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BGH IX ZR 252/15

KORE308672016 ECLI:DE:BGH:2016:210716UIXZR252.15.0 BGH 9. Zivilsenat 20160721 IX ZR 252/15 Urteil § 328 BGB, § 675 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 17. November 2015, Az: 12 U 41/15, Urteilvorgehend LG St

§ 266St

GB oder aufgrund von § 48 BeamtStG betrifft nur die Binnenhaftung des Klägers als Vertreter des Landes. Sie käme nur in Betracht, wenn der Kläger ihn selbst treffende Pflichten gegenüber dem Land verletzt hätte und dabei entweder zumindest grob fahrlässig (§ 48 Satz 1 BeamtStG) oder bedingt vorsätzlich (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB) gehandelt hätte. Solche Gefahren begründen kein Näheverhältnis des Vertreters zu der vom Anwalt gegenüber dem Mandanten erbrachten Beratungsleistung. 40 Auch ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus § 48 BeamtStG noch aus der Möglichkeit der Ministeranklage nach Art. 57 Abs. 1 LV oder der Gefahr für den Kläger, wegen der Entscheidung strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt zu werden oder nach § 823 Abs.

§ 266St

GB gegenüber dem Land zu haften, Schutzpflichten oder ein Einbeziehungsinteresse des Landes. Sämtliche dieser Bestimmungen setzen voraus, dass der Kläger ihn selbst treffende Pflichten verletzt hat, die - wie in den Fällen einer Vertretung des Mandanten üblich - in erster Linie im Interesse und zum Schutz des Vertretenen bestehen. Daraus folgt regelmäßig kein Schutzinteresse des Mandanten an einer Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags. Im Gegenteil begrenzen bereits die vom Kläger im Streitfall geltend gemachten Normen die Haftung des handelnden Vertreters zu seinem Schutz. § 48 BeamtStG und Art. 57 Abs. 1 LV setzen als Schuldform mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus, eine Haftung aus § 823 Abs.

§ 266St

GB sogar bedingten Vorsatz. Dass das Land bei einer derart beschränkten Binnenhaftung des Vertreters gleichwohl ein Interesse gehabt hat, dem Kläger auch bei grob fahrlässigem oder sogar bedingt vorsätzlichem Verhalten einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 als dem Land vertraglich zur Beratung verpflichteten Rechtsanwalt zu verschaffen, ist - wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden hat - nicht ersichtlich. 41 Ebenso wenig begründen §§ 1, 14 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (fortan: MinG) ein Einbeziehungsinteresse des Landes. Nach § 1 MinG stehen die Mitglieder der Regierung zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. § 14 MinG regelt die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen. Beides führt - entgegen der Revision - zu keinen Schutzpflichten des Landes für vermögensrechtliche Schäden einzelner Regierungsmitglieder, die diesen aus Pflichtverletzungen gegenüber dem Land entstehen (können). 42 (

  1. c)Der Streitfall ist - entgegen der Ansicht der Revision - mit den vom Senat entschiedenen Fällen einer Schutzwirkung zugunsten eines Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 7, 10; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 28) nicht vergleichbar. Dort ging es um die Einhaltung von Handlungspflichten des Dritten und die beim Dritten eintretenden Haftungsfolgen, die im Fremdinteresse angeordnet sind, nicht aber im Interesse des Mandanten; die den Geschäftsführer treffende Haftung trat in einer jedenfalls der Gesamtschuld vergleichbaren Art und Weise neben die des Mandanten. Im Streitfall bestanden keine Handlungspflichten des Klägers zum Erwerb der Aktien und steht lediglich die Gefahr einer Binnenhaftung des Klägers gegenüber dem von ihm vertretenen Land im Raum. 43
  2. cc)Soweit der Kläger schließlich geltend macht, eine Leistungsnähe folge aus dem erforderlichen Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, begründet dies keine Haftung der Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Gegenstand des Beratungsvertrags waren nach der Behauptung des Klägers die für die Entscheidung des Landes über den Kauf der E. -Aktien relevanten Aspekte. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter reicht aber nicht weiter als die dem Berater gegenüber seiner eigentlichen Vertragspartei obliegenden Beratungs-, Warn- und Hinweispflichten (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 27). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beratungsvertrag auch Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand hatte. Vermögenseinbußen, die der Vertreter unabhängig von einer von ihm selbst möglicherweise begangenen haftungsbegründenden Pflichtverletzung erleidet, fallen von vornherein nicht unter den Schutzbereich eines Beratungsvertrags, der allein vermögensrechtliche Entscheidungen des Mandanten betrifft. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist daher für sich genommen nicht geeignet, Schutzwirkungen eines auf die vermögensrechtliche Entscheidung des Mandanten gerichteten Beratungsvertrags zugunsten des Vertreters zu begründen. 44 3. Sonstige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten kommen - wie das Berufungsgericht von der Revision nicht angegriffen angenommen hat - nicht in Betracht. Kayser Vill Lohmann Möhring Schoppmeyer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308672016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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