einwand des Beklagten berechtigt sei, die Widerklagen hätten nicht abgetrennt werden dürfen, da sie mangels Zustellung noch nicht „erhoben“ worden seien, bedürfe keiner Entscheidung. Fehle es an der Erhebung der Widerklagen, könnten sie jedenfalls nicht für die Berechnung der Berufungssumme herangezogen werden. III. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 4 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 5 2. Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es deshalb unter diesem Gesichtspunkt nicht. Hierfür kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht die Abtrennung der Widerklagen deshalb als unzulässig hätte ansehen müssen, weil das Amtsgericht - so die auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183) gestützte Ansicht des Beklagten - anstelle der Abtrennung ein Teilurteil über die entscheidungsreife Klage hätte erlassen müssen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte sich hierdurch die Beschwer des Beklagten nicht um den Wert der Widerklagen erhöht. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.