BGH, Urteil vom 15.10.2020 – IX ZR 243/19 – Rechtsanwaltsvertrag: Verjährung des Anspruchs des Mandanten auf Herausgabe der Handakten Der Anspruch des Mandanten auf…
KORE308462020 ECLI:DE:BGH:2020:151020UIXZR243.19.0 BGH 9. Zivilsenat 20201015 IX ZR 243/19 Urteil § 195 BGB, § 199 BGB, § 667 BGB, § 50 BRAO vorgehend OLG Frankfurt, 13. August 2019, Az: 8 U 43/18vorgehend LG Frankfurt, 1. März 2018, Az: 2-25 O 125/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsvertrag: Verjährung des Anspruchs des Mandanten auf Herausgabe der Handakten Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Q. (fortan: Schuldnerin) beauftragte die Beklagte mit Vereinbarung vom 31. August 2011 mit ihrer wirtschaftsrechtlichen anwaltlichen Beratung, insbesondere der Entwicklung eines Sanierungskonzepts. Nr. 13 der Vereinbarung enthielt folgende Regelung: "Aktenaufbewahrung Wir führen unsere Akten entweder in elektronischer oder papiergebundener Form. Unterlagen bewahren wir für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss des Mandats auf. Danach sind wir berechtigt, Daten zu löschen bzw. Akten zu vernichten, soweit wir Ihnen nicht Originaldokumente zur Aufbewahrung übergeben."
2 Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger verlangte von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von in der Zeit vom 10. November 2011 bis zum 23. April 2012 erhaltener Anwaltsvergütung.
3 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die während des Mandats geführten Handakten herauszugeben. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14. Januar 2016 ab und berief sich auf Verjährung.
4 Mit seiner am 9. Januar 2017 beim Gericht eingegangenen und der Beklagten am 3. Februar 2017 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Herausgabe der auf der Grundlage der Mandatsvereinbarung vom 31. August 2011 geführten Handakten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat gemeint, ein Anspruch auf Herausgabe der Handakten ergebe sich allein aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB. Dieser Anspruch sei verjährt. Er werde spätestens mit Beendigung des Auftragsverhältnisses fällig und unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Das Mandatsverhältnis mit der Beklagten sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen und damit beendet. Der Kläger habe von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis gehabt. Bei Einreichung der Klage am 9. Januar 2017 sei die Verjährung daher bereits abgelaufen gewesen.
7 Der Beginn der Verjährung sei weder in entsprechender Anwendung von § 695 Satz 2 BGB hinausgeschoben noch stehe § 50 Abs. 2 BRAO einer Verjährung des Herausgabeanspruchs binnen drei Jahren entgegen. § 50 BRAO begründe lediglich eine berufsrechtliche Aufbewahrungsfrist. Diese habe keinen Einfluss auf die Verjährung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs des Mandanten. Gleiches gelte für die in Nr. 13 der Mandatsvereinbarung getroffene Regelung; diese betreffe allein die berufsrechtliche Aufbewahrungspflicht.
8 Schließlich ergebe sich weder aus Nr. 13 der Mandatsvereinbarung noch aus § 50 BRAO ein eigenständiger Herausgabeanspruch des Mandanten. Die Mandatsvereinbarung enthalte keinen Verwahrungsvertrag. § 50 BRAO regele nur berufsrechtliche Plichten des Rechtsanwalts, schaffe aber keine über die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen hinausgehenden materiell-rechtlichen Ansprüche des Mandanten.
II.
9 Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
10 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB verjährt ist. Die am 9. Januar 2017 beim Gericht eingereichte Klage konnte die Verjährung nicht mehr hemmen, weil bereits zum 31. Dezember 2015 Verjährung eingetreten war.
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Der erste Abschnitt dieses Teils der Bundesrechtanwaltsordnung zielt in erster Linie darauf, die beruflichen Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts zu regeln (vgl. BT-Drucks. 3/120, S. 75). Dies gilt auch für die Verpflichtung des Rechtsanwalts, Handakten zu führen, und die mit dieser Verpflichtung zusammenhängenden Regelungen in § 50 BRAO (vgl. BT-Drucks. 3/120, S. 78 zu § 62 BRAO-E). Hieran hat weder die Neufassung im Jahr 1994 (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 31) noch das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121 ff) etwas geändert (vgl. BT-Drucks. 18/9521, S. 115 f). Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 50 BRAO ebenfalls darauf ab, dass es sich um eine Regelung berufsrechtlicher Pflichten handele.
20
21 Dass die von § 50 BRAO vorgesehene Aufbewahrungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf der gesetzlichen Fristen erlischt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO aF, § 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO nF), betrifft nicht den Herausgabeanspruch des Mandanten, sondern die Aufbewahrungspflicht des Rechtsanwalts. Der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB besteht unabhängig davon, ob den Rechtsanwalt eine Aufbewahrungspflicht trifft. Unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt von der Pflicht zur Herausgabe der Handakten frei wird, richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln. So ist etwa der Anspruch auf Herausgabe gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn dem Rechtsanwalt die Herausgabe der Handakten unmöglich ist. Jedoch haftet der Rechtsanwalt gemäß §§ 280 ff BGB, wenn er sich nicht entlasten kann. Eine solche Entlastung kann sich nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO aF (§ 50 Abs. 2 Satz 3 BRAO nF) ergeben, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist.
22 Ebenso wenig zwingt § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO dazu, die Verjährung des Herausgabeanspruchs besonderen Regeln zu unterwerfen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 50 Abs. 3 BRAO ist ein Sonderrecht des Rechtsanwalts, das weitergeht als das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und es dem Anwalt ermöglichen soll, seine berechtigten Ansprüche gegen den Auftraggeber auch ohne Prozess und ohne Anrufung der Gerichte durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - IX ZR 244/96, WM 1997, 2087, 2090 unter II.2.a; BT-Drucks. 3/120, S. 79 zu § 62 BRAO-E; Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 50 BRAO Rn. 18). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die von § 50 BRAO bestimmte Dauer, während derer der Rechtsanwalt die Handakten aufzubewahren hat, zugleich den Lauf der Verjährung beeinflusst. Da die Interessen des Mandanten durch die verjährungsrechtlichen Regeln ausreichend geschützt sind, hat die Länge der berufsrechtlichen Aufbewahrungsfrist keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.
23 Auch wenn die von § 50 BRAO bestimmten Aufbewahrungsfristen nicht mit der Verjährung des Herausgabeanspruchs abgestimmt sind (vgl. zur Kritik Henssler/Prütting/Offermann-Bruckart, BRAO, 5. Aufl., § 50 Rn. 51, 113), behält die gegenüber der regelmäßigen Verjährung längere berufsrechtliche Aufbewahrungspflicht eine eigenständige Bedeutung. Dies beschränkt sich nicht nur auf die berufsrechtlichen Belange. So beeinflusst die Länge der Aufbewahrungspflicht etwa datenschutzrechtliche Ansprüche des Mandanten (vgl. BT-Drucks. 18/9521, S. 115). Da die Handakte bei einem Haftungsprozess gegen den Anwalt ein wichtiges Beweismittel darstellen kann (vgl. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 50 Rn. 2), berührt die Länge der Aufbewahrungspflicht neben der Beweisführung weiter die Frage, wie sich der Anwalt in tatsächlicher Hinsicht im Haftungsprozess einlassen kann.
24
25 2. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht aus anderen Rechtsgründen bestehende Herausgabeansprüche des Klägers hinsichtlich der Handakten des Rechtsanwalts.
26
27
Grupp Möhring Schoppmeyer Röhl Selbmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308462020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public