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BGH XII ZB 660/14

KORE308632017 ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB660.14.0 BGH 12. Zivilsenat 20170906 XII ZB 660/14 Beschluss § 1591 BGB, § 1592 BGB, § 5 Abs 3 TSG, § 8 Abs 1 TSG, § 11 S 1 TSG vorgehend KG Berlin, 30. Okto

Art. 1Abs.

1 GG. Dabei verkennt der Senat im Ausgangspunkt nicht, dass es die Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines transsexuellen Elternteils beeinträchtigen kann, wenn ihm im Verhältnis zu einem nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen oder gezeugten Kind ein rechtlicher Status - Vater oder Mutter - zugewiesen ist, welcher der geschlechterbezogenen Elternrolle seines selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlechts nicht entspricht. Die Persönlichkeitsentfaltung ist allerdings gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in die Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gestellt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden. Dies ist bei den §§ 1591, 1592 BGB und § 11 Satz 1 TSG der Fall, und zwar auch auf der Grundlage der vom Senat für zutreffend befundenen Auslegung von § 11 Satz 1 TSG. 25

  1. aa)Das deutsche Abstammungsrecht ist - wie die weitaus meisten Rechtsordnungen weltweit - davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunktionen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verknüpft, indem es in § 1591 BGB die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter) und in § 1592 BGB die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zuweist. Hiergegen lassen sich keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken erheben. Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine Verpflichtung zur Schaffung eines "geschlechtsneutralen" Abstammungsrechts entnehmen, in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinhalt dekonstruiert und als rechtliche Kategorien aufgegeben werden (vgl. hierzu Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659 f.; Scherpe The Present and Future European Family Law S. 131; Wiggerich StAZ 2017, 8, 12; vgl. auch Althoff/Schabran/Follmar-Otto Gutachten "Geschlechtervielfalt im Recht", veröffentlicht auf www.bmfsfj.de S. 55 ff.). Denn letztlich ist die Verknüpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht unbestreitbar biologisch begründet. Auch die Verfassung selbst legt in Art. 6 Abs. 4 GG eine solche Verknüpfung zugrunde, indem sie der "Mutter" einen besonderen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft gewährt. Statusrechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abweichenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten sind (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72), können und müssen daher auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts gelöst werden (vgl. auch Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1181 f. zur Elternschaft von Intersexuellen). 26
  2. bb)Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die auf Abstammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820). Durch die Regelung des § 11 Satz 1 TSG ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72). 27

(1)Eine von den biologischen Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche Zuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weitreichende Folgen, weil Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig austauschbar sind, sondern sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als rechtlicher Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden (anders möglicherweise nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bei dem von einer Frau geborenen Kind, vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b), weil seine genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung der Samenzelle, sondern - sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen) Eizellenspende vorliegt - durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird. Ließe man eine über die Eizelle vermittelte genetische Abstammung maßgebend sein, stünde dies im Widerspruch zu der sich aus § 1591 BGB ergebenden gesetzlichen Wertentscheidung, dass die statusrechtliche Zuordnung gerade nicht an die genetische Herkunft der Eizelle angeknüpft werden soll. Eine abstammungsrechtliche Zuordnung zum betroffenen Kind kann deshalb für einen gebärenden Frau-zu-Mann-Transsexuellen systemgerecht nur auf eine Mutterschaft im Sinne des § 1591 BGB zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Erst die an die Geburt anknüpfende Zuordnung zu einer Mutter eröffnet dem Kind rechtlich oder faktisch auch den Weg der Zuordnung zu einem Vater. Allein aufgrund der rechtlichen Zuordnung als Mutter des Kindes steht einem unverheirateten Frau-zu-Mann-Transsexuellen gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB auch die alleinige elterliche Sorge zu, aus der beispielsweise das Recht auf alleinige Bestimmung des Vornamens folgt. 28
(2)Auch die Grundrechte der Kinder wären durch eine abweichende Zuordnung berührt. 29 Zum einen anerkennt das Bundesverfassungsgericht unter Heranziehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses Recht verleiht zwar keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 877 Rn. 38 und FamRZ 1989, 255, 258; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7). Wesentliche, dem Geburtenregister zu entnehmende Informationen zu seiner Abstammung würden dem Kind aber vorenthalten, wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen oder nur in einer im Widerspruch zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise darstellen würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführen will. 30 Zum anderen kann das aus Art. 2 Abs.

Art. 6Abs.

