BGH XII ZB 44/19
KORE308602019 ECLI:DE:BGH:2019:050619BXIIZB44.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20190605 XII ZB 44/19 EuGH-Vorlage Art 3 Buchst b EGV 4/2009, Art 267 AEUV, § 1601 BGB, § 1610 BGB, § 94 Abs 1 S 1 SGB 12, § 94 Abs 5 S 3 SGB 12 vorgehend OLG Köln, 18. Januar 2019, Az: 25 UF 144/18vorgehend AG Köln, 7. August 2018, Az: 312 F 162/18nachgehend EuGH, 17. September 2020, Az: C-540/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Europäischen Unterhaltsverordnung: Berufung auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten bei Geltendmachung des aufgrund von Sozialhilfegewährung auf den Sozialhilfeträger übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen kann, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfegewährung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen als Regress geltend macht.
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Europäische Unterhaltsverordnung - EuUnthVO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe nach Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfegewährung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen als Regress geltend macht?
1 I. Sachverhalt 2 Der Antragsteller ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung (im Folgenden: öffentliche Einrichtung). Er macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit seit April 2017 geltend.
3 Die 1948 geborene Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Hilfeempfängerin) lebt seit dem Jahr 2009 in einem Alten- und Pflegeheim in Köln. Sie erhält von dem Antragsteller laufend Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), weil ihre eigenen Einkünfte (Sozialversicherungsrente, Pflegewohngeld, Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung) und ihr Vermögen nicht zur vollständigen Deckung ihrer Heimkosten ausreichen. Der Antragsgegner lebt in Wien (Österreich).
4 Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner in diesem Verfahren auf Zahlung eines Unterhaltsrückstands in Höhe von 8.510 € für die Zeit von April 2017 bis April 2018 sowie auf Zahlung eines laufenden Unterhalts in Höhe von monatlich 853 € seit Mai 2018 in Anspruch. Der Antragsteller macht geltend, dass der gegen den Antragsgegner gerichtete Anspruch der Hilfeempfängerin auf Elternunterhalt gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf ihn übergegangen sei, weil er der Hilfeempfängerin in dem hier interessierenden Unterhaltszeitraum laufend Sozialhilfeleistungen gewähre, die den geforderten Unterhaltsbetrag deutlich übersteigen. Der Antragsgegner rügt die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
5 Das Amtsgericht hat die deutschen Gerichte für international unzuständig gehalten und den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass insbesondere eine Zuständigkeit nach Art. 3 lit. b EuUnthVO ausscheide, weil berechtigte Person im Sinne dieser Vorschrift nur der Unterhaltsberechtigte selbst, nicht aber eine staatliche Einrichtung sei, die gesetzlich auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche im Wege des Regresses geltend mache. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil das der unterhaltsberechtigten Hilfeempfängerin nach Art. 3 lit. a und lit. b EuUnthVO zustehende Wahlrecht, den Unterhalt gegen ihren Sohn sowohl bei dem für ihren Wohnsitz in Deutschland zuständigen Gericht als auch bei dem für den Wohnsitz des Antragsgegners in Österreich zuständigen Gericht geltend zu machen, auch von dem Antragsteller als Zessionar des Unterhaltsanspruchs ausgeübt werden könne.
6 Gegen diese Entscheidung wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der eine Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
7 II. Zum geltend gemachten Anspruch 8 Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Lebensstellung eines in einem Pflegeheim wohnenden Elternteils wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch seine Heimunterbringung bestimmt. Sein Unterhaltsbedarf im Sinne von § 1610 BGB deckt sich daher regelmäßig mit den für die Heimunterbringung anfallenden Kosten zuzüglich eines kleineren Barbetrags zur Finanzierung der von den Leistungen der Pflegeeinrichtung nicht erfassten Bedürfnisse (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 384/17 - FamRZ 2018, 1903 Rn. 11 und BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 25 f.; Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN). Kann ein pflegebedürftig gewordener Elternteil die Kosten seiner stationären Pflege aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht vollständig bestreiten, steht ihm ein ergänzender Anspruch auf Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 61 ff. SGB XII) zu. Zu dem dann in Betracht kommenden Übergang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche gegen die Kinder bestimmt § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das Folgende: "Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über."
