KORE308462010 BGH 7. Zivilsenat 20100722 VII ZR 117/08 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 293 BGB, § 641 Abs 3 BGB vom 30.03.2000 vorgehend OLG Koblenz, 24. April 2008, Az: 2 U 1421/92, Urteilvorgehend LG Mainz, 7. August 1992, Az: 7 O 175/89 DEU Bundesrepublik Deutschland Werkvertrag: Verzug mit der Annahme der Nachbesserung bei Irrtum über die Tauglichkeit der angebotenen Nachbesserung; Gehörsverletzung im Werklohnprozess 1. Lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zu, dass die Entscheidung des Gerichts auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht, kann darin ein Verstoß gegen den Anspruch der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen ( Anschluss an BGH, 9. Februar 2009, II ZR 77/08, BauR 2009, 1003 ) . 2. Ein Verzug mit der Annahme einer Beseitigung von Mängeln der Werkleistung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Auftraggeber irrtümlich der Auffassung ist, die von ihm zurückgewiesene Nachbesserung führe nicht zu einer mangelfreien Leistung . Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2008 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Beklagten wegen der Mängel der Schrägdachverglasung ein über 15.000 DM hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht in Höhe von weiteren 168.726,32 € (330.000 DM = 345.000 DM - 15.000 DM) zuerkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin und die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision werden zurückgewiesen. Gegenstandswert: - 303.731,92 € (NZB der Klägerin: 98.479,06 € + NZB des Beklagten: 205.252,86 €) - stattgebender Teil (einfache Mängelbeseitigungskosten): 56.242,11 € I. 1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restlichen Werklohn aus zwei Nachtragsrechnungen. 2 Die Klägerin errichtete 1987 auf dem Grundstück des Beklagten ein Verwaltungsgebäude mit Produktionshalle. Für die Bauausführung war ein Pauschalpreis in Höhe von 3.660.000 DM netto vereinbart. Die Arbeiten wurden 1988 unter Vorbehalt verschiedener Mängelrügen abgenommen. 3 Bereits vor Baubeginn im Jahre 1987 stand fest, dass Nachträge zum Pauschalvertrag erforderlich werden würden, über die die Parteien verhandelten. 4 Auf eine korrigierte Nachtragsrechnung vom 13. Juni 1988 mit den Positionen N 1 - N 24 über 792.366,58 DM zahlte der Beklagte insgesamt 442.000 DM, die Zahlung des weiteren Betrages von 350.366,58 DM lehnte er ab. Mit einer weiteren Nachtragsrechnung vom 24. November 1989 stellte die Klägerin für das Glasdach des Verwaltungsgebäudes dem Beklagten 75.798,41 DM in Rechnung. Der Beklagte lehnte die Zahlung ab. Er ist der Ansicht, auf der Grundlage des Pauschalpreisvertrages bestehe kein weiterer Anspruch auf Mehrvergütung aus den Nachtragsrechnungen. Zudem beruft er sich auf Mängel, bezüglich derer er ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Weiter rechnet er mit Kosten der Ersatzvornahme für nicht erbrachte Leistungen und mit einer Vertragsstrafe hilfsweise auf. 5 Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 173.777,49 € (339.879,82 DM) Zug um Zug gegen Nachbesserung festgestellter Mängel verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Beschwerden. II. 6 1. Das Berufungsgericht führt unter anderem aus, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Glasdach und der Glasanbau im Treppenhausbereich mangelhaft seien, und daher zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten angenommen. Dieses bestehe nach wie vor. Aus der vorgelegten Korrespondenz ergebe sich, dass eine endgültige Ablehnung des Nachbesserungsangebots durch den Beklagten nicht festgestellt werden könne. Der Beklagte habe eine Nachbesserung begehrt, die die nach seiner Auffassung untaugliche Konstruktion beseitige, indem die vorhandene Pultdachkonstruktion in ein Satteldach geändert werden sollte. Darauf habe der Beklagte zwar keinen Anspruch, weil eine Sanierung auch ohne Änderung der Baugeometrie möglich sei. Dies habe sich aber erst auf Grund der Begutachtung durch den Sachverständigen ergeben. Bei dieser Sachlage sei kein Raum für die Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten. Er könne daher der Klägerin deren Nachbesserungsverpflichtung weiterhin im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass sich der Nachbesserungsaufwand in Folge der langen Verfahrensdauer, die der Beklagte nicht zu vertreten habe, von 15.000 DM auf 115.000 DM verteuert habe. Das aus den Mängeln der Schrägdachverglasung resultierende Zurückbehaltungsrecht des Beklagten belaufe sich auf den dreifachen Betrag der voraussichtlichen Sanierungskosten, mithin 345.000 DM. 7 2. Das Berufungsurteil beruht, wie die Klägerin zu Recht rügt, auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht dem Beklagten wegen der Mängel der Schrägdachverglasung ein über 15.000 DM hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von weiteren 168.726,32 € (330.000 DM = 345.000 DM - 15.000 DM) zuerkannt hat. 8
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