, § 1615l Abs 2 S 2
, § 1615l Abs 3 S 4
vorgehend OLG München,
mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, ist der zum Zeitpunkt des Todeseintritts des Unterhaltspflichtigen bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten fiktiv fortzuschreiben.
Unterhaltsberechtigten ist auch bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes grundsätzlich allein auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der betreuende Elternteil infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann (im Anschluss an Senatsurteil vom
. 2 Aus der Beziehung der Antragstellerin mit dem am
einer Billigkeitsabwägung. Der Bezug des geringeren Teilzeiteinkommens von rund 1.100 € könne nur bis zum Zeitpunkt der vorgelegten Bezügemitteilung, somit bis einschließlich Oktober 2016 angenommen werden. Die hälftige Anrechnung dieses überobligatorischen Einkommens rechtfertige sich dadurch, dass der von der Antragstellerin ausgeübte Lehrerberuf auch Heimarbeitszeiten und vor allem eine überaus hohe zeitliche Flexibilität in den Schulferien ermögliche, so dass eine vollständige Nichtanrechnung der Einkünfte nicht angemessen erscheine. 9 Etwaige Mieteinnahmen der Antragstellerin könnten nicht bedarfsdeckend angerechnet werden. Die Antragstellerin habe solche Einkünfte bereits vor der Geburt des Kindes gehabt und es sei nicht ersichtlich, dass die vorübergehende Erwerbspause einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Mieteinkünfte gehabt hätte und solche somit an die Stelle des reduzierten Erwerbseinkommens getreten wären. 10 Die Antragstellerin könne ihren nach Abzug des eigenen anzurechnenden Einkommens verbleibenden Bedarf allerdings nicht in voller Höhe unterhaltsrechtlich geltend machen. Ebenso wie der nacheheliche Unterhaltsbedarf nach § 1578
sei auch der Unterhaltsbedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von 3.412 €, den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber drei Kindern und sonstigen Verbindlichkeiten errechne sich für den Erblasser unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 10 % ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen von 1.816 €. 11 Da der Verstorbene auch seiner langjährigen und somit nach § 1609 Nr. 2
gleichrangigen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei, sei der jeweilige Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach der Dreiteilungsmethode zu berechnen. Soweit die Antragstellerin Trennungsunterhaltsansprüche mit der Begründung bestritten habe, die Eheleute hätten bereits über drei Jahre getrennt gelebt und die Mutter der Antragsgegnerin habe einer Erwerbsobliegenheit unterlegen, seien diese Angaben für das Nichtbestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs und die Gründe hierfür nicht ausreichend substantiiert. 12 Die Unterhaltslasten des Erblassers seien in dem gesamten verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum zu berücksichtigen, da zu einem etwaigen Wegfall einzelner Unterhaltslasten nicht schlüssig vorgetragen worden sei. Für die Bedarfsberechnung, die sich an den Einkommensverhältnissen der Beteiligten zu Lebzeiten des Pflichtigen zu orientieren habe, sei der durch den Todesfall bedingte Bezug einer Witwenrente seitens der Ehefrau ohne Belang. 13 Der Anspruch nach § 1615 l Abs. 3 Satz 4
könne als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben geltend gemacht werden. Die Antragstellerin könne sich hierbei nicht darauf berufen, dass es für die Berechnung ihres Unterhaltsbedarfs auf die Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Verstorbenen sowie des Bedarfs der unterhaltsberechtigten Kinder und der Ehefrau nach dem Todesfall nicht mehr ankomme. 