Ziffer
rückgewiesen. Die weitergehenden Beschwerden der Gläubigerin werden
rückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin
tragen. I. 1 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts S. vom
r Einziehung überwiesen worden sind. 2 Am
rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
gelassen. 3 Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Antrag des Schuldners vom 7. Oktober 2014
rückzuweisen. II. 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat nur in geringfügigem Umfang Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die vom Schuldner erzielten Nachtschichtzuschläge seien nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Mit dem Wortlaut der Norm sei nicht vereinbar, dass gewährte
lagen für ungünstige Arbeitszeit von der Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO ausgenommen würden. Die
lage verfolge wie auch die
lage nach § 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV, BGBl. I 1998 S. 3497) den Zweck, dem betroffenen Arbeitnehmer/Beamten einen Ausgleich für die mit der Arbeitszeit verbundenen Belastungen
gewähren. Insofern sei eine identische Behandlung in verwaltungsgerichtlicher und zivilgerichtlicher Rechtsprechung angezeigt. Betrachte man den Zweck der Nachtarbeitszuschläge, sei eine gewisse Ähnlichkeit
den
schlägen für gefährliche Arbeit festzustellen. Durch die Nachtarbeit werde der Lebensrhythmus des Arbeitnehmers gestört, was ebenso gesundheitliche Folgen haben könne wie bestimmte gefährliche Arbeiten, für die eine besondere
lage gewährt werde. Es sei auch nicht festzustellen, dass sich die gewährten
schläge außerhalb des Üblichen bewegten. 6 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Überprüfung mit der Maßgabe stand, dass in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - bestimmt wird, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b EStG gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. 7 a) Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind unpfändbar Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale
lagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. 8 In der vollstreckungsrechtlichen Literatur wird ganz überwiegend bejaht, dass vom Arbeitgeber gewährte Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen anzusehen und damit gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (vgl. Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl., § 850a Rn. 5a; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. März 2016, § 850a Rn. 14; Hk-ZV/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 850a ZPO Rn. 21; Hk-ZPO/Kemper, 6. Aufl., § 850a Rn. 5),
m Teil mit der Einschränkung, dass Nachtarbeitszuschläge nach § 850a Nr. 3 ZPO der Pfändung nur insoweit nicht unterliegen, als sie steuerfrei gewährt werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO,
schläge für Nachtarbeit § 850a Nr. 3 ZPO nicht unterfallen (vgl. Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz, ZPO, 6. Aufl., § 850a Rn. 9). Teilweise wird angenommen, dass
schläge für Nachtarbeit zwar grundsätzlich nicht gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien, hiervon jedoch eine Ausnahme
machen sei, wenn der
schlag nicht nur einen Ausgleich für ungünstige Arbeitszeit darstelle, sondern eine mit der Nachtarbeit verbundene besondere Erschwernis der Arbeit ausgleichen solle (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO,
qualifizieren und daher unpfändbar seien (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14, juris Rn. 43 ff.:
D; OVG Lüneburg, Urteil vom
V; so auch LG Hannover, Beschluss vom 21. März 2012 - 11 T 6/12, juris Rn. 10 ff.). 10
schläge für Nachtarbeit als "Erschwerniszulagen"
qualifizieren sind. 12 bb) Nach früherem Verständnis wurden
schläge für Nachtarbeit überwiegend als pfändbar angesehen. § 850a ZPO, der durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) eingeführt worden ist, ersetzte § 3 Nr. 3 der Verordnung
r einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen vom 30. Oktober 1940 (Lohnpfändungsverordnung) in der Fassung des Gesetzes
r Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom
verstehen seien, die
r Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt würden. Dazu gehörten
schläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeiten.
schläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hingegen könnten nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden (vgl. BB 1952, 859). Danach wären
schläge für Nachtarbeit nur dann gemäß § 850a Nr. 3 ZPO als Nachfolgeregelung
3 Lohnpfändungsverordnung unpfändbar, wenn mit ihnen besondere Erschwernisse der Nachtarbeit ausgeglichen würden (vgl. in diesem Sinne Stein/Jonas/Brehm, ZPO,
m Schutz und
r Sicherheit der Arbeitnehmer erfordern (vgl. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
D; OVG Lüneburg, Urteil vom
V) nicht für gerechtfertigt, für Nachtarbeit gewährte
schläge
m Grundgehalt nur dann nach § 850a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulagen von der Pfändbarkeit auszunehmen, wenn mit der Leistung der Nachtarbeit besondere, über die Lage der Arbeitszeit
r Nachtzeit hinausgehende Erschwernisse verbunden sind. Vielmehr stellt die Leistung von Arbeit
r Nachtzeit eine generell mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner verbundene Erschwernis seiner Arbeit dar, die es rechtfertigt,
r Abgeltung dieser Erschwernis gezahlte Nachtarbeitszuschläge als nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulagen
qualifizieren, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. 14 Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gewährter Nachtarbeitszuschläge kann dabei § 3b EStG herangezogen werden, wonach
schläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO,
schläge im Sinne des § 3b EStG in Höhe von 25, 40 und 50 Prozent. Der Schuldner kann den Nachweis, dass ihm von der Drittschuldnerin steuerfreie Nachtarbeitszuschläge gewährt werden, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens grundsätzlich durch Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen führen. Die Gläubigerin hat demgegenüber keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden oder an ihrem Inhalt ergeben. III. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308502016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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