Obsah (9)
§ 179§ 58§§ 60§ 155§ 82§ 6§ 80§ 83§ 34KORE308712010 BGH 9. Zivilsenat 20100916 IX ZR 121/09 Urteil § 82 KO, § 86 KO, § 124 KO, § 60 InsO, § 155 InsO, § 154 HGB, § 242 HGB, § 181 Abs 2 S 2 Nr 1 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 199 Abs 1 Nr
§ 179AO Rn.
182; Tipke/Kruse/Loose, AO/FGO
- Aufl. § 251 AO Rn. 47; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung
- Aufl. § 34 Rn. 29 und § 251 Rn. 38; FK-InsO/App,
- Aufl. § 80 Rn. 15; HmbKomm-InsO/Weitzmann,
- Aufl. § 155 Rn. 26; Mohrbutter/Ringstmeier/Homann, Handbuch der Insolvenzverwaltung
- Aufl. § 31 Rn. 36; Maus, Steuern im Insolvenzverfahren,
- Aufl. Rn. 172). Ob dieser Grundsatz insoweit eingeschränkt werden muss, als Steuerschulden nach den §§ 57, 58 Nr. 2 KO aus der Konkursmasse vorweg zu befriedigen waren (vgl. BFHE 177, 257, 261 m.w.N.), kann hier offen bleiben. 7 Die Kläger wollen den Beklagten entgegen der Fehldeutung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verurteilen lassen, sondern zur Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen für das Sondervermögen der Konkursmasse. Das ergibt sich sowohl aus dem Klageantrag und der Klagebegründung als auch aus dem Schriftsatz der Kläger vom
- April 2009, welcher das vom Kammergericht erörterte Fehlverständnis zurechtrücken sollte. Ausweislich dieser Schriftsätze haben die Kläger von vornherein hingenommen, die Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung gegenüber dem Finanzamt selbst abgeben zu müssen, und erläutert, zur Vorbereitung dieser Erklärung auf die Jahresabschlüsse der Konkursmasse angewiesen zu sein. Indem das Berufungsgericht den Streitgegenstand mit dem ferneren Endziel der Klage gleichgesetzt hat, ist im Ergebnis ein Klagebegehren abgewiesen worden, welches die Kläger überhaupt nicht verfolgt haben. Das verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v.
- November 1990 - I ZR 45/89, WM 1991, 599, 600; v.
- Mai 1998 - I ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288; Zöller/Vollkommer, ZPO
- Aufl. § 308 Rn. 2; Hk-ZPO/Saenger,
- Aufl. § 308 Rn. 2). 8 Auf das tatsächlich erhobene Klagebegehren trifft die Begründung des Berufungsgerichts hingegen nicht zu. Die Erstellung der Jahresabschlüsse ist, wie das Berufungsgericht selbst erkannt hat, eine Aufgabe, zu deren Erfüllung ein Konkursverwalter anstelle des bisherigen Geschäftsführers verpflichtet ist (vgl. jetzt § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO; ferner BFHE 202, 395, 399 und BFH, Beschl. v.