14 Wenngleich mit dem Todesfall die Kindesunterhaltsverpflichtungen weggefallen seien und naturgemäß auch kein eigener Bedarf des Verstorbenen mehr abzudecken sei, sei die Einschätzung der Antragstellerin, dass ihr eigener Unterhalt nunmehr unter Zugrundelegung des vollen Einkommens des Erblassers ohne Abstriche für dessen eigenen Unterhalt und sonstige Unterhaltslasten zu berechnen wäre, nicht zutreffend. Durch die Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über den Tod hinaus solle sichergestellt werden, dass die Mutter des nichtehelichen Kindes, die grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht habe, ihre unterhaltsrechtlich gesicherte Lebensstellung aufrechterhalten könne, das heißt die Lebensstellung, die sie bei Fortleben des Kindesvaters gehabt hätte. Dass der Anspruch als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben geltend zu machen sei, ändere daran nichts. Letztlich hätten es die Erben zu finanzieren, dass die Antragstellerin bei Ausblendung der zu Lebzeiten vorhandenen weiteren Unterhaltspflichten des Verstorbenen im Vergleich zu ihrer Situation bei Fortleben des Pflichtigen unterhaltsrechtlich sogar bessergestellt würde, wofür es auch nach dem Schutzzweck des Betreuungsunterhalts keinen Anlass gebe. 15 Zur Bestimmung des Umfangs der Erbenhaftung sei § 1586 b
analog heranzuziehen. Deshalb müsse sich die Antragstellerin für ihren Anspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
die parallel vorhandenen weiteren Unterhaltspflichten des Verstorbenen bereits für die Beurteilung ihres Unterhaltsbedarfs am Maßstab des § 1610 Abs. 1
zurechnen lassen. 16 Die Pflichtteilsbegrenzung nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3
stelle eine im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung dar. Die Berechnung des (fiktiven) Pflichtteils im hiesigen Verfahren sei allerdings nicht möglich, weil es bereits an dem hierfür erforderlichen Sachvortrag zur Höhe des Nachlasses fehle. Sollte die zugunsten der Antragstellerin ausgesprochene Unterhaltssumme einen nach Klärung des Nachlasses noch zu berechnenden fiktiven Pflichtteil überschreiten, wäre gegebenenfalls eine Geltendmachung im Rahmen eines Vollstreckungsabwehrantrags nach § 120 FamFG iVm § 767 ZPO oder eines Abänderungsantrags nach § 238 FamFG zu prüfen. II. 17 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 18 1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Antragstellerin dem Grunde nach bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes P. einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3
hat. 19 a) Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2
steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3
besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 12 mwN). 20 b) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen besteht ein Anspruch der Antragstellerin wegen der Betreuung ihres Kindes P. nur für die ersten drei Lebensjahre. Billigkeitsgründe, die einen verlängerten Betreuungsunterhaltsanspruch rechtfertigen könnten, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Hiergegen hat auch die Rechtsbeschwerde nichts erinnert, weshalb die Rechtsbeschwerde für den Unterhaltszeitraum ab März 2018 zurückzuweisen ist. 21 2. Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht erkannt, dass der Anspruch gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 4
nicht mit dem Tod des Vaters, der etwa einen Monat nach der Geburt des betreuungsbedürftigen Kindes P. gestorben war, erloschen ist. Allerdings hält die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bemessung des Unterhalts einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 22 a) § 1615 l Abs. 3 Satz 4
, nach dem der Anspruch nicht mit dem Tode des Vaters erlischt, enthält keine konkrete Bestimmung dazu, wie der (künftige) Unterhalt zu bemessen ist. 23 aa) Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarfsbemessung gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 iVm § 1610 Abs. 1
- jedenfalls zu Lebzeiten des Unterhaltspflichtigen - auf die Lebensstellung der Antragstellerin, das heißt auf das Einkommen abzustellen ist, das sie als Lehrerin ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte. Demgemäß ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die absehbaren Gehaltssteigerungen für die Antragstellerin mit in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 34). Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass der unterhaltsberechtigten Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht mehr zur Verfügung stehen darf, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt, weshalb ihr Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 ff.). Im Ausgangspunkt ist es auch konsequent, dass das Oberlandesgericht im Hinblick auf eine mögliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau des Erblassers zur Anwendung der Dreiteilungsmethode gelangt (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 20 mwN). Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Halbteilung des Betreuungsunterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2