9 Wegen der Durchsetzung der Ansprüche enthält § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII die folgende Regelung: "Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden."
10 III. Zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof 11 Die Frage, ob sich der Antragsteller auf Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Weil andere Gründe für eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte offensichtlich ausscheiden, wäre die Rechtsbeschwerde begründet, wenn Art. 3 lit. b EuUnthVO zugunsten des Antragstellers nicht eingreifen sollte. Im anderen Fall wäre die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
12 1. Die Europäische Unterhaltsverordnung ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
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17 Der Anspruch beruht auf der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seiner im Sozialhilfebezug stehenden Mutter. Der Europäische Gerichtshof geht grundsätzlich auch dann vom Vorliegen einer Zivilsache aufgrund einer zivilrechtlichen Rechtsgrundlage aus, wenn eine im bürgerlichen Recht wurzelnde Unterhaltsforderung im Wege einer Legalzession - wie hier gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - auf eine öffentliche Stelle übergegangen ist (vgl. zu § 7 UVG: EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 20 f. - Blijdenstein). Der übergegangene Unterhaltsanspruch ist von dem Antragsteller gemäß § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Der Antragsteller ist als öffentliche Einrichtung im Hinblick auf die Art und Weise der Geltendmachung der auf ihn übergegangenen Unterhaltsforderung nicht mit besonderen Befugnissen ausgestattet, wie sie insbesondere dem Sachverhalt zugrunde lagen, den der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache ‚Baten‘ zu beurteilen hatte (vgl. EuGH Urteil vom 14. November 2002 - Rs. C-271/00 - Slg. 2002 I-10489 Rn. 35 f. - Baten).
18 In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es auch nach deutschem Recht zu Fallkonstellationen kommen kann, in denen eine öffentliche Einrichtung ihren Regressanspruch gegenüber einem Unterhaltspflichtigen durchsetzen kann, obwohl dessen Leistungspflicht zuvor durch eine Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten abbedungen worden ist. Nach § 1614 Abs. 1 BGB sind beim Verwandtenunterhalt und beim Ehegattentrennungsunterhalt (vgl. §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) Vereinbarungen über den Verzicht auf zukünftige Unterhaltsleistungen generell verboten, womit sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch die Träger öffentlicher Leistungen geschützt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.
September 2015 - XII ZB 1/15 - FamRZ 2015, 2131 Rn. 12 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 48). Auch wenn kein gesetzliches Verbot eingreift, können sich Unterhaltsvereinbarungen, die sich objektiv zu Lasten öffentlicher Einrichtungen auswirken oder sogar deren Schädigung bezwecken, in bestimmten Einzelfällen am Maßstab der zivilrechtlichen Generalklausel des § 138 BGB als sittenwidrig und damit als nichtig erweisen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - FamRZ 2007, 197 Rn. 22 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Gemessen daran wird der Schutz der öffentlichen Einrichtungen vor einer sie benachteiligenden Vereinbarung der Parteien des Unterhaltsrechtsverhältnisses nach deutschem Recht in verschiedenen Formen durch das allgemeine Zivilrecht, nicht aber durch besondere Eingriffsbefugnisse der öffentlichen Einrichtungen gewährleistet.
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EuGH Urteile vom 27. Februar 1997 - Rs. C-220/95 - Slg. 1997, I-1147 Rn. 22 - van den Boogaard und vom 6. März 1980 - Rs. 120/79 - Slg. 1980, 731 Rn. 5 - de Cavel II). Gemessen daran stellt der Anspruch der Hilfeempfängerin gegen den Antragsgegner zweifellos eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne der Europäischen Unterhaltsverordnung dar, weil sich der Anspruch an den - durch die Heim- und Pflegekosten geprägten - Lebensbedürfnissen der Hilfeempfängerin orientiert und zudem die Bedürftigkeit der Hilfeempfängerin und die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners bei der Leistungsbemessung berücksichtigt werden. Geht eine Forderung, welche selbst die Voraussetzungen für eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne der Europäischen Unterhaltsverordnung erfüllt, kraft Legalzession auf einen Dritten über, verliert sie dadurch nicht ihre unterhaltsrechtliche Natur (vgl. für das deutsche Recht: Senatsbeschluss BGHZ 197, 326 = FamRZ 2013, 1202 Rn. 16 mwN).
