KORE308642018 ECLI:DE:BGH:2018:170418UVIZR237.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20180417 VI ZR 237/17 Urteil § 823 Abs 1 BGB vorgehend OLG Zweibrücken, 1. Juni 2017, Az: 4 U 124/16, Urteilvorgehend LG Frankenthal, 27. Juni 2016, Az: 5 O 2/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Deliktshaftung: Zurechenbarkeit der psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten während des Einsatzes bei einem Amoklauf Die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eingetreten ist, ist dem Amokläufer zuzurechnen. Der Zurechnung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass sich in der Gesundheitsverletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hat. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juni 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen 1 Das klagende Land nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 72 LBG Rheinland-Pfalz) wegen der Verletzung der psychischen Gesundheit eines Polizeibeamten auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Amoklauf des Beklagten am 18. Februar 2010 in einer Berufsbildenden Schule in L. Der Beklagte, ein ehemaliger Schüler dieser Schule, der an dem sogenannten Klinefelter-Syndrom leidet und aufgrund dessen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelt hat, begab sich an diesem Tag während der Unterrichtszeit in das Schulgebäude. Er war mit einem Messer und einer geladenen Schreckschusspistole bewaffnet und führte bengalische Feuer mit sich. Er wollte seinen früheren Lehrer B. und den Schulleiter L. töten. Mittels der Feuerwerkskörper wollte er Feueralarm und damit Chaos auslösen, um sodann weitere Lehrer sowie Schüler töten zu können. 3 Nach Betreten des Schulgebäudes traf der Beklagte auf den Lehrer B. und tötete diesen durch fünf Messerstiche. Im Anschluss daran löste er Feueralarm aus. Er bedrohte drei Lehrer, denen er im Treppenhaus begegnete, mit der Schreckschusspistole, schlug einen der Lehrer zu Boden und gab mehrere Schüsse aus seiner Schreckschusspistole ab, darunter einen auf den Schulleiter L., der ihn zum Aufgeben bewegen wollte. 4 Zu den nach Verständigung der Polizei zum Tatort beorderten Polizeibeamten gehörte der Polizeibeamte K., der mit drei weiteren Kollegen das Schulgebäude betrat und es gezielt nach dem mutmaßlichen Amokläufer durchsuchte. Nachdem die Polizisten den Beklagten gestellt hatten, forderten sie ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen zur Aufgabe auf. Der Beklagte warf daraufhin seine Schreckschusspistole und eine Umhängetasche weg und ließ sich festnehmen. 5 Bei dem Polizeibeamten K. lag infolge dieses Vorfalls eine Anpassungsstörung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung vor, die eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hatte und zu einer Dienstunfähigkeit vom 22. Februar 2010 bis 13. März 2010 führte. 6 Das klagende Land hat als Versorgungsträger aus übergegangenem Recht der nach dem Amoklauf an ihrer (psychischen) Gesundheit beschädigten Landesbediensteten - mehrerer Lehrer und des Polizeibeamten K. - Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung verlangt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, bezogen auf den Polizeibeamten K. in Höhe von 3.053,77 € nebst Zinsen. Auf die Berufung des Beklagten, mit der sich dieser allein gegen seine Verurteilung im Hinblick auf die Gesundheitsbeschädigung des Polizeibeamten K. gewandt hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil insoweit abgeändert und die Klage in diesem Umfang abgewiesen. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt das klagende Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. 8 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2017, 1184 veröffentlicht ist, hat einen auf das klagende Land übergegangenen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der von dem Polizeibeamten K. anlässlich des Amoklaufs des Beklagten erlittenen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen verneint. Zwar stellten traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine Verletzung der Gesundheit im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar, welche dem Schädiger grundsätzlich zuzurechnen seien. Erforderlich sei aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Schädigers und dem Gesundheitsschaden. Daran fehle es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte die ihn festnehmenden Polizeibeamten nicht angegriffen, sondern sich widerstandslos festnehmen lassen, nachdem diese ihn unter Vorhalt ihrer Dienstwaffen zur Aufgabe aufgefordert hätten. Die psychischen Beeinträchtigungen des Polizeibeamten K. beruhten somit allein darauf, dass er im dienstlichen Einsatz die Situation des Amoklaufs in der Schule und die damit einhergehenden schlimmen Folgen, die aber unmittelbar dritte Personen - in erster Linie Lehrer - betroffen hätten, miterlebt habe. Zu der Ausbildung und dem Beruf von Polizeibeamten oder sonst hauptberuflich tätigen Hilfs- und Rettungskräften gehöre es aber, psychisch belastende Einsatzlagen zu bewältigen und die sich daraus ergebenden Erfahrungen und Erlebnisse zu verarbeiten. Psychische Gesundheitsstörungen als Folge von traumatischen Erlebnissen bei dienstlichen Einsätzen gehörten daher für Angehörige solcher Berufe grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Anders könne es beim Vorliegen zusätzlicher Umstände zu beurteilen sein, etwa bei einem direkten tätlichen Angriff gegen Polizeibeamte bei der Ausübung ihres Dienstes oder bei einem sonstigen Verhalten von Straftätern, welches den Polizeibeamten zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausfordere. Solches sei hier aber nicht der Fall gewesen. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil sich der Polizeibeamte K. damit konfrontiert gesehen habe, während des Einsatzes notfalls von der Schusswaffe gegen den Beklagten Gebrauch machen zu müssen. Auch dies gehöre zum Berufsrisiko jedes Polizeivollzugsbeamten. II. 9 Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von dem Polizeibeamten K. erlittene psychische Gesundheitsverletzung ist dem Beklagten zuzurechnen und löst daher einen Schadensersatzanspruch gegen diesen aus § 823 Abs. 1 BGB aus, der gemäß § 72 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz auf das klagende Land übergegangen ist. 10 1. Durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, VersR 2015, 501 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 8; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, VersR 2001, 874, 875; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344). Dies gilt selbstverständlich auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem Amoklauf ergeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag infolge des von dem Beklagten ausgelösten Geschehens vom 18. Februar 2010 bei dem Polizeibeamten K. eine Anpassungsstörung als Reaktion auf eine schwere seelische Belastung vor, die eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit des K. zur Folge hatte. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, VersR 2015, 590 Rn. 9, 19; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, VersR 2015, 501 Rn. 7, jeweils mwN), sind vorliegend nicht zu erfüllen. Der Polizeibeamte K. führt seine psychischen Beeinträchtigungen nicht mittelbar auf die Verletzung oder den Tod eines Dritten zurück, sondern darauf, dass er selbst unmittelbar dem Geschehen eines Amoklaufs ausgesetzt wurde und dieses psychisch nicht verkraften konnte. 11 Für die Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten K. war das Verhalten des Beklagten sowohl äquivalent als auch adäquat kausal. 12 2. Die geltend gemachte psychische Gesundheitsverletzung ist dem Beklagten zuzurechnen. Die Gefahr, die sich in dieser Verletzung realisiert hat, ist nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Der Umstand, dass sich ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten K. verwirklicht hat, steht jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden der Zurechnung nicht entgegen. 13
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