2 Satz 1 GG hergeleitete Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch beide Elternteile betroffen sein, wenn einem Kind, dem rechtlich zunächst nur ein Elternteil zugewiesen ist, die statusrechtliche Zuordnung zu dem anderen Elternteil unmöglich gemacht wird, der dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen kann. Dies gilt für eine durch Adoption angestrebte Eltern-Kind-Zuordnung (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44 f.; Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 41), aber erst recht für eine solche, die auf die leibliche Abstammung gegründet werden soll. Würde der Beteiligte zu 1 dem betroffenen Kind als rechtlicher Vater zugewiesen werden, könnte das Kind die mit Statusfolgen verbundene Feststellung seiner Abstammung von seinem genetischen Erzeuger - dem vertrauten Samenspender - nur noch unter der unzumutbaren Voraussetzung erreichen, zuvor die konkurrierende "Vaterschaft" des einzigen ihm bislang zugewiesenen Elternteils durch Anfechtung beseitigen zu müssen. 31

  1. cc)Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anknüpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion dem Kind eine rechtlich beständige Zuordnung zu einem Vater und einer Mutter verschafft. Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der - nicht nur theoretischen - Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen (§§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 TSG; vgl. auch BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 67), nicht der Fall. Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, sollen allein in Berlin zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Option Gebrauch gemacht haben. 32
  2. b)Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Beteiligte zu 1 gegenüber anderen rechtlichen Männern nicht diskriminiert. Das Gleichheitsgrundrecht steht der rechtlichen Berücksichtigung biologisch zwingender Unterschiede bei der abstammungsrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung nicht entgegen (BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 7. Mai 2013 - 8017/11 - FamRZ 2014, 97 Rn. 30 - B und G.B. gegen Deutschland). Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der Beteiligte zu 1 von anderen rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörenden Personen durch seine tatsächlich-biologische Disposition, Kinder empfangen und gebären zu können. Dies rechtfertigt es, ihn im statusrechtlichen Verhältnis zu einem von ihm selbst geborenen Kind anders zu behandeln als solche Männer, die diese Fähigkeit nicht besitzen. 33
  3. c)Schließlich ist auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Schon der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht betroffen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt als Freiheitsrecht unter dem Aspekt der Familie die Berechtigung der Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht zu gestalten (BVerfG FamRZ 1989, 715, 717). Der Staat hat sich daher insbesondere solcher Regelungen zu enthalten, welche die familiäre Solidarität missachten oder Eingriffe in die Familie gerade wegen der familiären Verbindung vorsehen oder erlauben (BeckOK GG/Uhle [Stand: Juni 2017] Art. 6 Rn. 28 mwN). Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird aber nicht dadurch berührt, welche statusrechtliche Zuordnung ihnen das Abstammungsrecht zuweist oder verweigert (vgl. auch BVerfG FamRZ 2010, 1621). 34 2. Der Beteiligte zu 1 wird auch durch den Inhalt der vom Beschwerdegericht angeordneten Registereintragung nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG) verletzt. 35

