FG kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden.
FG auch gegen den Willen eines Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann. Aus der vom Oberlandesgericht für die Zulassung angeführten Verfahrensfrage kann sich indes keine Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Denn die Beschränkung der Rechtsbeschwerde oder Revision muss sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen ist nicht zulässig (Senatsbeschluss vom
FG zulässig. Das Amtsgericht habe bereits wiederholt mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und sowohl die Eltern als auch die Großeltern sowie die betroffenen Kinder und deren Verfahrensbeistand persönlich angehört. Weiterhin habe es ein umfangreiches Sachverständigengutachten eingeholt, zu dem die Beteiligten ebenfalls angehört worden seien. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung und persönlichen Anhörung der Beteiligten wären keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Antragsteller zu dem Hinweisbeschluss, in der sie eine Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung ablehnten. 10 Das Umgangsrecht der in § 1685 BGB genannten Personen finde seine Grenze, wenn die Kinder aufgrund eines Zerwürfnisses zwischen Eltern und Großeltern einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt würden. Dann bewirke der Umgang nicht eine Förderung der Kinder, sondern schlage in eine Belastung um. Das Amtsgericht sei zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die Einräumung eines Umgangsrechts für die Antragsteller die aufgrund der bisherigen Spannungen ohnehin betroffenen Kinder zusätzlich belasten würde. Die Sachverständige sei mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kinder eine gute Beziehung zu ihren leiblichen Eltern aufgebaut hätten. Die Kritik der Großeltern an der Erziehung der Eltern habe sich insoweit nicht bestätigt. Weiterhin habe die Sachverständige ebenfalls mit überzeugender Begründung festgestellt, dass ein erzwungener Kontakt zwischen den Kindern und den Großeltern gegen den Widerstand der Eltern zu weiteren erheblichen Belastungen und einem massiven Loyalitätskonflikt der Kinder führen würde. Auf dieser Grundlage sei die Sachverständige nicht nur zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Kontakt zwischen den Kindern und den Großeltern dem Wohl der Kinder nicht diene, sondern darüber hinaus, dass ein erzwungener Kontakt zwischen Enkelkindern und Großeltern aus psychologischer Sicht mit den Kindesbedürfnissen nicht vereinbar sei. 11 Ein weiterer gewichtiger Gesichtspunkt, der gegen die Gewährung von Umgang für die Großeltern spreche, sei es, wenn die Enkelkinder selbst den Umgang mit den Großeltern ablehnen. Bereits bei ihrer Anhörung durch die Sachverständige hätten beide Kinder angegeben, dass sie einen Kontakt mit den Großeltern nur wünschten, wenn der Streit zu Ende sei. Einen entsprechenden Wunsch hätten die Kinder auch gegenüber dem Verfahrensbeistand geäußert. Ihm gegenüber und gegenüber dem Gericht hätten beide Kinder Kontakte mit den Großeltern abgelehnt. Sie hätten auf den Streit zwischen den Eltern und den Großeltern verwiesen. Unabhängig davon, inwieweit dies dem Kindeswillen oder auch den antizipierten (gegebenenfalls auch vermeintlichen) Erwartungen der Eltern entspreche, bleibe jedenfalls festzuhalten, dass sich die Kinder gegen einen Umgang mit den Großeltern ausgesprochen hätten. 12 Schließlich widerspreche die Gewährung eines Umgangsrechts dem Wohl der Kinder, weil die Großeltern das Erziehungsprimat der Eltern nicht uneingeschränkt anerkennten. Die Großeltern hätten mehrfach gezeigt, grundsätzlich nicht bereit zu sein, die primäre Verantwortung der leiblichen Eltern für das Wohl ihrer Enkelkinder zu respektieren. Hierfür spreche bereits das Schreiben der Großeltern an das Jugendamt, in dem sie zum Ausdruck gebracht hätten, dass die familiäre Situation bei den leiblichen Eltern instabil sei und die Kinder dort "seelisch misshandelt" würden. Aber auch in der Beschwerdebegründung hätten sich die Großeltern in Bezug auf die Situation der Kinder bei ihren leiblichen Eltern kritisch geäußert. In einem persönlichen Schreiben thematisierten sie die Sorge, dass sich die Situation der Kinder, zu denen sie seit Oktober 2014 keinerlei persönlichen Kontakt mehr gehabt hätten, immer weiter verschlimmere. Das Interesse an dem Umgang begründeten sie mit dem Wunsch, sich durch die Umgangskontakte vom Wohlergehen und der Entwicklung ihrer Enkel überzeugen zu können. Immer wieder sprächen sie von einer besorgniserregenden Entwicklung auf Seiten der Kinder. 13 Schließlich sei eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Dieses beruhe auf der Annahme, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Großeltern nachhaltig zerrüttet sei. Den im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätzen ließen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich an diesem Befund etwas zum Positiven gewendet haben könnte. 14 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 15 Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht entgegen dem Willen der Großeltern keinen erneuten Erörterungstermin durchgeführt hat. Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht der Großeltern als (derzeit) nicht gegeben erachtet hat. Dabei durfte es sich schließlich mit der schlichten Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags begnügen, anstatt das Umgangsrecht (gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitraum) auszuschließen. 16 a) Die Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde, wonach das Oberlandesgericht nicht im schriftlichen Verfahren hätte entscheiden dürfen, geht fehl. 17 aa)
