KORE308592010 BGH 1. Zivilsenat 20100331 I ZR 36/08 Urteil § 5 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG vorgehend KG Berlin, 22. Januar 2008, Az: 5 U 164/06, Urteilvorgehend LG Berlin, 22. August 2006, Az: 103 O 37/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr: Schlechthinverbot gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Vereinsnamen - Verbraucherzentrale Verbraucherzentrale Ein Schlechthinverbot, das sich nur gegen einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten und nur in dieser Gesamtheit im geschäftlichen Verkehr benutzten Vereinsnamens richtet, kommt nicht in Betracht, weil im Regelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der angegriffene Bestandteil, wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird, keine Verwechslungsgefahr mit dem Klagezeichen begründet . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger, der in seinem Vereinsnamen die Bezeichnung "Verbraucherzentrale Bundesverband" führt, ist der Bundesverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie weiterer 22 verbraucher- und sozialschutzorientierter Organisationen in Deutschland. Der Beklagte tritt seit Januar 2006 als "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." auf. Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, die Interessen von außenstehenden Aktionären z.B. durch Ausübung des Rede-, Frage- und Stimmrechts auf Hauptversammlungen wahrzunehmen. 2 Der Kläger ist der Ansicht, die Bezeichnung des Beklagten verletze sein Namensrecht sowie seine geschäftliche Bezeichnung und sei irreführend. 3 Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" als Namen oder Bestandteil des Namens zu verwenden. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. 5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: 6 Der Kläger könne für den Bestandteil "Verbraucherzentrale" seines Vereinsnamens Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG beanspruchen. Für einen Teil der Firmenbezeichnung könne der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen beansprucht werden, wenn es sich um einen unterscheidungsfähigen Bestandteil handele, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheine, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ein derart hoher Grad an originärer Unterscheidungskraft sei dem Bestandteil "Verbraucherzentrale" zwar nicht beizumessen. Ihm sei allerdings originäre Unterscheidungskraft auch nicht vollständig abzusprechen. Es handele sich weder um eine reine Gattungsbezeichnung noch um einen glatt beschreibenden Begriff. 7 Es sei davon auszugehen, dass der Kläger für den Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" aufgrund von Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz erlangt habe. Zwar seien den angesprochenen Verkehrskreisen die Existenz und die Tätigkeit der Verbraucherzentralen der einzelnen Länder bekannt, nicht dagegen diejenige des Klägers als Zusammenschluss der 16 Verbraucherzentralen der Länder und weiterer 22 verbraucher- und sozialschutzorientierter Organisationen in Deutschland. Durch die Tätigkeit der dem Kläger angeschlossenen Verbraucherzentralen der Länder habe die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" Verkehrsgeltung erlangt. Der Verbraucher verbinde damit die jeweilige Verbraucherzentrale des Landes, in dem er wohne. Der Kläger könne sich als Dachverband der Verbraucherzentralen der Länder auf die von seinen Mitgliedern durchgesetzte Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" berufen. 8 Zwischen dem Namensbestandteil "Verbraucherzentrale" des Klägers und dem Namen des Beklagten bestehe jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Der Namensbestandteil des Klägers verfüge über eine durch Verkehrsgeltung erworbene durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien bestehe eine Branchenähnlichkeit. Die Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen ergebe sich daraus, dass die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" auch im Namen des Beklagten enthalten sei. 9 II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß dem Unterlassungsantrag des Klägers verurteilt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" als Namen oder Bestandteil des Namens zu verwenden. In dieser Fassung ist das Verbotsbegehren schon deshalb unbegründet, weil es zu sehr von der konkreten Verletzungsform abstrahiert und daher zu weit reicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, tritt der Beklagte im Verkehr als "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." auf. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt - und der Kläger hat dies auch nicht behauptet -, dass der Beklagte im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" in Alleinstellung verwendet. Den von ihm angenommenen Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht vielmehr ersichtlich aus der Verwendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (§ 15 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG) hergeleitet. Mit dieser Begründung kann das beantragte Schlechthinverbot des Bestandteils "Verbraucherzentrale" jedoch schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil - wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird - keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 25 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III, m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr (§ 15 Abs. 4 Satz 2 MarkenG) dahingehend, dass der Beklagte die Bezeichnung "Verbraucherzentrale" als Namen in Alleinstellung in greifbar naher Zukunft verwenden wird, lassen sich weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Klagevorbringen entnehmen. 11 2. Soweit der Kläger sein Unterlassungsbegehren zusätzlich auf andere Anspruchsgrundlagen (§§ 12, 1004 BGB; §§ 3, 5, 8 UWG) gestützt hat - und diese nicht ohnehin durch den kennzeichenrechtlichen Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG verdrängt werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rdn. 10 = WRP 2008, 1520 - afilias.de, m.w.N.) -, geht die Verurteilung insoweit aus den dargelegten Gründen gleichfalls zu weit. 12 III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob der Unterlassungsantrag zu sehr über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinert, ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Das hat zur Folge, dass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag neu zu fassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344 = WRP 2004, 481 - Treuepunkte, m.w.N.). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien ist dem Senat eine abschließende Entscheidung, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen der Verwendung der Bezeichnung "Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V." als Vereinsnamen zusteht, nicht möglich. 13 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins (hier: des Klägers) grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu, wenn sie ihren Vereinsnamen im geschäftlichen Verkehr benutzen (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rdn. 29 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger als Bundesverband der ihm angehörigen Verbraucherzentralen der Länder und der sonstigen verbraucher- und sozialschutzorientierten Organisationen am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Es ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass kennzeichenrechtlichen Schutz nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete - für sich genommen unterscheidungskräftige - Kurzbezeichnung beanspruchen kann, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 158/05, GRUR 2008, 1102 Rdn. 12 = WRP 2008, 1530 - Haus und Grund I). 14 2. Dagegen lässt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob der Bezeichnung "Verbraucherzentrale" im Vereinsnamen des Klägers eine originäre Unterscheidungskraft zukommt oder ob davon auszugehen ist, dass dieser Bestandteil die erforderliche Unterscheidungskraft erst durch Verkehrsgeltung erlangt haben kann. 15
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