(Fortentwicklung von BGH, Urteil vom
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des
m Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt
rückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger
1/10 und der Beklagten
9/10 auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte
tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger (Leasingnehmer) und die Beklagte (Leasinggeberin) streiten darum, wem nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags aufgrund eines Diebstahls des Leasingfahrzeugs der sowohl den Ablöse- als auch den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neuwertanteil der Versicherungsleistung aus einer von dem Kläger auf Neuwertbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung
steht. 2 Am 2. Mai 2017 schlossen die Parteien für die Dauer von 36 Monaten einen Vertrag für gewerbliches Leasing über ein Neufahrzeug des Typs BMW X 5 M50D. Der Kläger schloss für das Fahrzeug, wie vertraglich vorgesehen, eine Vollkaskoversicherung ab. Dabei handelte es sich um eine Versicherung auf Neuwertbasis,
deren Abschluss er insoweit nicht verpflichtet war. 3 In der Nacht vom
r Zeit des Diebstahls belief sich auf 66.974,79 € netto. Der Betrag, der
r vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands der Beklagten einschließlich ihres kalkulierten Gewinns notwendig ist (Ablösewert), beträgt 63.925,71 €, der (versicherte) Neupreis 95.941,18 €. Der Versicherer erstattete der Beklagten den Neupreis. 4 Der Kläger hat - unter Fristsetzung bis
m 17. September 2018 -
nächst Auszahlung der Differenz von 32.015,47 € zwischen dem Neupreis und dem Ablösewert sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Die darauf gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. 5 Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Hinblick auf die Differenz von 28.966,39 € zwischen dem versicherten Neupreis und dem Wiederbeschaffungswert sowie Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, weiter. 6 Die Revision hat - bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung - Erfolg. I. 7 Das Berufungsgericht (OLG Köln, RuS 2020, 81) hat
r Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 8 Dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hinsichtlich des der Beklagten überwiesenen Übererlöses nicht
. Zwar handele es sich bei der Zahlung des Versicherers um eine Leistung des Klägers, diese sei jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. 9 Nach der Wertung des § 285 BGB gebühre die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Versicherungsleistung dem Leasinggeber. Das Berufungsgericht schließe sich dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
m Abschluss einer Neupreisversicherung verpflichtet gewesen sei. Es sei bereits nicht hinreichend dargetan, dass es sich tatsächlich um eine überobligatorische Leistung des Klägers gehandelt habe.
dem sei die Beklagte vertraglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Leasingnehmer abzuschließen. 13 Der Leasingvertrag enthalte auch keine Obergrenze für auszukehrende Entschädigungen, sondern regele nur die Bemessung des Kündigungsschadens. Auch lasse sich als "Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl" bezeichnete Vereinbarung dafür heranziehen, dass die Beklagte sich gerade nicht grundsätzlich und in jedem Fall auf den Kündigungsschaden habe beschränken wollen. Denn danach habe sie ausdrücklich nur unter bestimmten, kumulativ
erfüllenden Voraussetzungen auf die Geltendmachung der Differenz (GAP) zwischen dem Kündigungsschaden und dem Wiederbeschaffungswert verzichten wollen. Daraus lasse sich im Umkehrschluss entnehmen, dass die Beklagte davon ausgehe, bei einer Versicherung auf Basis des Neupreises oder des Kaufwerts beziehungsweise bei einer anderweitigen GAP-Deckung stünde ihr die jeweilige Differenz
. II. 14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) erhobenen Anspruch
Unrecht verneint, soweit es die vom Kläger in der Revisionsinstanz noch begehrte Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert (66.974,79 €) und dem versicherten Neuwert des Fahrzeugs (95.941,18 €) betrifft. 15 1. Noch rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag nach der insoweit in erster Linie maßgeblichen Zweckbestimmung der
wendung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom
wendender) und die Beklagte (als Zahlungsempfängerin) gingen übereinstimmend davon aus, dass mit der Zahlung eine Verbindlichkeit des Klägers aus dem Leasingvertrag habe erfüllt werden sollen (
r Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen siehe BGH, Urteile vom
der von dem Kläger über 95.941,18 € auf Neuwertbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung - im Verhältnis der Leasingvertragsparteien
einander bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrags dem Leasingnehmer
