GB oder aufgrund von § 48 BeamtStG betrifft nur die Binnenhaftung des Klägers als Vertreter des Landes. Sie käme nur in Betracht, wenn der Kläger ihn selbst treffende Pflichten gegenüber dem Land verletzt hätte und dabei entweder zumindest grob fahrlässig (§ 48 Satz 1 BeamtStG) oder bedingt vorsätzlich (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB) gehandelt hätte. Solche Gefahren begründen kein Näheverhältnis des Vertreters zu der vom Anwalt gegenüber dem Mandanten erbrachten Beratungsleistung. 40 Auch ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus § 48 BeamtStG noch aus der Möglichkeit der Ministeranklage nach Art. 57 Abs. 1 LV oder der Gefahr für den Kläger, wegen der Entscheidung strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt zu werden oder nach § 823 Abs.
GB gegenüber dem Land zu haften, Schutzpflichten oder ein Einbeziehungsinteresse des Landes. Sämtliche dieser Bestimmungen setzen voraus, dass der Kläger ihn selbst treffende Pflichten verletzt hat, die - wie in den Fällen einer Vertretung des Mandanten üblich - in erster Linie im Interesse und zum Schutz des Vertretenen bestehen. Daraus folgt regelmäßig kein Schutzinteresse des Mandanten an einer Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags. Im Gegenteil begrenzen bereits die vom Kläger im Streitfall geltend gemachten Normen die Haftung des handelnden Vertreters zu seinem Schutz. § 48 BeamtStG und Art. 57 Abs. 1 LV setzen als Schuldform mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus, eine Haftung aus § 823 Abs.
GB sogar bedingten Vorsatz. Dass das Land bei einer derart beschränkten Binnenhaftung des Vertreters gleichwohl ein Interesse gehabt hat, dem Kläger auch bei grob fahrlässigem oder sogar bedingt vorsätzlichem Verhalten einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 als dem Land vertraglich zur Beratung verpflichteten Rechtsanwalt zu verschaffen, ist - wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden hat - nicht ersichtlich. 41 Ebenso wenig begründen §§ 1, 14 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (fortan: MinG) ein Einbeziehungsinteresse des Landes. Nach § 1 MinG stehen die Mitglieder der Regierung zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. § 14 MinG regelt die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen. Beides führt - entgegen der Revision - zu keinen Schutzpflichten des Landes für vermögensrechtliche Schäden einzelner Regierungsmitglieder, die diesen aus Pflichtverletzungen gegenüber dem Land entstehen (können). 42 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.