  1. a)Allerdings kommt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine besondere Bedeutung zu. Denn die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632, 1633). Die von der Änderung der Vornamen bzw. der Geschlechtszugehörigkeit Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen bzw. der Änderung ihrer rechtlichen Geschlechtszuordnung geschützt werden (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 10). Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 1340; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, 3532; OVG Münster ZBR 2010, 208, 209). 36 Der Anspruch, die früheren Vornamen bzw. das frühere Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, besteht indessen nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden. § 5 Abs. 1 TSG (iVm § 10 Abs. 2 TSG) konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen bzw. die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 12). 37
  2. b)Der Zweck der Führung der Personenstandsregister besteht darin, beweiskräftige Unterlagen über den Personenstand einer Person zur Verfügung zu stellen. Personenstandsrechtlich relevante Daten können ausschließlich durch die Beurkundungen in den Personenstandsregistern bewiesen werden (§ 54 Abs. 1 PStG). Andere Register haben diese besondere Beweiskraft auch dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 20 ff.; vgl. auch Gaaz/Bornhofen PStG 3. Aufl. § 54 Rn. 6). Die aus den Personenstandsregistern ausgestellten Personenstandsurkunden haben dabei grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Registern selbst (§ 54 Abs. 2 PStG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist "Personenstand" die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst daher insbesondere Daten über die Geburt und die damit in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Wenn die Abstammung - wie hier - nach deutschem Recht beurteilt wird, gehört es zu diesen familienrechtlichen Tatsachen, welche Person dem Kind als Mutter (§ 1591 BGB) und welche Person ihm als Vater (§ 1592 BGB) zugeordnet ist. 38
  3. c)Die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister überwiegen das Interesse des Beteiligten zu 1, sich durch Eintragungen in das Geburtenregister des Kindes nicht der möglichen Gefahr einer - unmittelbaren oder mittelbaren - Aufdeckung seiner Transsexualität auszusetzen. 39
  4. aa)Diese Gefahr wird durch die gesetzlichen Regelungen über die Benutzung der Personenstandsregister in vielfältiger Weise abgemildert. 40 Der Kreis der Personen, denen auf Antrag Geburtsurkunden zu erteilen oder Einsicht in das Geburtenregister zu gewähren ist, wird durch § 62 Abs. 1 PStG von vornherein beschränkt. Es handelt sich dabei in erster Linie um den Betroffenen selbst, auf den sich der Registereintrag bezieht, sowie um dessen Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge (§ 62 Abs. 1 Satz 1 PStG). Bei den letztgenannten Personen dürfte schon aufgrund der familiären Nähebeziehung in der Regel vermutet werden können, dass ihnen die mögliche Transsexualität eines Elternteils des von dem Geburtenregistereintrag Betroffenen nicht unbekannt ist. Andere Personen müssen grundsätzlich zunächst ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, bevor ihnen eine Urkunde erteilt oder Einsicht gewährt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 2 PStG). Darüber hinaus besteht für den transsexuellen Elternteil die Möglichkeit, die Eintragung eines Sperrvermerks (§ 64 Abs. 1 PStG) zu beantragen, solange er als gesetzlicher Vertreter seines (minderjährigen) Kindes handeln kann. 41 Faktisch dürfte sich eine nennenswerte Gefahr einer Offenbarung der Transsexualität im Wesentlichen nur dann ergeben, wenn der transsexuelle Elternteil im Rechtsverkehr selbst dazu angehalten ist, die nach § 59 PStG aus dem Geburtenregister zu erstellende Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen. Wenn dabei allerdings nur die Tatsache der Geburt zu beweisen ist, kann sich ein transsexueller Elternteil Geburtsurkunden mit einem eingeschränkten Inhalt bedienen, in denen Angaben zu den Eltern des Kindes nicht aufgenommen worden sind (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PStG). Diese Möglichkeit wurde bei der Reform des Personenstandsrechts gerade mit Blick auf das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 52). 42
  5. bb)Im Übrigen könnte - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen auch die Verwendung einer Geburtsurkunde, die den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als "Vater" - oder geschlechtsneutral als "Elternteil" (dies für zulässig haltend: AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 19) - des Kindes ausweist, wenig zur Geheimhaltung der Transsexualität des Beteiligten zu 1 beitragen. Sind beide Elternteile im Geburtenregister vermerkt, werden keine Geburtsurkunden mit einem solcherart eingeschränkten Inhalt erstellt, dass nur die Angaben zu einem Elternteil nicht aufgenommen werden (Nr. 59.4 PStG-VwV; vgl. auch Berkl Personenstandsrecht Rn. 1115). Deshalb führt eine Geburtsurkunde, in der eine männliche Person als einziger Elternteil eines in Deutschland geborenen Kindes angegeben ist, unvermeidbar zu Spekulationen darüber, warum es (vermeintlich) keine Person gibt, die dieses Kind geboren hat, und damit auch zu möglichen, wenn nicht sogar naheliegenden Rückschlüssen auf die Transsexualität des in der Geburtsurkunde angegebenen Elternteils. 43
  6. cc)Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters gebietet es freilich nur, im Geburtenregister die zutreffende Eltern-Kind-Zuordnung zu beurkunden. Ist der Beteiligte zu 1 hiernach als "Mutter" des Kindes einzutragen, hat die (darüber hinaus gehende) Eintragung seiner früher geführten weiblichen Vornamen (§ 5 Abs. 3 TSG) in Bezug auf das verfassungsrechtlich relevante Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG allerdings keine eigenständige Bedeutung mehr. Wie bereits ausgeführt, soll § 5 Abs. 3 TSG es den Kindern später ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenregistereinträgen und Geburtsurkunden nachzuweisen, die keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern geben. Damit verfolgt der Gesetzgeber im Interesse der Kinder einen grundsätzlich legitimen Zweck. IV. 44 Auch ein Verstoß gegen Konventionsrecht liegt nicht vor. 45 1. Soweit es um den aus Art. 8 EMRK hergeleiteten Anspruch transsexueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität geht, räumt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Staaten ein grundsätzlich weites Ermessen ein, wenn es um einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder den Ausgleich von Konflikten zwischen verschiedenen von der Konvention geschützten Rechten geht (vgl. etwa EGMR Urteil vom 6. April 2017 - 79885/12, 52471/12 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 Rn. 121 - G. und N. ./. Frankreich). Dieses Ermessen hat Deutschland nicht überschritten, indem es die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als "Vater" oder als "Mutter" an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils anknüpft. Eine einheitliche Handhabung lässt sich hierzu in den europäischen Staaten nicht feststellen (vgl. Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659). Die diesbezüglichen Regelungen des deutschen Rechts berücksichtigen in angemessener Weise das öffentliche Interesse an der Kohärenz der nationalen Rechtsordnung und das - ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte - Persönlichkeitsrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. 46 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerden auf eine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stockholm (Förvaltningsrätten i Stockholm) vom 14. April 2014 (24685-13) berufen, vermag der Senat dem dort gefundenen Ergebnis nicht beizutreten, zumal ein Begründungselement dieser Entscheidung auch darin besteht, dass das schwedische Recht - anders als das deutsche Recht - gerade keine explizite gesetzliche Regelung zur Lösung von abstammungsrechtlichen Zuordnungskonflikten beim Auseinanderfallen von biologischem und rechtlich zugewiesenem Geschlecht der Eltern kennt (vgl. Garland in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part III: Legal Views - Sweden] S. 309). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308632017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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