UnthVO berufen kann, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfegewährung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen als Regress geltend macht. I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Europäische Unterhaltsverordnung - EuUnthVO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Kann eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe
Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten
UnthVO berufen, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfegewährung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen als Regress geltend macht? 1 I. Sachverhalt 2 Der Antragsteller ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung (im Folgenden: öffentliche Einrichtung). Er macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit seit April 2017 geltend. 3 Die 1948 geborene Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Hilfeempfängerin) lebt seit dem Jahr 2009 in einem Alten- und Pflegeheim in Köln. Sie erhält von dem Antragsteller laufend Sozialhilfe
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), weil ihre eigenen Einkünfte (Sozialversicherungsrente, Pflegewohngeld, Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung) und ihr Vermögen nicht zur vollständigen Deckung ihrer Heimkosten ausreichen. Der Antragsgegner lebt in Wien (Österreich). 4 Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner in diesem Verfahren auf Zahlung eines Unterhaltsrückstands in Höhe von 8.510 € für die Zeit von April 2017 bis April 2018 sowie auf Zahlung eines laufenden Unterhalts in Höhe von monatlich 853 € seit Mai 2018 in Anspruch. Der Antragsteller macht geltend, dass der gegen den Antragsgegner gerichtete Anspruch der Hilfeempfängerin auf Elternunterhalt gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf ihn übergegangen sei, weil er der Hilfeempfängerin in dem hier interessierenden Unterhaltszeitraum laufend Sozialhilfeleistungen gewähre, die den geforderten Unterhaltsbetrag deutlich übersteigen. Der Antragsgegner rügt die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. 5 Das Amtsgericht hat die deutschen Gerichte für international unzuständig gehalten und den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass insbesondere eine Zuständigkeit
UnthVO ausscheide, weil berechtigte Person im Sinne dieser Vorschrift nur der Unterhaltsberechtigte selbst, nicht aber eine staatliche Einrichtung sei, die gesetzlich auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses geltend mache. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ansicht des Oberlandesgerichts sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil das der unterhaltsberechtigten Hilfeempfängerin
UnthVO zustehende Wahlrecht, den Unterhalt gegen ihren Sohn sowohl bei dem für ihren Wohnsitz in Deutschland zuständigen Gericht als auch bei dem für den Wohnsitz des Antragsgegners in Österreich zuständigen Gericht geltend zu machen, auch von dem Antragsteller als Zessionar des Unterhaltsanspruchs ausgeübt werden könne. 6 Gegen diese Entscheidung wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. 7 II. Zum geltend gemachten Anspruch 8
BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 BGB
der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung eines in einem Pflegeheim wohnenden Elternteils wird
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch seine Heimunterbringung bestimmt. Sein Unterhaltsbedarf im Sinne von § 1610 BGB deckt sich daher regelmäßig mit den für die Heimunterbringung anfallenden Kosten zuzüglich eines kleineren Barbetrags zur Finanzierung der von den Leistungen der Pflegeeinrichtung nicht erfassten Bedürfnisse (vgl. Senatsbeschlüsse vom
dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 61 ff. SGB XII) zu. Zu dem dann in Betracht kommenden Übergang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche gegen die Kinder bestimmt § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das Folgende: "Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden,
bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über." 9 Wegen der Durchsetzung der Ansprüche enthält § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII die folgende Regelung: "Über die Ansprüche
den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden." 10 III. Zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof 11 Die Frage, ob sich der Antragsteller auf Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Weil andere Gründe für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte offensichtlich ausscheiden, wäre die Rechtsbeschwerde begründet, wenn Art. 3 lit. b EuUnthVO zugunsten des Antragstellers nicht eingreifen sollte. Im anderen Fall wäre die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. 12 1. Die Europäische Unterhaltsverordnung ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar. 13 a) Vorliegen einer Zivilsache 14 aa)
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO) konnte ein Regressverfahren wegen übergegangener Unterhaltsansprüche nur dann deren sachlichem Anwendungsbereich unterfallen, wenn dieses Verfahren als Zivilsache (Art. 1 Abs. 1 Brüssel I-VO) zu qualifizieren war. Eine vergleichbare Begrenzung lässt sich dem Wortlaut der einzelnen Bestimmungen der Europäischen Unterhaltsverordnung zwar nicht unmittelbar entnehmen. Die Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs der Europäischen Unterhaltsverordnung auf Zivilsachen erschließt sich allerdings aus den in der Verordnung einleitend genannten Kompetenznormen (Art. 61 lit. c und 65 lit. b EG-Vertrag, jetzt Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c AEUV), die dem Unionsgesetzgeber den Erlass von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen gestatten. 15
deutschem Recht zu Fallkonstellationen kommen kann, in denen eine öffentliche Einrichtung ihren Regressanspruch gegenüber einem Unterhaltspflichtigen durchsetzen kann, obwohl dessen Leistungspflicht zuvor durch eine Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten abbedungen worden ist.