- November 2007 - VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334; ebenso etwa Tipke/Kuse/Loose
, § 251 AO Rn. 41; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 6. Aufl. S. 35). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt das dem Klagebegehren erklärtermaßen zugrunde liegende Interesse der Kläger, mit Hilfe der Jahresabschlüsse ihre eigene Verpflichtung zur Steuererklärung erfüllen zu wollen, auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Die Verfolgung eigennütziger Interessen durch die Kläger entspricht in einem Zivilprozess dem Regelfall. 9 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass den Klägern kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstellung der Jahresabschlüsse zustehe, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen (§ 561 ZPO) als zutreffend. Denn der Klageanspruch folgt aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, welches infolge der Konkurseröffnung zwischen dem Beklagten und den Klägern als Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin entstanden ist. Ihm zugrunde liegt der Umstand, dass die Personenhandelsgesellschaft zwar Konkurssubjekt, nicht aber Steuersubjekt ist. Infolge dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses können die klagenden Gesellschafter jeweils aus eigenem Recht die Erfüllung der steuerrechtlichen Buchführungspflichten für das Sondervermögen der Masse von dem beklagten Konkursverwalter verlangen (vgl. bereits K. Schmidt, Liquidationsbilanzen und Konkursbilanzen, S. 89). 10
- a)Die Einwendung des Beklagten während der Berufungsinstanz, er sei aufgrund der entsprechend anwendbaren §§ 154, 161 Abs. 2 HGB zur Bilanzierung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht verpflichtet und habe nur nach den §§ 123, 124, 86 KO Rechnung zu legen, greift nicht durch. Inwieweit die §§ 154, 161 Abs. 2 HGB nach Schließung des Geschäfts (§ 129 Abs. 2 KO) für die kaufmännische Rechnungslegung des Konkursverwalters heranzuziehen sind und die Pflicht zur periodischen Aufstellung von Jahresabschlüssen (§ 242 HGB) verdrängen (befürwortend etwa Füchsl/Weishäupl in MünchKomm-InsO 2. Aufl. § 155 Rn. 10; ähnlich wohl BGH, Urt. v. 5. November 1979 - II ZR 145/78, NJW 1980, 1522), kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Für die dem Jährlichkeitsprinzip unterliegende steuerliche Gewinnermittlung der Konkursmasse einer Kommanditgesellschaft sind die genannten Einschränkungen der Rechnungslegung jedenfalls nicht anzuwenden (BFHE 153, 26, 28). Im Streitfall ist überdies eine Schließung des Geschäfts der Gemeinschuldnerin bisher nicht ersichtlich. Denn die Nutzung der Masseimmobilien durch Vermietung hat der Beklagte fortgesetzt, bis diese Gegenstände verwertet oder freigegeben worden sind. 11
- b)Die steuerrechtliche Pflicht zur Buchführung besteht nicht nur gegenüber dem Fiskus, sondern grundsätzlich auch gegenüber dem jeweiligen Gemeinschuldner. Sie erwächst aus der Amtsstellung des Konkursverwalters, die schutzwürdige Interessen des Gemeinschuldners unmittelbar berührt (BGHZ 74, 316, 320; BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, WM 2008, 1792, 1793 Rn. 11; so auch OLG Koblenz ZIP 1993, 52, 53; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rn. 46d; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 85; MünchKomm-InsO/Graeber,
§ 58Rn. 31; Münch
Komm-InsO/Brandes,
§§ 60, 61 Rn. 65; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, Ins
O 13. Aufl. § 60 Rn. 63; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 24; Hess, InsO § 60 Rn. 29; FK-InsO/Boochs,
§ 155Rn.
