(1)Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier der Aufführung durch den ausübenden Künstler - beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
- Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom
- Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft ist gegeben, wenn mehrere Personen bei der Herbeiführung eines Erfolgs bewusst und gewollt zusammenwirken (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). 16
(2)Als Mittäter einer urheberrechtsverletzenden Aufführung wird - neben dem aufführenden Künstler, der den Verletzungserfolg durch die Aufführung im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG unmittelbar herbeiführt - auch der Veranstalter angesehen, der nach § 13b Abs. 1 UrhWG verpflichtet ist, vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen. Veranstalter ist derjenige, der die Aufführung angeordnet und sie durch seine Tätigkeit ins Werk gesetzt hat; dies ist insbesondere derjenige, der für die Veranstaltung organisatorisch und finanziell verantwortlich ist (RG, Urteil vom
- Mai 1908 - IV 231/08, RGSt 41, 287, 289; Urteil vom
- Dezember 1911 - I 148/10, RGZ 78, 84, 86 f.; BGH, Urteil vom
- Juni 1956 - I ZR 104/54, GRUR 1956, 515, 516 - Tanzkurse; Urteil vom
- Dezember 1959 - I ZR 61/58, GRUR 1960, 253, 255 - Auto-Skooter; Urteil vom
- März 1960 - I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 607 - Eisrevue II; Urteil vom
- Januar 1962 - I ZR 71/60, GRUR 1962, 256, 258 - Im weißen Rößl; Urteil vom
- Juni 1971 - I ZR 120/69, GRUR 1972, 141, 142 - Konzertveranstalter). Ein Anhaltspunkt für die Stellung als Veranstalter folgt aus der Möglichkeit, auf die Auswahl der aufzuführenden Stücke einzuwirken (RGZ 78, 84, 86 f.; BGH, GRUR 1956, 515, 516 - Tanzkurse; GRUR 1960, 253, 255 - Auto-Skooter; GRUR 1960, 606, 607 - Eisrevue II; KG, GRUR 1959, 150, 151; LG Köln, ZUM 2010, 906, 908; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2011, 105, 106; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
- Aufl., § 97 UrhG Rn. 146; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht,
- Aufl., § 97 UrhG Rn. 18). Dass die Beklagte Einfluss auf den Inhalt des Programms nehmen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. 17
(3)Die Möglichkeit, auf den Inhalt des Programms einzuwirken, ist allerdings nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme, die Beklagte sei Veranstalterin im Sinne von § 13b Abs. 1 UrhWG und habe an der Aufführung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG mitgewirkt. Auch ohne Einfluss auf den Inhalt des Programms können organisatorische Beiträge zu der Veranstaltung nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrem Gewicht so bedeutsam sein, dass sie die Annahme rechtfertigen, der Dritte sei Veranstalter (OLG München, GRUR 1979, 152; OLG Hamburg, GRUR 2001, 832; BeckOK UrhR/Freudenberg, Stand: 1. Oktober 2014, § 13b WahrnG Rn. 4; ders. in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13b WahrnG Rn. 4; Gerlach in Wandtke/Bullinger aaO § 13b WahrnG Rn. 1; Zeisberg in HK-UrhR aaO § 13b WahrnG Rn. 3; zu § 81 UrhG auch Büscher in Wandtke/Bullinger aaO § 81 UrhG Rn. 8; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 81 UrhG Rn. 28). In die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein können die Beauftragung des ausübenden Künstlers, die Überlassung eines Veranstaltungsraums und technischer Vorrichtungen, die Einlass- und Auslasskontrolle der Besucher, die Aufbewahrung der Garderobe, die Bewerbung der Veranstaltung, der Kartenverkauf sowie die Übernahme begleitender Dienstleistungen wie der Bewirtung der Veranstaltungsgäste (vgl. für die Veranstaltung von Boxkämpfen BGH, Urteil vom 29. April 1970 - I ZR 30/68, GRUR 1971, 46, 47 - Bubi Scholz; ferner die Zusammenstellung bei Dünnwald/Gerlach, Schutz des ausübenden Künstlers, 2008, § 81 Rn. 6). 18 Dagegen ist nicht als Veranstalter anzusehen, wer lediglich die für das Konzert erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft, indem er etwa allein den Saal - und sei es mietweise - zur Verfügung stellt (RG, Urteil vom 29. Mai 1908 - II 161/08, JW 1908, 605, 608; Urteil vom 18. Oktober 1909 - III 504/09, JW 1910, 682, 683; KG, GRUR 1959, 150; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2012, 598). 19
- bb)Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte über die bloße Bereitstellung ihres Veranstaltungssaales hinausgehende Leistungen erbracht, deren Gewicht sie bei der gebotenen Gesamtschau zur Veranstalterin macht. 20 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Klägerin die Bewirtung der Veranstaltungsbesucher übernommen und die daraus erzielten Erlöse vereinnahmt. Mit der Übernahme der Bewirtung steigerte die Beklagte die Attraktivität der Aufführung. Auch ohne dass ihr die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern zuflossen, war sie am wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung beteiligt und hatte ein erhebliches eigenes Interesse an deren erfolgreicher Durchführung. Zu der Überlassung des Veranstaltungssaals und der gastronomischen Verpflegung der Veranstaltungsbesucher kommt im Streitfall hinzu, dass die Beklagte in ihrem Veranstaltungskalender auf die fragliche Veranstaltung "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" hingewiesen, diese inhaltlich beschrieben und durch Anfügung zahlreicher Pressestimmen beworben hat. Zudem enthielt der Veranstaltungskalender der Beklagten einen Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs von Eintrittskarten. In der Zusammenschau sind die Beiträge der Beklagten von solchem Gewicht, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Beklagte gemeinsam mit dem ausführenden Künstler die Aufführung ins Werk gesetzt hat. Bei dieser Sachlage kommt es nicht weiter darauf an, ob die Beklagte zusätzliche organisatorische Leistungen - etwa die Bereitstellung technischer Einrichtungen, den Ein- und Auslass der Besucher oder die Aufbewahrung ihrer Garderobe - übernommen oder ergänzend Karten für die Veranstaltung verkauft hat. 21
- c)Die Beklagte handelte als Veranstalterin der urheberrechtswidrigen Aufführung auch schuldhaft, nämlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem aufführenden Künstler. 22 Die Beklagte kannte das Programm "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" und war sich mithin der Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke bewusst. Ihr Verschulden wird nicht durch eine etwaige Zusicherung des ausübenden Künstlers, die erforderliche Einwilligung bei der Klägerin einzuholen, ausgeschlossen. Sie hatte als Veranstalterin das Vorliegen dieser Einwilligung sicherzustellen. 23
- d)Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 605 €. Nach der Rechtsprechung des Senats beläuft sich der Schadensersatz im Falle der ungenehmigten öffentlichen Musikaufführung auf den im Falle der ordnungsgemäßen Meldung bei der Klägerin fälligen Tarifbetrag zuzüglich eines 100%igen Verletzer- oder Kontrollzuschlags (BGH, Urteil vom 10. März 1972 - I ZR 160/70, BGHZ 59, 286, 287 ff. - Doppelte Tarifgebühr; Urteil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 49 - Filmmusik). Die Klägerin hat schlüssig dargetan, dass sich der einfache Tarif, dem der Kontrollzuschlag in gleicher Höhe hinzuzurechnen ist, in der vorliegenden Konstellation auf 302,50 € beläuft. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. 24 3. Die Zinsforderung ist gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB begründet. 25 III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht erforderlich, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, ob die Klage begründet ist, und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ist danach unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen. 26 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO. 27 Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308662015&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public