bereits auf der Bedarfsebene als verfassungsgemäß gebilligt hat (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom
/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 41). Zutreffend ist ebenfalls, dass hierbei ihr überobligatorisch erzieltes Einkommen analog § 1577 Abs. 2
anzurechnen ist. 24 bb) Ob das auch im Falle des Todes des Unterhaltspflichtigen gilt, ist allerdings bislang ungeklärt. 25
nicht mehr vor. Der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Erben bestehe somit in voller Höhe, unter Umständen könne er sich sogar - wie im Falle des § 1586 b Abs. 1 Satz 2
- erhöhen, wenn er zu Lebzeiten des Verpflichteten wegen mangelnder Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Zacher-Röder, Grimm-Hanke FPR 2011, 264, 267). 26
, wonach mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht, enthält ebenfalls keine Regelung dazu, wie in diesem Falle der Unterhalt zu bemessen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats geht die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 1586 b
als Nachlassverbindlichkeit unverändert auf den Erben über (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - FamRZ 2004, 614, 615). Zwar entfallen nach § 1586 b Abs. 1 Satz 2
Beschränkungen der Unterhaltspflicht, die sich aus § 1581
ergeben. § 1581
regelt aber nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, nicht jedoch die Höhe des Unterhaltsbedarfs, die in § 1578 Abs. 1
geregelt ist. Daher hat der Eintritt des Todes des Unterhaltspflichtigen auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen keinen Einfluss (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 854; vgl. auch jurisPK-
/Löffler [Stand: 15. Oktober 2016] § 1586 b Rn. 5; Staudinger/Baumann
[2014] § 1586 b Rn. 59 f.; Erman/Maier
KommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b Rn. 7). 27 An diese zu § 1586 b Abs. 1
vertretene Auffassung zur Unterhaltsbemessung des ehelichen Unterhalts hat das Oberlandesgericht angeknüpft, indem es für den Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2
allein auf den Bedarf der Antragstellerin noch zu Lebzeiten des Unterhaltspflichtigen abgestellt hat. 28 cc) Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, in dem ein Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2
mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat und damit für den ehelichen Unterhaltsanspruch i.S.v. § 1578
prägend war, ist die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung im Ausgangspunkt zutreffend, allerdings mit der Maßgabe, dass der zum Zeitpunkt des Todeseintritts bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten - wie auch beim ehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 iVm § 1586 b
- fiktiv fortzuschreiben ist. 29 Damit wird hinsichtlich der Bedarfsbemessung im Todesfall bezogen auf konkurrierende Unterhaltsansprüche ein Gleichklang zwischen dem Anspruch aus § 1615 l
und dem ehelichen Unterhaltsanspruch hergestellt. Würde man hingegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgen, also für den nach § 1615 l
Unterhaltsberechtigten den ungekürzten Bedarf der Unterhaltsberechnung zugrunde legen, hätte dies zur Folge, dass sich die Ehefrau gemäß § 1578 Abs. 1
vorab den Abzug des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin gefallen lassen müsste, weil dieser die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 20 mwN), während die Mutter des nichtehelichen Kindes den vollen Bedarf für sich beanspruchen könnte. Dies hätte eine systemwidrige und gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigende Bevorzugung der Mutter des nichtehelichen Kindes zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443). 30 Das bedeutet indessen nicht, dass der zum Todeszeitpunkt einmal festgestellte Bedarf für den gesamten Unterhaltszeitraum unveränderlich bliebe. Bezogen auf den Zeitpunkt des Todeseintritts ist vielmehr eine Prognose zu treffen, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens entwickelt hätten (vgl. zu § 1586 b
