BGH, Beschluss vom 12.07.2016 – VIII ZB 25/15 – Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer erschienenen Partei; Fortgang des…
KORE308662016 ECLI:DE:BGH:2016:120716BVIIIZB25.15.0 BGH 8. Zivilsenat 20160712 VIII ZB 25/15 Beschluss Art 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 85 Abs 2 ZPO, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, § 139 ZPO, § 220 ZPO, § 227 ZPO, § 331 ZPO, § 333 ZPO, § 336 ZPO, § 337 S 1 Alt 2 ZPO, Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV vorgehend OLG Düsseldorf, 25. Mai 2015, Az: I-24 W 24/15vorgehend LG Duisburg, 25. Februar 2015, Az: 1 O 240/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer erschienenen Partei; Fortgang des Hauptsacheverfahrens bei noch nicht abgeschlossenem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren 1. Die Fiktion des § 333 ZPO kommt auch im Rahmen des § 337 ZPO zum Tragen, so dass der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2015 und des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat.
Dem Beklagten wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte Engel und Rinkler Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 16.737 €.
I.
1 Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Forderungen aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag über einen PKW Mercedes geltend. Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe beantragt und seine Rechtsverteidigung gegen die Klage im Wesentlichen darauf gestützt, dass er - anders als im Leasingantrag angegeben - kein Unternehmer, sondern als Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente Verbraucher sei und deshalb mangels Widerrufsbelehrung den Leasingvertrag wirksam widerrufen habe. Zudem sei die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft und die Abtretung der Forderung an die Klägerin unwirksam.
2 Sein Prozesskostenhilfegesuch ist vor Ablauf einer ihm gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am 28. Januar 2015 vom Landgericht mangels nachgewiesener Bedürftigkeit zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Beklagte am 29. Januar 2015 sofortige Beschwerde erhoben, der das Landgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2015 nicht abgeholfen hat. Der Nichtabhilfebeschluss, der dem Prozessbevollmächtigten am Nachmittag desselben Tages mittels Telefax zugegangen ist, ist nunmehr auf eine fehlende Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens gestützt worden.
3 In dem bereits bei Eingang der Anspruchsbegründung vom Landgericht anberaumten frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach vorangegangener Erörterung des Sach- und Streitstandes erklärt, nicht auftreten zu wollen, sondern zunächst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über den abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag zu begehren. Ferner hat er die Gewährung einer dreiwöchigen Schriftsatzfrist zwecks Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss beantragt. Die Klägerin hat den Erlass eines Versäumnisurteils nach Maßgabe ihres Klagebegehrens beantragt.
4 Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 hat das Landgericht, das dem Beklagten zuvor den beantragten Schriftsatznachlass gewährt hatte, die Verhandlung auf den 11. Juni 2015 vertagt und den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen, weil dem Beklagten Gelegenheit zu geben sei, zu den im Nichtabhilfebeschluss angesprochenen Punkten Stellung zu nehmen und die Möglichkeiten der bereits erhobenen sofortigen Beschwerde auszuschöpfen, bevor er sich für die Aufnahme einer streitigen Verhandlung entscheide. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und des ihr zugrunde liegenden erstinstanzlichen Beschlusses.
II.
5 Die gemäß § 336 Abs. 1 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst in zulässiger Weise erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein Vertagungsgrund im Sinne des § 337 ZPO vorgelegen habe, weil der Beklagte ohne sein Verschulden "am Erscheinen verhindert" gewesen sei. Zu der Streitfrage, ob § 337 ZPO den in § 333 ZPO genannten Fall des Nichtverhandelns der erschienenen Partei erfasse, sei der Auffassung zu folgen, dass die gesetzliche Fiktion des § 333 ZPO grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 337 ZPO zum Tragen komme.
7 Der danach als nicht erschienen geltende Beklagte habe jedoch im fraglichen Termin zu Recht und damit ohne sein Verschulden nicht verhandelt. So werde ein Verschulden etwa verneint, wenn über einen gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden oder dieser unmittelbar vor dem Termin zurückgewiesen worden sei. Auch vorliegend sei der Beklagte mit der Rechtsauffassung des Gerichts erstmals am Tag vor der mündlichen Verhandlung konfrontiert worden. Sein Anliegen, die Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem Beschwerdeverfahren abzuwarten, sei mit Blick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als erheblicher Entschuldigungsgrund für seine Säumnis anzusehen. Zwar könne dahinstehen, ob das Landgericht zu einem Abwarten der Beschwerdeentscheidung verpflichtet gewesen wäre. Jedenfalls sei dem Beklagten aber nach der nunmehr materiell-rechtlich begründeten Nichtabhilfeentscheidung eine angemessene, hier aber nicht gewahrte Überlegungsfrist für sein weiteres prozessuales Vorgehen zuzubilligen gewesen.
8 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
9 Nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist in Fällen, in denen der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil beantragt, das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen; soweit dieses Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt, hat das angerufene Gericht - und zwar ohne zusätzlichen Entscheidungsspielraum (MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 331 Rn. 37) - nach diesem Antrag zu erkennen. Allerdings verpflichtet § 337 ZPO das Gericht ebenfalls, die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils unter anderem dann zu vertragen, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Letztgenannte Voraussetzung jedoch haben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft bejaht.
