KORE308582018 ECLI:DE:BGH:2018:270318BXZB3.15.0 BGH 10. Zivilsenat 20180327 X ZB 3/15 Beschluss § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG vorgehend BGH, 29. August 2017, Az: X ZB 3/15, Beschlussvorgehend BPatG München, 10. November 2014, Az: 11 W (pat) 12/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Patentrechtliches Rechtsbeschwerdeverfahren: Bestimmung des Gegenstandswerts der Rechtsanwaltstätigkeit – Ratschenschlüssel II Ratschenschlüssel II Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen nach den für die Wertbestimmung in Patentnichtigkeitssachen maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen, wenn genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents vorliegen. Andernfalls ist der Wert in Verfahren der Anmelderbeschwerde regelmäßig mit 50.000 € zu bemessen; im Einspruchsverfahren ist dem höheren Allgemeininteresse in der Regel durch einen Aufschlag in Höhe von 25.000 € je Einsprechendem Rechnung zu tragen. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 400.000 € festgesetzt. 1 I. Der Rechtsbeschwerdegegner ist Inhaber des am 16. Dezember 2000 angemeldeten, einen Ratschenschlüssel betreffenden deutschen Patents 100 62 853 (Streitpatents), dessen Erteilung am 5. Juli 2007 veröffentlicht worden ist. Die Einsprechende zu II, gegen die der Patentinhaber eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, ist dem Einspruchsverfahren beigetreten. Die Patentabteilung hat den Beitritt der Einsprechenden zu II für unzulässig erachtet und das Streitpatent widerrufen. Das Patentgericht hat die Beschwerde der Einsprechenden zu II zurückgewiesen und das Streitpatent auf den Antrag des Patentinhabers in beschränkter Fassung aufrechterhalten. Auf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden zu II hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2017 (GRUR 2018, 216 - Ratschenschlüssel) die Beschlüsse der Patentabteilung und des Patentgerichts aufgehoben, soweit der Beitritt der Einsprechenden zu II als unzulässig zurückgewiesen worden ist. In der Sache hat er die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. 2 Die Verfahrensbevollmächtigten des Patentinhabers bitten um Streitwertfestsetzung. 3 II. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist als Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auszulegen, da im Rechtsbeschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden, und als solcher zulässig (§ 33 Abs. 1 RVG). 4 III. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren ist mit 400.000 € zu bewerten. 5 1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist (vgl. zur Rechtsbeschwerde in Markensachen BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 2). Die Bestimmung ist auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten (vgl. zur Rechtsbeschwerde im Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine anderweitigen Bestimmungen enthält. Sie geht damit der allgemeineren, auf die entsprechende Anwendung der Regelungen des Gerichtskostengesetzes, namentlich des § 51 GKG, verweisenden Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor; soweit der Senat in früheren Entscheidungen zur Gegenstandswertbestimmung in Rechtsbeschwerdesachen im Ausgangspunkt allein auf § 51 Abs. 1 GKG zurückgegriffen hat (Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11, juris Rn. 10 - Sondensystem (insoweit in GRUR nicht abgedruckt), wird daran nicht festgehalten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren folgt damit den auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht maßgeblichen Vorschriften (vgl. zu diesen BPatGE 53, 142; BPatG, GRUR-RR 2016, 381, 382; Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 80 Rn. 35 f.). Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist mithin unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG). Fehlen dabei genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG). 6 2. Danach ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz nach den für die Wertbestimmung in Patentnichtigkeitssachen maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen, wenn genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents vorliegen, andernfalls regelmäßig in Verfahren der Anmelderbeschwerde mit 50.000 € und in Einspruchsverfahren mit einem nach der Anzahl der Einsprechenden um je 25.000 € höheren Wert. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.