BeckOGK/Siede [Stand: 1. Februar 2019]
A wohl MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b Rn. 24). Basierend hierauf sind alle absehbaren Veränderungen bezogen auf den Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit jeweils zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintritts der Änderungen zu berücksichtigen. Bei dieser (fiktiven) Fortschreibung der Verhältnisse ist zu unterstellen, dass der Unterhaltspflichtige weitergelebt hätte. Andernfalls würden beispielsweise gemäß § 1615 Abs. 1
die Kindesunterhaltsverpflichtungen entfallen. Deshalb kann der Bedarfsbemessung auch keine Witwenrente der Ehefrau zugrunde gelegt werden. 31 Es ist also auch zu prüfen, ob der Kindesunterhaltsanspruch möglicherweise infolge des absehbaren Eintritts der Volljährigkeit des Kindes oder der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wegen eigener Erwerbsobliegenheit entfallen ist. Dabei ist nicht auf die Leistungsfähigkeit abzustellen, sondern auf den Umstand, dass die dem Erblasser gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtungen (möglicherweise) zu einer Begrenzung des Bedarfs der Antragstellerin nach dem Halbteilungsgrundsatz bzw. der Dreiteilungsmethode geführt haben könnten. 32
zur Verfügung. 34 bb) Außerdem ist das Oberlandesgericht für den fast drei Jahre umfassenden Unterhaltszeitraum von einer gleichbleibenden Unterhaltsverpflichtung für die Antragsgegnerin zu 2 und für die ältere Tochter der Antragstellerin von jeweils 420 € als Zahlbetrag ausgegangen. Das Oberlandesgericht hat nicht bedacht, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten so fortzuschreiben ist, wie er sich zum Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entwickelt hätte. Soweit das Oberlandesgericht die Erhöhung der Tabellenbeträge für den Kindesunterhalt unberücksichtigt gelassen hat, wirkt sich das allerdings nicht zu Lasten der die Rechtsbeschwerde führende Antragstellerin aus und kann daher dahinstehen. Anders verhält es sich aber mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Antragsgegnerin zu 2 am 5. Januar 2016 und der älteren Tochter der Antragstellerin am 17. Juni 2017. Damit ist die Verpflichtung, Kindesunterhalt zu leisten, an sich entfallen, wenn es sich nicht entweder um privilegierte Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2
handelte oder sie sich in einer Ausbildung befänden. Beides ist vom Oberlandesgericht nicht festgestellt worden. Hinzu kommt, dass mit Eintritt der Volljährigkeit beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften. Das gilt auch für die nach § 1603 Abs. 2 Satz 2
privilegierten Kinder (Senatsurteil vom
/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 56). Es geht damit im Ausgangspunkt um nichts anderes als um eine Begrenzung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2
. 36
. 38 Auf die Leistungsfähigkeit der Erben kommt es - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht an. Zwischen der Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Unterhaltspflichtigen und seiner Erben besteht keine Identität. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit, so dass der Erbe nur für eine fremde Unterhaltspflicht haftet; die Leistungsfähigkeit der Erben i.S.v. § 1603 Abs. 1
ist mithin nicht von Belang (Zacher-Röder, Grimm-Hanke FPR 2011, 264, 267; vgl. jeweils zu § 1586 b
: MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b Rn. 5; Heiß NZFam 2016, 485, 486; aA Palandt/Brudermüller
6; Soergel/Häberle
12. Aufl. § 1615 n Rn. 2; Mutschler in: RGRK
12. Aufl. § 1615 l Rn. 18). Zwar bestimmt § 1615 l Abs. 3 Satz 4
- im Gegensatz zu § 1586 b Abs. 1 Satz 2
- nicht ausdrücklich, dass die Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit wegfallen. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Unterhaltsverpflichtung nur in der Höhe vererbt, wie sie gegenüber dem Verstorbenen bestanden hat (Zacher-Röder, Grimm-Hanke FPR 2011, 264, 267). Das Weiterleben des Unterhaltspflichtigen in Fallkonstellationen der vorliegenden Art ist nur für die Bedarfsbemessung zu unterstellen, um eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung des Anspruchs aus § 1615 l