FG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren (im Übrigen) nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG erörtert das Gericht in Kindschaftssachen die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Das Beschwerdegericht kann jedoch
FG von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Regelung ist mit Art. 6 EMRK vereinbar. Die Menschenrechtskonvention enthält zwar den Grundsatz der mündlichen Verhandlung für alle streitigen Zivilverfahren, worunter auch Ehesachen, Kindschaftssachen und Unterbringungssachen fallen. Für Rechtsmittelinstanzen gilt dabei jedoch, dass eine zweite mündliche Verhandlung bei Tatsachenentscheidungen entbehrlich ist, wenn ohne eigene Tatsachenermittlungen aufgrund der Aktenlage entschieden werden kann (BT-Drucks. 16/6308 S. 207). 18 Danach liegt es allein im Ermessen des Beschwerdegerichts, ob es mit den Beteiligten einen erneuten Erörterungstermin durchführt; weil es sich beim Umgangsrechtsverfahren nicht um eine Familienstreitsache handelt, bedarf es hierzu nicht einmal eines Hinweises nach § 117 Abs. 3 FamFG (Maurer FamRZ 2009, 465, 478). Eine Regelung, wonach von einem einzelnen Verfahrensschritt im Sinne von § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gegen den Willen eines Beteiligten nicht abgesehen werden darf, besteht demgegenüber nicht. § 128 Abs. 2 ZPO, demzufolge das Gericht nur mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen darf, ist im Umgangsrechtsverfahren nicht anwendbar. Im Übrigen kann das Beschwerdegericht selbst in einer Ehe- oder Familienstreitsache, in der
FG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist,
FG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nach Erteilung des Hinweises
FG von einer Wiederholung absehen und im schriftlichen Verfahren entscheiden (MünchKommFamFG/A. Fischer 2. Aufl. § 68 Rn. 28; Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 63). 19 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, dass das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 136/16 - FamRZ 2017, 478 Rn. 4 mwN). Weitere Voraussetzung ist, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16 - FamRZ 2017, 477 Rn. 6). 20 Die vom Senat zu Anhörungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren aufgestellten Grundsätze sind auch auf den Erörterungstermin in Kindschaftsverfahren übertragbar, da diese Verfahrenshandlung vom Regelungsbereich des § 68 FamFG gleichermaßen erfasst wird (vgl. auch BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1921 und noch zu § 50 a FGG Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169, 171 f. und BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 40). 21
1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. 26 Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden (OLG Saarbrücken Beschluss vom 21. April 2017 - 6 UF 20/17 - juris Rn. 10; NK-BGB/Peschel-Gutzeit 3. Aufl. § 1685 Rn. 12; MünchKommBGB/Hennemann 7. Aufl. § 1685 Rn. 12; BT-Drucks. 13/4899 S. 107, 169). Danach gehört der Umgang mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. 27 Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete (OLG Saarbrücken Beschluss vom 21. April 2017 - 6 UF 20/17 - juris Rn. 12; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1092; MünchKommBGB/Hennemann 7. Aufl. § 1685 Rn. 12; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1685 Rn. 5). Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB deshalb ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen (OLG Saarbrücken Beschluss vom 21. April 2017 - 6 UF 20/17 - juris Rn. 12; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1685 Rn. 5; MünchKommBGB/Hennemann 7. Aufl. § 1685 Rn. 12). Schließlich ist zur Feststellung der Kindeswohldienlichkeit eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen (Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1685 Rn. 5). 28
1 BGB ein Umgangsrecht nur dann haben, wenn ein Umgang dem Wohl des Kindes dient. Während beim Umgangsrecht der Eltern nach § 1684 BGB grundsätzlich nur die konkrete Ausgestaltung des Umgangs zu regeln ist und lediglich bei einer sonst konkret drohenden Kindeswohlgefährdung ein Umgangsausschluss in Betracht kommt, ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung eines Umgangs mit den Großeltern, dass positiv die Kindeswohldienlichkeit festgestellt wird. Im letzteren Fall ist es daher auch nicht erforderlich, förmlich einen ausdrücklichen Umgangsausschluss auszusprechen. Denn auch die Zurückweisung des Umgangsrechtsantrags stellt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 19. März 2013 - 4 UF 261/12 - juris Rn. 9) eine Sachentscheidung mit dem Inhalt dar, dass der Antragstellende (derzeit) kein Recht auf Umgang hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim Umgangsrechtsverfahren – sei es nach § 1684 BGB oder nach § 1685 BGB – um ein Amtsverfahren handelt, der "Antrag" also lediglich eine Anregung iSd § 24 Abs. 1 FamFG darstellt. Denn Aufgabe des Tenors ist es, das materielle Recht zu konkretisieren. Besteht indes kein Umgangsrecht, bedarf es insoweit auch keines Ausschlusses. Dose Schilling Günter Guhling Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308452017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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