. 17 a) Im Schrifttum ist diese Frage allerdings bisher umstritten. Nach einer - vom Berufungsgericht geteilten - Auffassung steht eine entsprechende Differenz grundsätzlich allein dem Leasinggeber
. Als juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts sei er stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Objektes resultierten, es sei denn, der Leasingvertrag enthalte eine ausdrücklich hiervon abweichende Regelung (vgl. Moseschus, EWiR 2005, 203, 204; Zahn in Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., Rn. O 158 ff.; Weber, NJW 2008, 992; Nitsch, NZV 2011, 14, 15; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 BGB Rn. 143c). 18 Nach anderer Ansicht steht der Neuwertanteil dem Leasingnehmer
, wenn der Kaskoversicherer den Versicherungsfall auf Neuwertbasis abrechnet und die Versicherungsleistung infolgedessen über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht. Die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB, wonach dem Eigentümer der untergegangenen Leasingsache das Surrogat als Leistung
zuerkennen sei, komme hier nicht
m Tragen. Soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, sei sie kein Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug, sondern allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe (vgl. Reinking/Hettwer in Reinking/Eggert, Der Autokauf,
steht, wenn es dadurch
einem Mehrerlös kommt, der Leasinggeber also einen über den
r vollen Amortisation erforderlichen Ablösebetrag hinausgehenden Erlös realisiert (Senatsurteil vom
letzt genannten Literaturmeinung. 21 Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats, dass eine auf den Wiederbeschaffungswert erbrachte Versicherungsleistung in den betreffenden Fallgestaltungen auch dann dem Leasinggeber
steht, wenn er dadurch einen über sein Amortisationsinteresse hinausgehenden Erlös realisieren kann, lässt sich nicht auf eine darüberhinausgehende Neuwertspitze übertragen. Denn diese repräsentiert bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht das (dem Leasinggeber als Eigentümer
gewiesene) Sacherhaltungsinteresse im Sinne eines Erhalts oder einer Absicherung des im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestehenden Fahrzeugwerts. Es geht auch nicht um die Verwirklichung der Chance, dass es
einer Wertsteigerung des Fahrzeugs gegenüber der
Vertragsbeginn vorgenommenen Kalkulation (etwa aufgrund geänderter Marktpräferenzen) kommt. Vielmehr beruht die Neuwertspitze auf der Eigenart einer Versicherung
m Neuwert, die in bestimmten Konstellationen - wie auch hier -
einer Entschädigungsleistung der Versicherung führt, die sowohl über den Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlusts als auch über den vom Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung beanspruchten Ablösewert hinausgeht. Ein solcher "Übererlös" aufgrund der vom Leasingnehmer abgeschlossenen und von ihm finanzierten Kaskoversicherung ist nach der Interessenlage aber dem Leasingnehmer
gewiesen. 22 aa) Die Neuwertversicherung dient, soweit sie über den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts im Zeitpunkt des Versicherungsfalls hinausgeht, dem Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers, sich durch Einsatz der Versicherungsleistung wieder ein Neufahrzeug beschaffen
können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 mwN). Einem fabrikneuen Fahrzeug kommt nach der Verkehrsauffassung eine besondere Wertschätzung
, die sich auch darin widerspiegelt, dass es in den ersten ein oder zwei Jahren seit der Anschaffung und Ingebrauchnahme einen überproportionalen Wertverlust erleidet. Der Versicherungsnehmer, der das Fahrzeug nicht über ein Leasinggeschäft finanziert hat und deshalb sowohl Fahrzeughalter als auch Eigentümer ist, kann mit Hilfe der Versicherungsleistung aus der Neuwertversicherung wiederum ein vergleichbares Neufahrzeug anschaffen. Er muss dann nicht
sätzliche eigene Mittel für die Anschaffung eines Neufahrzeugs einsetzen oder sich damit
friedengeben, mit einer in Höhe des Wiederbeschaffungswerts gezahlten Versicherungsleistung nur ein Gebrauchtfahrzeug
erwerben. 23 bb) Beim Leasingvertrag fallen allerdings Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer auseinander. Das Interesse, mit Hilfe einer Neuwertentschädigung wiederum ein Neufahrzeug anschaffen und nutzen
können, liegt aber im Rahmen eines Leasingvertrags beim Leasingnehmer und nicht beim Leasinggeber. Denn dem Interesse des Leasinggebers wird schon dadurch in vollem Umfang entsprochen, als er dem Leasingnehmer nach der (auch hier erfolgten) vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags den Ablösewert in Rechnung stellen kann. Der Ablösewert wird in diesem Fall unter Berücksichtigung des vom Leasingnehmer garantierten Restwerts ermittelt und führt
