KORE308602015 BGH 6. Zivilsenat 20150616 VI ZR 416/14 Urteil § 1 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 6, § 119 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 10, § 136 Abs 1 SGB 9, § 842 BGB, § 843 BGB vorgehend OLG Karlsruhe, 8. Oktober 20
§ 1Nr. 2 S. 3 ff.; Soz
R 4100 § 58 Nr. 14 S. 23). Unter dieser Voraussetzung gelten behinderte Menschen als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI), ohne dass es auf die Kriterien ankäme, die üblicherweise für ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis kennzeichnend sind (vgl. BSGE 65, 138, 140 zu § 1 SVBehindertenG; BSG, SozR 3-2500 § 5 Nr. 19 S. 73 zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V). Zu den die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeiten gehört - wie in den Materialien zum Sozialgesetzbuch VI klargestellt wurde - nicht nur der Einsatz im Arbeitsbereich, sondern auch die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 148; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - L 10 AL 225/08 KL, juris Rn. 22; Boecken in GK-SGB VI, § 1 Rn. 130 [Stand: Januar 2003]; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 1 Rn. 76 [Stand: Juni 2009]; vgl. auch BSGE 107, 197 Rn. 22 zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII; BSG, SozR 3-2500 § 44 Nr. 8 S. 16 ff. zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V;
§ 1Nr. 2 S. 3 ff. zu § 1 SVBehinderten
G). 16
- bb)Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass der Geschädigte rentenversicherungspflichtig geworden ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er auf Grund einer Leistungsbewilligung der Bundesagentur für Arbeit in die Werkstatt aufgenommen und hat dort an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilgenommen. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rentenversicherungsverlauf wurden für diesen Zeitraum auch Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin abgeführt. 17 3. Ohne Erfolg verweist die Revision auf den Vortrag des Beklagten, der Geschädigte sei von Anfang an und dauerhaft nicht "werkstattfähig" gewesen. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht für unerheblich gehalten. 18
- a)Allerdings stehen die Werkstätten behinderten Menschen nach § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur offen, sofern erwartet werden kann, dass diese spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Insoweit ist bereits vor der Aufnahme in das Eingangsverfahren eine Prognoseentscheidung zu fällen, ob diese Erwartungshaltung besteht (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 5 Nr. 19 S. 74; Jacobs in LPK-SGB IX, 4. Aufl., § 136 Rn. 14; Schramm in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl., § 136 Rn. 27; Schorn in Müller-Wenner/Schorn, SGB IX, § 136 Rn. 33; Wendt in GK-SGB IX, § 40 Rn. 16 [Stand: Oktober 2011]). Wenn nämlich von vornherein feststeht, dass der behinderte Mensch die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren und nach dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs nicht erfüllen wird, hat er keinen Anspruch auf Förderung nach dem Sozialgesetzbuch III und Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 S. 25; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - L 10 AL 8/11, juris Rn. 15, 21; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2014 - L 7 AL 56/12, juris Rn. 24; Knittel, SGB IX, § 40 Rn. 16 [Stand: Mai 2013]; a.A. Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 5. Aufl., § 3 WVO Rn. 15; vgl. auch BSG, SozR 3-2200 § 1237a Nr. 2 S. 6 zu § 1237a RVO). 19
- b)Die Entscheidung, ob ein behinderter Mensch die Voraussetzungen für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erfüllt, obliegt aber dem für die Leistungsbewilligung zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. § 42 Abs. 1 SGB IX), dem gegenüber der bei jeder Werkstatt zu bildende Fachausschuss eine Stellungnahme abgeben muss (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WVO). Wenn - wie im Streitfall - der Rehabilitationsträger die Voraussetzungen bejaht und der behinderte Mensch auf dieser Grundlage in das Eingangsverfahren aufgenommen wird (vgl. § 137 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX), kann die daran anknüpfende Versicherungspflicht nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die der Aufnahme zugrunde liegende Prognose in Zweifel gezogen wird. 20 Der Gesetzgeber wollte bei der Einbeziehung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen hinsichtlich der Versicherungspflicht keine Unterschiede unter den Belegschaften machen (vgl. BT-Drucks. 7/1992 S. 13). Demgemäß stellen beide Tatbestände, welche die Versicherungspflicht von behinderten Menschen regeln (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b SGB VI), für die Versicherungspflicht grundsätzlich auf eine institutionelle Abgrenzung in dem Sinne ab, dass die behinderten Menschen in gesetzlich näher bestimmten Einrichtungen tätig sein müssen (vgl. Boecken in GK-SGB VI, § 1 Rn. 122 [Stand: Januar 2003]; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 1 Rn. 76 [Stand: Juni 2009]; vgl. auch BSG,
§ 1Nr. 2 S. 3 zu § 1 SVBehinderten
G). Insbesondere ist die Versicherungspflicht in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten gemäß § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI an nichts weiter geknüpft als an die Tatsache, dass der Versicherte in einer der genannten Werkstätten tätig ist (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung Teil II Sozialgesetzbuch VI, § 1 SGB VI Rn. 79 [Stand: September 2011]). Dieser Absicht widerspräche es, wenn einzelne Teilnehmer an Maßnahmen von der Versicherungspflicht ausgenommen würden, weil ihre zukünftige Leistungsfähigkeit nachträglich in einem Haftpflichtprozess anders eingeschätzt würde als vom Rehabilitationsträger und dem die Empfehlung abgebenden Fachausschuss der Werkstatt. Zudem kommt im Bereich der Versicherungspflicht der möglichst schnellen Feststellbarkeit und Klarheit der Verhältnisse eine besondere Bedeutung zu (BSG,
§ 1Nr.
2 S. 5). Auch damit stünde es nicht in Einklang, wenn sie entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur von der leicht feststellbaren Aufnahme eines behinderten Menschen in die Werkstatt, sondern darüber hinaus von einer eigenständigen nachträglichen Prognose seiner zu erwartenden Arbeitsleistung abhängen könnte. 21 c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, die Beitragspflicht werde nicht bereits bei Aufnahme in das Eingangsverfahren "irreversibel" begründet, sondern entfalle jedenfalls dann, wenn sich alsbald die Werkstattuntauglichkeit des Betroffenen erweise. Richtig ist zwar, dass die Versicherungspflicht endet, wenn eine ihrer Voraussetzungen - auch vorzeitig - wegfällt (Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO Rn. 90 [Stand: September 2011]), etwa weil sich die fehlende "Werkstattfähigkeit" des behinderten Menschen herausstellt und er die Werkstatt verlässt. Jedoch kommt es für den Anspruchsübergang nach § 119 Abs. 1 SGB X nicht auf eine bei Eintritt des Beitragsschadens fortdauernde Beitragspflicht an. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1 SGB X reicht vielmehr sogar eine vor dem Schadensereignis beendete Versicherungspflicht aus. 22 4. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts nicht an. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Galke Wellner Stöhr von Pentz Roloff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308602015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public