KORE308582015 BGH 7. Zivilsenat 20150611 VII ZR 216/14 Urteil § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 817 S 2 Halbs 1 BGB, § 1 Abs 2 Nr 2 SchwarzArbG vorgehend OLG Celle, 28. August 2014, Az: 6 U 49/14vorgehend LG Verden, 14. März 2014, Az: 8 O 3/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtigkeit eines Werkvertrages mit Schwarzlohnabrede: Bereicherungsrechtliche Rückforderung gezahlten Werklohns Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. April 2014, VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2014 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. März 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 1.014,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2011 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Mängeln der vom Beklagten durchgeführten Ausbauarbeiten im Dachgeschoss seines Hauses. Der Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückzahlung bereits an den Kläger geleisteter Schadensersatzzahlungen. 2 Der Beklagte unterbreitete dem Kläger am 12. Januar 2007 einen "Kostenanschlag" für den Einbau von vier V. -Fenstern zu einem Preis von 2.120 € und für den Ausbau des Dachgeschosses mit Gipsbauplatten zu einem Preis von 10.531,90 € jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Anschließend schlossen die Parteien mündlich einen Vertrag zu einem Pauschalpreis von 10.000 €, den der Kläger bar entrichtete. Am 21. Februar 2007 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung "zum Festpreis von 10.000 Euro". Der Rechnungsvordruck enthält in den Spalten für "Rechnung Nr.", "Steuer-Nr.2", "Rechnungs-Betrag netto", "+ % MwSt. = MwSt.-Betrag", "= Rechnungs-Endbetrag gesamt" keine Eintragungen. 3 Der Kläger fordert Schadensersatz in Höhe von 11.901,53 € wegen Mängeln der vom Beklagten erbrachten Arbeiten. Der Beklagte, der der Auffassung ist, der Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig, macht im Wege der Widerklage die Rückzahlung bereits gezahlter Schadensbeträge im Umfang von 1.392,76 € geltend. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung auf einen Betrag von 8.300 € nebst Zinsen ermäßigt. Weiter hat es den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten 1.014,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. 4 Mit der vom Berufungsgericht in Bezug auf die Klage zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 5 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht führt - soweit für die Revision noch von Interesse - aus, der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag. Dieser Vertrag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Der Beklagte habe, indem er dem Kläger eine Rechnung gestellt habe, die nicht den Anforderungen des § 14 UStG entspreche, Schwarzarbeit geleistet (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Der Kläger habe dieses bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem Beklagten ein Entgelt vereinbart habe, das keinen Umsatzsteueranteil enthalte. In der Rechnung des Beklagten fehlten, obwohl im Rechnungsvordruck vorgesehen, entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4, 8 UStG Angaben zu Steuernummer, Rechnungsnummer und Steuersatz. Der Kläger habe eingeräumt, dass er erkannt habe, der Beklagte wolle keine Umsatzsteuer abführen, indem er vorgetragen habe, "wenn der Beklagte die Arbeiten 'schwarz' durchgeführt, keine Steuern an das Finanzamt abgeführt habe, sei dies seine Angelegenheit". 7 Der Kläger könne von dem Beklagten jedoch Wertersatz in Höhe von 8.300 € aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Dieser Anspruch beruhe auf keinem anderen Klagegrund als demjenigen, auf den der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stütze. Der Beklagte habe 10.000 € erlangt. Dies beruhe auf einer Leistung des Klägers, der durch die Zahlung seine Werklohnschuld gegenüber dem Beklagten habe erfüllen wollen. Der Leistung fehle der rechtliche Grund. Der Beklagte habe auf sie keinen Anspruch. Der Vertrag, auf dem der Anspruch beruhe, sei nichtig. Die Saldierung des Wertes der Leistung, die der Beklagte empfangen habe, mit demjenigen des Werkes, das der Kläger erhalten habe, führe zu einem Überschuss zugunsten des Klägers in Höhe von 8.300 €. Die Werkleistung des Beklagten, die dieser für den Kläger erbracht habe, habe nur einen Wert von 1.700 €. Die Saldierung sei nicht, soweit sie den Beklagten begünstige, gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagte wegen dieser Vorschrift von sich aus den Kläger nicht auf Wertersatz für sein Werk in Anspruch nehmen könnte. Die genannte Vorschrift sei einschränkend auszulegen. Das Gesetz, gegen das der Kläger verstoßen habe, solle auch ihn schützen. Die Folgen der Anwendung des § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB träfen ihn in unbilliger Weise ungleich härter als den Beklagten. Da der Besteller schon durch den Verlust der Gewährleistungsansprüche belastet sei, dürfe ihm nicht auch noch die volle Bezahlung eines wegen Mängeln minderwertigen Werkes aufgebürdet werden. II. 8 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger wegen Mängeln der vom Beklagten erbrachten Werkleistung kein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, §§ 633, 280, 281 BGB zusteht, weil der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, § 134 BGB. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.