r vollen Amortisation des Leasingvertrags. 24 Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem hier abgeschlossenen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einem Vertrag mit Restwertgarantie. Denn auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag sieht in Ziffer 2 bei vorzeitiger Kündigung eine Abrechnung auf der Grundlage eines kalkulierten fiktiven Verkehrswerts bei regulärem Vertragsende vor. Darüber hinaus steht dem Leasinggeber - wie im gegebenen Fall - ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert
(vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.). 25
sätzlicher Gewinn. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten daran, nach Vollamortisation des vorzeitig beendeten Leasingvertrags die Neuwertspitze als Übererlös
vereinnahmen und für den Erwerb eines neuen Leasingfahrzeugs einzusetzen, nicht ersichtlich. Denn die Beklagte nutzt die Leasingfahrzeuge nicht selbst, sondern finanziert sie speziell für den jeweiligen Leasingnehmer und kalkuliert die Amortisation ihrer Leistungen einschließlich eines Gewinnanteils dabei jeweils ein. 26 Ob eine andere Beurteilung in Betracht kommt, wenn der Leasinggeber die Neuwertspitze im Rahmen eines neuen oder bei Fortführung des bisherigen Leasingvertrags mit einem Neufahrzeug gutbringt, kann dahinstehen. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Vielmehr hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren die Neuwertspitze durchgehend als Übererlös für sich beansprucht und die Auffassung vertreten, insoweit handele es sich um eine Chance, die als Wertsteigerung des Sachwerts des Fahrzeugs
verstehen oder
mindest ebenso
behandeln sei. 27
vergleichbaren Konditionen wieder in den Genuss der Nutzung eines Neufahrzeugs
kommen, etwa durch Einsatz dieses Betrags für die Sonderzahlung eines (neuen) Leasingvertrags über ein Neufahrzeug. 28 d) Aus der vom Berufungsgericht und auch von der Revisionserwiderung herangezogenen Wertung des § 285 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes. 29 Erlangt der Schuldner - hier der Kläger - infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht
erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann nach § 285 Abs. 1 BGB der Gläubiger - hier die Beklagte - die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Schuldner das herauszugeben, was er für den Gegenstand erlangt hat, auch wenn der Wert des Erlangten den Wert des Gegenstands übersteigt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902 unter 1 c; vom 17. April 1958 - II ZR 335/56, NJW 1958, 1040 unter I; insoweit in BGHZ 27, 123 nicht abgedruckt). 30 aa) Diese Bestimmung will nach ihrem Regelungszweck die Vermögenswerte, die im Laufe wirtschaftlicher Vorgänge Personen
geflossen sind, welchen sie nach den maßgebenden Beziehungen
anderen Personen nicht
kommen, denjenigen
führen, denen sie gebühren. Die Vorschrift ist dazu bestimmt, eine unrichtig gewordene tatsächliche Verteilung der Vermögenswerte auszugleichen. Es handelt sich um einen vom Gesetzgeber aus Erwägungen der Billigkeit und mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen in das Gesetz aufgenommenen Anspruch (BGH, Urteile vom
F]). Soweit es vertragliche Schuldverhältnisse betrifft, stellt die Vorschrift eine gesetzlich geregelte ergänzende Vertragsauslegung dar (BGH, Urteil vom 19. Juni 1957 - IV ZR 214/56, BGHZ 25, 1, 9 [
F]) und beruht auf dem Gedanken, dass sich der Verpflichtungswille des Schuldners
r Herausgabe einer Sache auch auf die Übertragung eines infolge des Untergangs der Sache erhaltenen Surrogats bezieht (BGH, Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 32/86, BGHZ 99, 385, 388 [
F]). 31 bb) Nach dieser Maßgabe sind die Voraussetzungen der unverändert in § 285 BGB übernommenen Vorschrift, die nach den Gesetzesmaterialien
m Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) Ausdruck eines offenkundigen Gerechtigkeitsgedankens ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 144), aufgrund der leasingtypischen Interessenlage nicht gegeben. Denn der Kläger hat den Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung nicht für den geschuldeten Gegenstand erlangt, weil die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeugs an die Beklagte leasingvertraglich nicht geschuldet war. 32 cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr die Neuwertspitze auch nicht unter dem Gesichtspunkt
gewiesen, dass es sich dabei um eine dem Eigentümer gebührende Chance der Wertsteigerung des Fahrzeugs handele. Denn selbst nach regulärem Vertragsablauf konnte sie mit einer Verwertung des Fahrzeugs
m Neupreis nicht rechnen, erst recht nicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach einem Diebstahl des Fahrzeugs. 33 dd) Schließlich ist es - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - für die