gegenüber einem ehelichen Unterhaltsanspruch zu vermeiden. Etwas anderes gilt jedoch für die Leistungsfähigkeit. Hier ist - wie beim ehelichen Unterhaltsanspruch gemäß § 1586 b Abs. 1 Satz 2
- die Leistungsfähigkeit des (verstorbenen) Unterhaltspflichtigen i.S.d. § 1603 Abs. 1
ohne Belang, weil der Unterhaltspflichtige nach seinem Tod keinen eigenen Lebensbedarf mehr hat (vgl. zu § 1586 b: BT-Drucks. 7/650 Seite 151; Johannsen/Henrich/Hammermann Familienrecht
die für den Ehegattenunterhalt geltende Vorschrift des § 1577 Abs. 2
entsprechend anwendbar ist (Senatsurteil vom
. 45 § 1577 Abs. 2
stellt nach der Rechtsprechung des Senats keine Sanktionsvorschrift dar, weshalb seine Anwendung nicht davon abhängt, dass der Unterhaltsschuldner die Aufnahme jener Erwerbstätigkeit durch seine Säumnis oder sonst eine unvollständige Erfüllung seiner Unterhaltspflicht veranlasst hat (Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 148 f.). Das bedeutet, dass dieser Aspekt zwar im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu beachten ist, nicht aber, dass insoweit eine Anrechenbarkeit analog § 1577 Abs. 2 Satz 1
vollständig unterbleiben müsste. 46 Der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach das Einkommen der Antragstellerin in Höhe der Differenz zum vollen Unterhalt anrechnungsfrei verbleiben muss, geht schon deshalb fehl, weil ihr Bedarf bereits durch die Halb- bzw. Dreiteilungsmethode begrenzt wird (vgl. Schilling FamRZ 2005, 445, 446). Somit bekommt sie ohnehin ihren "vollen Unterhalt" im Sinne des § 1577 Abs. 2 Satz 1
. 47 b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht weiter Gelegenheit, die Kosten für die Krankenversicherung der Antragstellerin unter hinreichender Beachtung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerseite zu klären, zumal, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht gerügt hat, entsprechende - ungeschwärzte - Belege im Verfahrenskostenhilfeheft enthalten sind. 48 Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt, die Betreuungskosten dürften nicht doppelt in Ansatz gebracht werden, weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung, in welcher Form die Betreuungskosten im Rahmen des § 1577 Abs. 2
berücksichtigt werden, grundsätzlich dem Tatrichter im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung obliegt (vgl. aber Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 19 f.). Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der Senat auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen (Senatsurteil BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154, 1156). 49
rechtfertigt sich ausschließlich daraus, dass von der Mutter wegen der Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Deshalb ist ihr der betreuungsbedingte Ausfall ihres Erwerbseinkommens als Unterhalt zuzusprechen. Hierbei handelt es sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts allein um das Lehrergehalt der Antragstellerin. Demgemäß hat das Oberlandesgericht zu Recht den - zunächst ungekürzten - Bedarf der Antragstellerin bezogen auf ihr Lehrergehalt zugrunde gelegt und nicht etwa noch die durchschnittlichen Einnahmen aus Vermietung hinzugerechnet. Auch die Rechtsprechung des Senats zur Halbteilung stellt auf das Einkommen des Unterhaltsberechtigten ab (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443). Sofern - wie im Regelfall - allein der Ausfall des Erwerbseinkommens in Rede steht, spielen sonstige, mit der Betreuung nicht zusammenhängende Vermögenseinkünfte des Unterhaltsberechtigten wie etwa Mieteinnahmen oder - der hier ebenfalls auf Seiten der Antragstellerin bestehende - Wohnvorteil weder eine Rolle für die Bedarfsbemessung noch für die Bedürftigkeit. 52
entsprechend auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l
anzuwenden ist. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308572019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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