Deutschland und stellte dort am
Burkina Faso an. Dieser Bescheid ist
der Abschlussmitteilung des BAMF vom
Deutschland bei der Grenzkontrolle von Beamten der beteiligten Behörde vorläufig festgenommen, weil er keine gültigen Papiere bei sich führte. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Gegen ihn wurde durch einstweilige Anordnungen des für den Festnahmeort zuständigen Amtsgerichts vom 3. und 12. Oktober 2016 Haft zur Sicherung seiner Zurückweisung durch Abschiebung
Burkina Faso bis längstens
Burkina Faso abgeschoben worden. Mit der Rechtsbeschwerde strebt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft an. II. 4
Auffassung des Beschwerdegerichts durfte das Amtsgericht gegen den Betroffenen (weitere) Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 5 AufenthG anordnen, da er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtlich noch nicht
Deutschland eingereist sei. Bei der Anordnung von Zurückweisungshaft komme es nicht darauf an, ob er vollziehbar ausreisepflichtig sei. Es könne deshalb auch dahinstehen, ob und wann ihm der Bescheid des BAMF wirksam zugestellt worden sei. 5 Die Anordnung der Zurückweisungshaft sei rechtmäßig. Ihr habe ein zulässiger Haftantrag zu Grunde gelegen. Die Staatsanwaltschaft habe der geplanten Zurückweisung zugestimmt. Die beteiligte Behörde habe am 2. Oktober 2016 eine Einreiseverweigerung ausgesprochen. Die gegen diese erhobenen formellen Einwände des Betroffenen seien unbegründet. Er habe keinen Aufenthaltstitel für Deutschland und dürfe auch aufgrund seines in Italien bestehenden Aufenthaltsrechts zu Erwerbszwecken nicht
Deutschland einreisen. Die Haft sei verhältnismäßig, da die Zurückweisung des Betroffenen
Burkina Faso nicht unmittelbar durchführbar sei. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung. Allerdings sei die Haft auf den 19. November 2016 zu begrenzen, da der Betroffene am 18. November 2016
Burkina Faso begleitet abgeschoben werden solle. III. 6 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 7
G nicht habe zurückgewiesen werden dürfen. Die Haftgerichte haben bei der Anordnung von Zurückweisungshaft nicht zu prüfen, ob dem Ausländer aufgrund des Asylgesetzes der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist. 8 a)
der Rechtsprechung des Senats darf zwar Haft zur Sicherung einer Zurückschiebung nicht angeordnet werden, solange einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
G der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (Beschluss vom
G der Aufenthalt im Bundesgebiet (noch) gestattet ist. 9 b) Das ist bei der Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 Schengener Grenzkodex (SGK) ebenso wie bei der Zurückweisung
G (oder § 18 Abs. 2 AsylG) anders. 10
G an der Grenze nicht zurückweisen darf, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet
den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist. Hierbei handelt es sich nämlich um eine gewissermaßen negative Voraussetzung der Zurückweisung bzw. -
G - der Einreiseverweigerung; sie betrifft damit deren Rechtmäßigkeit. Diese Prüfung ist
der Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit aber allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung auszugehen (Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 f. [Rn. 12] und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 21 für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung
G und Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18 für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung
G). 12 2. Die Anordnung der Zurückweisungshaft ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Betroffene statt in sein Heimatland, in das er zurückgewiesen werden sollte, aufgrund einer Erwerbserlaubnis möglicherweise auch
Italien hätte zurückgewiesen werden können. 13 Bei der von Verfassungs wegen gebotenen (vgl. BVerfG, InfAuslR 1994, 342, 344; 2008, 358, 359 für die Abschiebungshaft und für die Verbringungshaft
G; Senat, Beschluss vom
den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich die beteiligte Behörde hier in Abstimmung mit dem Bundesamt entschlossen, die dem Betroffenen erteilte Einreiseverweigerung durch die aufgrund des Bescheids über die Zurückweisung seines Asylantrags ohnehin geplante Abschiebung in sein Heimatland zu vollziehen. Von dieser Vollzugsentschließung war für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit auszugehen. Die von dem Beschwerdegericht auf dieser Grundlage vorgenommene tatrichterliche Würdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. 15 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308692018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.