weisung der Neuwertspitze auch nicht ausschlaggebend, dass es sich bei einer Kfz-Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt (§§ 43 ff. VVG). Denn die Neuwertspitze dient, was die Revisionserwiderung verkennt, dem Interesse des Leasingnehmers, wieder in den Genuss der Nutzung eines Neufahrzeugs
gelangen. Demgegenüber durfte die Beklagte, die nicht Vertragspartnerin des Versicherungsvertrags ist, redlicherweise nicht damit rechnen, nach voller Amortisation des vorzeitig gekündigten Vertrags einen weiteren, nicht im Wiederbeschaffungswert des Leasingfahrzeugs begründeten Mehrerlös
realisieren. 34 Es wäre daher unter Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien des Leasingvertrags unbillig, der Beklagten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die über ihr Sacherhaltungsinteresse hinausgehende Neuwertentschädigung
zuweisen. Auch der Gerechtigkeitsgedanke des § 285 Abs. 1 BGB würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Leasinggeber den überschießenden Betrag, der auf der vom Leasingnehmer auf den Neuwert erweiterten Vollkaskoversicherung und den
grundeliegenden Versicherungsprämien beruht, vereinnahmen dürfte. 35 e) Aus den von der Beklagten formularmäßig verwendeten Vertragsbestimmungen erschließt sich nicht, dass ihr der Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung
gewiesen wäre.
Unrecht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, die "Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl" bezeichneten Regelung lasse sich dafür heranziehen, dass die Beklagte auch einen Übererlös aus einer Neuwertversicherung beanspruche. Dort heißt es: "Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs auf die Geltendmachung der Differenz (GAP) zwischen dem Kündigungsschaden und dem der Schadensregulierung
grunde gelegten Wiederbeschaffungswert, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
grunde gelegten Wiederbeschaffungswert (sogenanntes GAP). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die vorgenannte Differenz, sondern um die davon
unterscheidende Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Neuwert. 37 Zwar enthält der Leasingvertrag, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, keine Aussage darüber, dass der Ablösewert die Ansprüche der Beklagten aus der Abwicklung des Leasingvertrags abschließend im Sinne einer Obergrenze regelt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, aaO Rn. 19). Er enthält umgekehrt aber auch keine Aussage, dass die Beklagte den Neuwertanteil der Versicherungsentschädigung für sich beansprucht. Dies ist dem Wortlaut der Abrechnungsbestimmungen nicht
entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. 38 In Anbetracht dessen bedarf es im gegebenen Fall keiner Entscheidung, ob vom Leasinggeber verwendete Formularbestimmungen, die diesem auch die Neuwertspitze einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung
weisen, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB standhielten. 39 f) Danach steht dem Kläger die den Wiederbeschaffungswert, der hier höher als der Ablösewert ist, übersteigende Neuwertspitze aus der von ihm abgeschlossenen Vollkaskoversicherung
. Anders als es im Berufungsurteil anklingt, ist es unerheblich, ob der Leasingnehmer, dem die interne Kalkulation des Versicherers nicht
gänglich ist, ausreichenden Sachvortrag
m Umfang der auf den Neuwertanteil entfallenden Versicherungsprämie gehalten hat. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Versicherer die Vollkaskoversicherung ohne
sätzlichen Prämienanteil allein aus Wettbewerbsgründen mit einem Neuwert ausstattet, ebenso die Frage, ob die Tarifstruktur des Versicherers überhaupt einen anderen Versicherungsumfang vorsieht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Leasingnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags Kenntnis davon hatte, dass er die Vollkaskoversicherung als Neuwertversicherung abschließt, und welche Gründe ihn gegebenenfalls dazu veranlasst haben. All diese Gesichtspunkte sind
r Beurteilung des Vorbringens des Leasingnehmers nicht erforderlich, weil sie für die Rechtsfolge nicht von Bedeutung sind (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 177/18, NJW 2020, 459 Rn. 19 mwN). III. 40 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache
r Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung des Klägers
r Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 41 Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht im Hinblick auf die geltend gemachten Verzugszinsen auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, im Hinblick auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen auf § 280 Abs. 1, § 291 BGB. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308642020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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