KORE308592020 ECLI:DE:BGH:2020:211020BXIIZB363.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20201021 XII ZB 363/20 Beschluss § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG vom 21.04.2005, § 1836 Abs 1 S 2 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB vorgehend LG Cottbus, 2. Juli 2020, Az: 7 T 113/19vorgehend AG Königs Wusterhausen, 11. Dezember 2018, Az: 21 XVII 498/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Stundensatzerhöhung bei der Berufsbetreuervergütung: Nutzbarkeit der durch ein Fernstudium in der ehemaligen DDR mit der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft des Transportwesens vermittelten Kenntnisse für die Führung der Betreuung Ein an der Ingenieursschule für Verkehrstechnik Dresden (in der früheren DDR) absolviertes Fernstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Transportwesens vermittelt in seinem Kernbereich keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 2. Juli 2020 aufgehoben. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11. Dezember 2018 dahin abgeändert, dass die der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 26. bis 30. November 2014 von der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 32,40 € festgesetzt wird. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 20 € I. 1 Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts zur vorläufigen Betreuerin des mittellosen Betroffenen bestellt. Sie ist Berufsbetreuerin und verfügt über ein an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik Dresden absolviertes Fernstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Transportwesens, das sie gemäß Zeugnis vom 18. April 1980 mit dem Fachschulabschluss als Ingenieurökonom abschloss. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erteilte ihr unter Berücksichtigung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit durch Urkunde vom 3. Dezember 1998 die Berechtigung, den Grad „Diplom-Wirtschaftsingenieur (Fachhochschule)“ zu führen. 2 Für den Abrechnungszeitraum vom 26. bis 30. November 2014 beantragte die Betreuerin für ihre Tätigkeit die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für 1,2 Stunden in Höhe von 52,80 €, der sie im Hinblick auf ihre Ausbildung einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 € zugrunde legte. 3 Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 (Bezirksrevisor) ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 die Herabsetzung der Vergütung auf 32,40 € nach einem Stundensatz von 27 €. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Betreuerin stehe der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der bis 26. Juli 2019 geltenden Fassung zu, weil die Ausbildung, die die Betreuerin berechtige, die Bezeichnung „Diplom-Wirtschaftsingenieur (Fachhochschule)“ zu tragen, mit einem Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium im Sinne der betreuungsrechtlichen Vergütungsregelungen vergleichbar sei. 6 Das Studium Sozialistische Betriebswirtschaft des Transportwesens sei quantitativ wie qualitativ betreuungsrelevant. Zwar seien in dem Studium hauptsächlich Kenntnisse ohne Betreuungsrelevanz wie Marxismus-Leninismus, Kulturtheorie/Ästhetik, Russisch, Mathematik, Naturwissenschaftliche Grundlagen, Sozialistische Arbeitswissenschaften, Statistik, Technische Grundlagen für Ingenieurökonomen und Technologie des Transportwesens vermittelt worden. Aus dem eingereichten Stundenplan ergebe sich aber auch ein Studienanteil an Fächern mit Betreuungsrelevanz, dessen Umfang bei circa einem Drittel liege. Dies seien die Fächer Deutsch (52 Stunden), Verwaltungsorganisation/Informationsverarbeitung (316 Stunden), Sozialistische Betriebswirtschaft (708 Stunden), Leitung der sozialistischen Wirtschaft (84 Stunden) sowie Wirtschafts- und Verkehrsrecht (402 Stunden, jeweils inklusive Selbststudium). Das Fach Sozialistische Betriebswirtschaft beinhalte allgemein die betrieblichen Funktionen bezogen auf die Produktionsbetriebe im planwirtschaftlichen Umfeld der damaligen DDR inklusive Investitions- und Kapazitätsberechnung. Im Rahmen der sozialistischen Wirtschaft seien die Organisation der Leitung der sozialistischen Produktion, Methoden der Leitung der sozialistischen Produktion und die wissenschaftliche Organisation der Leitung gelehrt worden. Das Fach Verwaltungsorganisation/Informationsverarbeitung umfasse „Arbeitsweise von EDV A“, „Nutzung von EDV A“, Programmierung FORTRAN 4200 sowie Verwaltungsorganisation und sei damit augenfällig betreuungsrelevant. Der Umgang mit EDV und Programmierung sei hilfreich für eine bessere und effektivere Führung der Betreuung und auch die Verwaltungsorganisation sei im Hinblick auf die Abwicklung einer Vielzahl von Vorgängen innerhalb einer Betreuung fördernd. 7 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 8 Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 350/18 - juris Rn. 16 und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 12 mwN). Vorliegend ist die tatrichterliche Würdigung aber nicht frei von Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Bewertung der beruflichen Ausbildung der Betreuerin maßgebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.