21 2. In den Fällen, in denen die Europäische Unterhaltsverordnung auf einen Unterhaltsregress Anwendung findet, kann eine öffentliche Einrichtung ihren Regressanspruch gemäß Art. 3 lit. a EuUnthVO unzweifelhaft am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsverpflichteten Person verfolgen. Es ist bislang noch ungeklärt, ob Art. 3 lit. b EuUnthVO für den Unterhaltsregress öffentlicher Einrichtungen einen weiteren Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt der originär unterhaltsberechtigten Person bereitstellt.
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23 Die abweichende Ansicht, der sich auch das Oberlandesgericht in seiner angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, weist vor allem darauf hin, dass die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach der Europäischen Unterhaltsverordnung keine auf die Bedürfnisse eines wirtschaftlich schwächeren Beteiligten zugeschnittene Ausnahmeregelung mehr darstelle, sondern der Grundkonzeption des Art. 3 EuUnthVO gleichrangige allgemeine Zuständigkeiten zugrunde lägen. Die Anwendung von Art. 3 lit. b EuUnthVO auf den Unterhaltsrückgriff staatlicher Einrichtungen fördere eine effektive Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs und vermeide eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung eines im Ausland lebenden Unterhaltsschuldners (vgl. AG Stuttgart FamRZ 2014, 786 f.; MünchKommFamFG/Lipp 3. Aufl. Vorbem. zu Art. 3 EG-UntVO Rn. 29 ff.; Rauscher/Andrae EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 3 EG-UntVO Rn. 44; BeckOGK/Wurmnest [Stand: Oktober 2017] Art. 3 EU-UnterhaltsVO Rn. 43 ff.; Hk-ZPO/Dörner 8. Aufl. Art. 3 EuUnthVO Rn. 5; Hausmann IntEuFamR 2. Aufl. Rn. C-108; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 9 Rn. 644; Gitschthaler/Fuchs Internationales Familienrecht Art. 3 EuUVO Rn. 23; Reuß FS Simotta [2012] S. 483, 489 f.; Mankowski IPrax 2014, 249, 250 ff.).
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25 Die Auslegung von Art. 3 lit. b EuUnthVO hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verordnungsautonom im Lichte seiner Ziele, seines Wortlauts und der Systematik zu erfolgen, in die er eingebettet ist (vgl. EuGH Urteil vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 25 - Sanders und Huber). Vor diesem Hintergrund hat der Senat das Folgende erwogen:
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27 Nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 EuUnthVO kann nur eine natürliche Person als unterhaltsberechtigte Person angesehen werden, nicht dagegen eine regressnehmende öffentliche Einrichtung. Nach Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO werden öffentliche Einrichtungen für die Zwecke der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung den unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt. Die ihnen dadurch verliehene Befugnis, Anträge zur Feststellung der Anerkennung oder zur Vollstreckbarerklärung zu stellen, hätten öffentliche Einrichtungen - wie in Erwägungsgrund 14 klargestellt wird - ohne die besondere Regelung in Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO nicht. Zwar enthält die Verordnung für Erkenntnisverfahren keine dem Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO entsprechende Regelung. Für das Zuständigkeitssystem der Verordnung folgt daraus aber zunächst nur, dass eine öffentliche Einrichtung nicht als "berechtigte Person" im Sinne von Art. 3 lit. b EuUnthVO angesehen werden kann und sie damit auch nicht befugt ist, den Gerichtsstand an ihrem eigenen gewöhnlichen Aufenthalt - also beispielsweise dem Behördensitz - für sich in Anspruch zu nehmen. Ob sich eine öffentliche Einrichtung auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des originär Unterhaltsberechtigten berufen kann, ist eine davon zu unterscheidende Frage.
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29 Der Europäische Gerichtshof hat zu Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ erkannt, dass sich eine öffentliche Einrichtung für ihre Regressklage nicht auf den Gerichtsstand am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten berufen kann. Diese Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof damit begründet, dass nach der Systematik des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ) den allgemeinen Grundsatz darstelle, während die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden besonderen Zuständigkeitsregeln - insbesondere Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ - keiner erweiternden Auslegung zugänglich seien, zumal das Übereinkommen der Zuständigkeit von Gerichten am Wohnsitz des Klägers generell ablehnend gegenüberstehe (vgl.
EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 25 - Blijdenstein; vgl. auch EuGH Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565 Rn. 19 - Kalfelis). Die in Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ vorgesehene Ausnahme bezwecke, dem Unterhaltskläger, der in einem solchen Verfahren als die schwächere Partei angesehen wird, eine alternative Zuständigkeitsgrundlage zu bieten. Dieser spezifische Zweck habe Vorrang vor dem mit der Regel des Art. 2 EuGVÜ verfolgten Zweck, welcher seinerseits darin bestehe, den mit einer Klage überzogenen und deshalb generell als schwächere Partei anzusehenden Beklagten zu schützen (vgl. EuGH Urteile vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 29 - Blijdenstein und vom 20.
März 1997 - Rs. C-295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rn. 19 - Farrell). Eine öffentliche Einrichtung, die gegen einen Unterhaltsverpflichteten eine Regressklage erhebe, befinde sich aber diesem gegenüber nicht in einer unterlegenen Position. Außerdem sei der Unterhaltsberechtigte, dessen Bedarf durch die Leistungen dieser öffentlichen Einrichtung gedeckt worden ist, nicht mehr in einer schwierigen finanziellen Lage. Zudem seien die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten am besten dazu in Lage, dessen finanzielle Mittel zu beurteilen (vgl. EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 30 f. - Blijdenstein).
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Zum anderen sind die Gerichte am Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten wegen ihrer Sachnähe am besten dazu in der Lage, die Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und seine Bedürftigkeit festzustellen (vgl. Jenard-Bericht zum EuGVÜ ABl. EG Nr. C 59 vom 5. März 1979, S. 1, 25; hierauf Bezug nehmend auch EuGH Urteile vom 18. Dezember 2014 - Rs. C-400/13 und C-408/13 - FamRZ 2015, 639 Rn. 34 - Sanders und Huber und vom 20. März 1997 - Rs. C-295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rn. 24 f. - Farrell). Hätte der Verordnungsgeber in diesen weiteren Regelungszielen nur unwesentliche Nebenzwecke erblickt, die den eigentlichen Hauptzweck des Schutzes einer potentiell unterlegenen Prozesspartei lediglich verstärken, hätte er den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten konsequenterweise nur für Klagen der unterhaltsberechtigten Person eröffnen dürfen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm besteht dieser Gerichtsstand jedoch unabhängig davon, ob der Unterhaltsberechtigte selbst klagt oder ob er von der unterhaltspflichtigen Person - etwa im Wege einer die Unterhaltspflicht leugnenden (negativen) Feststellungsklage - verklagt wird.
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Borrás/Degeling Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance Rn. 591, veröffentlicht bei www.hcch.net). Daraus erschließt sich nach Ansicht des Senats, dass bei der Beratung des Haager Unterhaltsübereinkommens wie selbstverständlich von einer Befugnis öffentlicher Einrichtungen ausgegangen worden ist, einen Unterhaltstitel aus übergegangenem Recht am Gerichtsstand des hilfebedürftigen Unterhaltsberechtigten errichten zu lassen. Die Europäische Union hat sich an der Ausarbeitung des Haager Unterhaltsübereinkommens beteiligt. Es erscheint schon deshalb naheliegend, dass der europäische Verordnungsgeber, der mit Art. 64 Abs. 1 EuUnthVO eine Art. 36 Abs. 1 HUÜ 2007 im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift geschaffen hat, von vergleichbaren Vorstellungen getragen worden sein könnte.
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36 Der Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 192 vom 22. Juli 2011, S. 39 ff.) enthält bezüglich öffentlicher Einrichtungen keine Vorbehaltserklärung nach Art. 20 Abs. 2 HUÜ 2007, so dass sich die Anerkennungspflicht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch auf solche unter Art. 20 lit. c HUÜ 2007 fallenden Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsübereinkommens erstreckt, die in einem Erkenntnisverfahren am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten zugunsten von öffentlichen Einrichtungen ergangen sind. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verständlich, öffentlichen Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union eine Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person zu versagen.
37 3. In der Gesamtschau lässt sich die richtige Auslegung des Art. 3 lit. b EuUnthVO indessen nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eindeutig ableiten. Vielmehr bleiben bei der Auslegung der Vorschrift vernünftige Zweifel.
Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308602019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public