1 BGB sind beim Verwandtenunterhalt und beim Ehegattentrennungsunterhalt (vgl. §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) Vereinbarungen über den Verzicht auf zukünftige Unterhaltsleistungen generell verboten, womit sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch die Träger öffentlicher Leistungen geschützt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
deutschem Recht in verschiedenen Formen durch das allgemeine Zivilrecht, nicht aber durch besondere Eingriffsbefugnisse der öffentlichen Einrichtungen gewährleistet. 19
der Europäischen Unterhaltsverordnung keine auf die Bedürfnisse eines wirtschaftlich schwächeren Beteiligten zugeschnittene Ausnahmeregelung mehr darstelle, sondern der Grundkonzeption des Art. 3 EuUnthVO gleichrangige allgemeine Zuständigkeiten zugrunde lägen. Die Anwendung von Art. 3 lit. b EuUnthVO auf den Unterhaltsrückgriff staatlicher Einrichtungen fördere eine effektive Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs und vermeide eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners (vgl. AG Stuttgart FamRZ 2014, 786 f.; MünchKommFamFG/Lipp
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verordnungsautonom im Lichte seiner Ziele, seines Wortlauts und der Systematik zu erfolgen, in die er eingebettet ist (vgl. EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 25 - Sanders und Huber). Vor diesem Hintergrund hat der Senat das Folgende erwogen: 26 aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung zu der Frage schweigt, ob sich eine öffentliche Einrichtung als Kläger im Rahmen eines Unterhaltsregresses auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person
UnthVO berufen kann. 27
der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 EuUnthVO kann nur eine natürliche Person als unterhaltsberechtigte Person angesehen werden, nicht dagegen eine regressnehmende öffentliche Einrichtung.
UnthVO werden öffentliche Einrichtungen für die Zwecke der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung den unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt. Die ihnen dadurch verliehene Befugnis, Anträge zur Feststellung der Anerkennung oder zur Vollstreckbarerklärung zu stellen, hätten öffentliche Einrichtungen - wie in Erwägungsgrund 14 klargestellt wird - ohne die besondere Regelung in Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO nicht. Zwar enthält die Verordnung für Erkenntnisverfahren keine dem Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO entsprechende Regelung. Für das Zuständigkeitssystem der Verordnung folgt daraus aber zunächst nur, dass eine öffentliche Einrichtung nicht als "berechtigte Person" im Sinne von Art. 3 lit. b EuUnthVO angesehen werden kann und sie damit auch nicht befugt ist, den Gerichtsstand an ihrem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt - also beispielsweise dem Behördensitz - für sich in Anspruch zu nehmen. Ob sich eine öffentliche Einrichtung auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des originär Unterhaltsberechtigten berufen kann, ist eine davon zu unterscheidende Frage. 28 bb) Der Senat verkennt nicht, dass die frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zuständigkeit in Unterhaltssachen auch für die Prüfung der entsprechenden Bestimmungen in der Europäischen Unterhaltsverordnung insoweit weiterhin relevant ist, als die Zuständigkeitsregeln der Europäischen Unterhaltsverordnung an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen - EuGVÜ) und der Brüssel I-Verordnung getreten sind (vgl. EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 23 - Sanders und Huber). 29 Der Europäische Gerichtshof hat zu Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ erkannt, dass sich eine öffentliche Einrichtung für ihre Regressklage nicht auf den Gerichtsstand am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten berufen kann. Diese Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof damit begründet, dass
