KORE308552010 BGH 2. Zivilsenat 20100614 II ZB 15/09 Beschluss § 66 ZPO, § 69 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 Halbs 1 ZPO, § 269 Abs 3 S 2 Halbs 2 ZPO, § 248 Abs 1 S 1 AktG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. Mai 2009, Az: 11 W 26/09, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 3. Februar 2009, Az: 417 O 99/08, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 29. Dezember 2008, Az: 417 O 99/08, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Kostenerstattungsanspruch des streitgenössischen Nebenintervenienten bei Klagerücknahme im Rahmen eines Vergleichs Nimmt der Kläger im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess im Rahmen eines Vergleichs die Klage zurück, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - auch die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen, am Vergleich nicht beteiligten streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (Bestätigung des Sen.Beschl. v. 15. Juni 2009, II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12) . Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Mai 2009 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2008 sowie die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zu 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2009 zurückgewiesen worden sind. Unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2008 und vom 3. Februar 2009 werden die Kosten der Nebenintervenienten zu 2 und zu 3 den Klägern auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Beschwerdewert: 9.900,00 € 1 I. Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, erhoben zunächst getrennt Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 7. Juli 2008. Die Verfahren wurden mit Beschluss des Landgerichts vom 12. September 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die beiden Rechtsbeschwerdeführer sind ebenfalls Aktionäre der Beklagten. Sie und ein weiterer, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligter Aktionär, sind dem Verfahren mit Schriftsätzen vom 22. September 2008 bzw. vom 16. Oktober 2008 als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten beigetreten. 2 In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schlossen die Kläger und die Beklagte am 10. November 2008 einen Vergleich, in dem die Kläger mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurücknahmen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Eine Kostenregelung für den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite enthält der Vergleich nicht. Der Prozessvertreter der Rechtsbeschwerdeführer stimmte der Klagerücknahme zu und stellte den Antrag, die Kosten der Nebeninterventionen den Klägern aufzuerlegen. 3 Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2008 und vom 3. Februar 2009 angeordnet, dass die Rechtsbeschwerdeführer ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, weil die Kostenregelung im Vergleich auch im Verhältnis zu den Nebenintervenienten maßgebend sei. Die sofortigen Beschwerden der Rechtsbeschwerdeführer sowie der weiteren - im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligten - Nebenintervenientin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Rechtsbeschwerdeführer ihr Begehren weiter, die Kosten ihrer Nebenintervention den Klägern aufzuerlegen. 4 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführer zu Unrecht zurückgewiesen. Die Kosten der von den Rechtsbeschwerdeführern erhobenen Nebeninterventionen auf Beklagtenseite sind den Klägern aufzuerlegen. 5 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: 6 Im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft nach einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich sei die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht sachgerecht. Eine im Vergleich getroffene Kostenregelung gehe der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, auch wenn die Nebenintervenienten nicht an dem Vergleich beteiligt seien. Es sei über die Kosten der Nebenintervention unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, wobei regelmäßig eine Teilung der Kosten oder Kostenaufhebung in Erwägung zu ziehen sei, wenn - wie hier - eine hinreichend gesicherte Feststellung der Erfolgsaussichten der Kläger und der Nebenintervention nicht möglich erscheine. Hierfür spreche auch die korrespondierende Vorschrift des § 98 ZPO. Hinreichende oder gar zwingende Billigkeitserwägungen erforderten eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten nicht. 7 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 8 Über den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der Beklagten ist infolge der Rücknahme der Klage auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden. Die Kosten der Nebeninterventionen der Rechtsbeschwerdeführer tragen deshalb die Kläger. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.