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12 Die gegenteilige Auffassung, die auch der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit einem Beschluss vom 22. März 1989 (IVb ZA 3/89, juris Rn. 1) zugrunde gelegt hat, sieht für eine einschränkende Anwendung des § 337 ZPO auf die tatsächlich nicht erschienene Partei keine Veranlassung. Dementsprechend erachtet sie den Erlass eines Versäumnisurteils für unzulässig und eine Vertagung von Amts wegen, zumindest aber auf Antrag für geboten, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß oder zumindest analog § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt (OLG Köln, WRP 2000, 418; OLG Düsseldorf, r+s 2008, 535, 536; MünchKommZPO/Prütting, aaO, § 337 Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 337 Rn. 3; wohl auch Wieczorek/Schütze/Borck, ZPO, 3. Aufl. § 337 Rn. 6).
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22 (a) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in dem betreffenden Verhandlungstermin seine nach vorangegangener Erörterung des Sach- und Streitstandes abgegebene Erklärung, nicht auftreten zu wollen, damit begründet, dass er zunächst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über den abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag sowie die Gewährung einer dreiwöchigen Schriftsatzfrist zwecks Stellungnahme zu dem am Vortag ergangenen Nichtabhilfebeschluss begehre. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber im Streitfall ungeachtet der bis dahin versagten Prozesskostenhilfe mit seinem Auftreten bei der Erörterung des Sach- und Streitstandes, auch wenn dies für ein die Säumnis hinderndes Verhandeln noch nicht ausgereicht hat (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, Stand: März 2016, § 128 Rn. 10, § 137 Rn. 4; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 137 Rn. 1; jeweils mwN; ferner auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86, BGHZ 100, 383, 389 f.), eine Tätigkeit entfaltet, welche nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG bereits die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ausgelöst hatte (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbem. 3 Rn. 35 f., 40 mwN).
23 (b) Dieser Geschehensablauf steht der Annahme, die Bedürftigkeit des Beklagten habe das unterbliebene Verhandeln seines Prozessbevollmächtigten (mit-)verursacht, entgegen. Nimmt der Prozessbevollmächtigte einer unbemittelten Partei nämlich ungeachtet der (noch) ausstehenden Prozesskostenhilfebewilligung vergütungspflichtige Prozesshandlungen vor, ist die unerlässliche Kausalität zwischen der Bedürftigkeit und einer erforderlich werdenden Prozesshandlung zu verneinen, wenn der Prozessbevollmächtigte zu erkennen gibt, dass er bereit ist, einen damit verbundenen weiteren Zeit- und/oder Arbeitsaufwand auf sich zu nehmen, ohne dass die Erfüllung seines Gebührenanspruchs durch eine Prozesskostenhilfebewilligung oder die Leistung eines angemessenen Vorschusses gesichert erscheinen muss (vgl. BVerfG, aaO Rn. 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 21; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mit Anm. N. Schneider, NJW 2008, 2856, 2857).
24 Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ein - kostenrechtlich irrelevantes - Verhandeln in dem von ihm ohnehin wahrgenommenen Termin von einer vorherigen Sicherstellung seiner Gebühren hätte abhängig machen wollen, hat er nicht zum Ausdruck gebracht. Dies liegt, wie der anschließend eingereichte nachgelassene Schriftsatz zeigt, auch sonst nach den Umständen fern. Er ist nur deshalb nicht mehr aufgetreten, weil er sich auf den unzutreffenden Standpunkt gestellt hat, das Verfahren über die Prozesskostenhilfe habe unbedingten Vorrang vor dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens, und seine Partei habe einen vorab zu erfüllenden Anspruch auf Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das Beschwerdegericht. Damit hat er in der gegebenen Situation zugleich einen unzulässigen verfahrensrechtlichen Vorteil gegenüber einer bemittelten Partei beansprucht, die auf einen kurzfristig erteilten gerichtlichen Hinweis zur Unschlüssigkeit ihrer Rechtsverteidigung ein Verhandeln nicht säumnisunschädlich hätte verweigern dürfen, sondern - wie hier zugunsten des Beklagten geschehen - etwa durch Einräumung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 139 Abs. 5 ZPO lediglich noch Gelegenheit zur Reaktion hätte erhalten müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7; vom 13. März 2008 - VII ZR 204/06, NJW-RR 2008, 973 Rn. 9; jeweils mwN).
25 (c) Durch den unterschiedlichen Verlauf von Hauptsache- und Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren war auch sonst keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigungsmöglichkeiten des Beklagten zu erwarten, die es ihm erlaubt hätten, eine Vertagung der Verhandlung bis zur Entscheidung über die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde zu beanspruchen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe selbst nach Abschluss des Verfahrens noch rückwirkend bewilligt werden kann, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden wird. Zudem findet dabei ein zwischenzeitlich möglicherweise eingetretener Fortfall der Erfolgsaussichten keine Beachtung, wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unvertretbar verzögert oder sonst die Entscheidung einer zweifelhaften Rechtsfrage unzulässig in das Bewilligungsverfahren verlagert worden ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 10 ff. mwN).
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III.
28 Nach alldem können die mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Sie sind gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufzuheben, das sodann nach § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren hat, um in dem anzuberaumenden neuen Termin die in § 331 ZPO geregelten Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten erneut zu prüfen (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563 unter I 3).
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308662016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public