der Systematik des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ) den allgemeinen Grundsatz darstelle, während die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden besonderen Zuständigkeitsregeln - insbesondere Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ - keiner erweiternden Auslegung zugänglich seien, zumal das Übereinkommen der Zuständigkeit von Gerichten am Wohnsitz des Klägers generell ablehnend gegenüberstehe (vgl. EuGH Urteil vom
Ansicht des Senats für die diesbezügliche Auslegung von Art. 3 lit. b EuUnthVO nicht mehr fruchtbar machen. 31
dem eindeutigen Wortlaut der Norm besteht dieser Gerichtsstand jedoch unabhängig davon, ob der Unterhaltsberechtigte selbst klagt oder ob er von der unterhaltspflichtigen Person - etwa im Wege einer die Unterhaltspflicht leugnenden (negativen) Feststellungsklage - verklagt wird. 33 dd) Der Senat sieht die von ihm bevorzugte Rechtsauffassung auch durch einen vergleichenden Blick auf das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 (HUÜ 2007) gestützt. 34
Ansicht des Senats, dass bei der Beratung des Haager Unterhaltsübereinkommens wie selbstverständlich von einer Befugnis öffentlicher Einrichtungen ausgegangen worden ist, einen Unterhaltstitel aus übergegangenem Recht am Gerichtsstand des hilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten errichten zu lassen. Die Europäische Union hat sich an der Ausarbeitung des Haager Unterhaltsübereinkommens beteiligt. Es erscheint schon deshalb naheliegend, dass der europäische Verordnungsgeber, der mit Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO eine Art. 36 Abs. 1 HUÜ 2007 im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift geschaffen hat, von vergleichbaren Vorstellungen getragen worden sein könnte. 35
1 lit. c HUÜ 2007 wird eine im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anerkannt und vollstreckt, wenn die berechtigte Person zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte. Macht ein Vertragsstaat diesbezüglich von einem Vorbehalt (Art. 20 Abs. 2 HUÜ 2007) Gebrauch, muss dieser Staat gemäß Art. 20 Abs. 4 HUÜ 2007 alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, damit eine Entscheidung zugunsten der berechtigten Person ergeht, wenn die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vorbehaltsstaat hat. In diesem Zusammenhang gelten gemäß Art. 36 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 4 HUÜ 2007 ausnahmsweise auch öffentliche Einrichtungen als "berechtigte Personen" bei der Herbeiführung der Unterhaltsentscheidung, so dass auch diese Unterstützung durch die Behörden des Vorbehaltsstaats verlangen können (vgl. Borrás/Degeling Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance Rn. 590, veröffentlicht bei www.hcch.net). Daraus folgt im logischen Umkehrschluss, dass die Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens - soweit sie keinen Vorbehalt
2 HUÜ angebracht haben - dazu verpflichtet sind, Unterhaltsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten anzuerkennen, die öffentliche Einrichtungen am gewöhnlichen Aufenthaltsort der originär unterhaltsberechtigten Person erstritten haben. 36 Der Beschluss des Rates vom
2 HUÜ 2007, so dass sich die Anerkennungspflicht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch auf solche unter Art. 20 lit. c HUÜ 2007 fallenden Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens erstreckt, die in einem Erkenntnisverfahren am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten zugunsten von öffentlichen Einrichtungen ergangen sind. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verständlich, öffentlichen Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union eine Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person zu versagen. 37 3. In der Gesamtschau lässt sich die richtige Auslegung des Art. 3 lit. b EuUnthVO indessen nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eindeutig ableiten. Vielmehr bleiben bei der Auslegung der Vorschrift vernünftige Zweifel. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308602019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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