19; Graf-Schlicker/Kexel,
§ 60Rn. 5; Smid/Leonhardt in Leonhardt/Smid/Zeuner, Ins
O
- Aufl. § 60 Rn. 22; Vortmann in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung
- Aufl. § 31 Rn. 28; Hundertmark, BB 1967, 408, 409; Pelka/Niemann, Praxis der Rechnungslegung im Insolvenzverfahren,
- Aufl. Rn. 17). 12 Allerdings befürchten noch heute einzelne Stimmen im Schrifttum eine unzulässige Verkürzung der Masse, wenn der Konkursverwalter oder Insolvenzverwalter gezwungen sei, nur zugunsten des Schuldners oder seiner Gesellschafter Mittel für die Erstellung steuerlicher Jahresabschlüsse aufzuwenden (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes,
Rn. 22; zweifelnd auch HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 60 Rn. 13). Ein solcher Fall ist namentlich im Konkurs oder in der Insolvenz einer Personenhandelsgesellschaft denkbar, wenn Verluste aus der Verwaltung der Masse zu Steuererstattungsansprüchen der Gesellschafter führen, die als Neuerwerb auch nach § 35 Abs. 1 InsO nicht in die Masse fallen, weil sie nicht in der Person des Insolvenzsubjekts Kommanditgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) entstehen. Anders liegt es von vornherein bei der Versteuerung von Gewinnen aus der Masseverwaltung, für welche Kosten auch die Masse nach den §§ 57, 58 Nr. 2 KO oder § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustehen hat (vgl. BFHE 177, 257, 261 m.w.N.). Handelt der Konkursverwalter bei der Erklärung von Verlusten selbst unter Berücksichtigung von Rücktragsmöglichkeiten gemäß § 10d EStG, die Massekosten vermeiden können, im Ergebnis aber nur fremdnützig, so kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Gesellschafter nunmehr schutzlos Steuerschätzungen ausgeliefert sind, die ihre Erstattungsansprüche verkürzen können. Vielmehr verlangt das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Konkursverwalter und den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin dann, der Masse entsprechend den §§ 669, 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch zuzubilligen, der auch als Vorschuss gefordert werden kann. Mit einer rein haftungsrechtlichen Lösung gemäß § 82 KO wäre den Gesellschaftern in einer solchen Lage auch deshalb nicht geholfen, weil sie ohne Kenntnis der Jahresabschlüsse für die Masse ihren möglichen Steuerschaden nicht einmal erkennen und beziffern können. Wenn den Konkursverwalter, wie die Revisionserwiderung zu erwägen gibt, erst in einem Rechtsstreit, der seine Haftung gemäß § 82 KO feststellen soll, die sekundäre Darlegungslast träfe, steuerliche Jahresabschlüsse vorzulegen, so wäre dies weder billig noch eine prozesswirtschaftliche Lösung. 13
- c)Unzutreffend ist der Einwand des Beklagten, dieser Verteilung der Zuständigkeit für die steuerliche Rechnungslegung im Innenverhältnis von Verwalter und Gesellschaftern stehe ihre handelsrechtliche Unteilbarkeit entgegen. Der Beklagte kann ohne Mitwirkung der Gesellschafter die Jahresabschlüsse für den von ihm verwalteten Teil des Schuldnervermögens, die Konkursmasse, erstellen. Anschließend obliegt es den Klägern, diese Teilbilanz für die von ihnen abzugebende Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO nutzbar zu machen. Dafür ist der Konkursverwalter nicht mehr verantwortlich (vgl. BFHE 175, 309 ff). Selbst wenn das Finanzamt eine Zusammenführung der vom Konkursverwalter erstellten Teilabschlüsse und der entsprechenden Jahresabschlüsse für das konkursfreie Vermögen der Gemeinschuldnerin fordern sollte, wäre der Beklagte den Klägern zu einer solchen weiteren Mitwirkung nicht verpflichtet. 14
- d)Es ist anerkannt, dass der Komplementär "Beteiligter" im Sinne des § 82 KO im Konkursverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft ist (BGH, Urt. v. 22. Januar 1985 - VI ZR 131/83, WM 1985, 423, 424; Kilger/K. Schmidt, KO 17. Aufl. § 82 Anm. 2; Hess, KO 6. Aufl. § 82 Rn. 63; MünchKomm-InsO/Brandes,
§§ 60, 61 Rn.
68; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender,
§ 60Rn.
10). Die Haftung gemäß § 82 KO knüpft an eine schon vor der haftungsbegründenden Pflichtverletzung bestehende Sonderrechtsbeziehung an. Diese besteht zwischen dem Konkursverwalter und allen Verfahrensbeteiligten, denen gegenüber ihm bestimmte Amtspflichten obliegen. Die steuerrechtliche Buchführungspflicht besteht im Konkurs einer Kommanditgesellschaft gerade auch gegenüber dem Komplementär. Er bedarf insoweit mindestens ebenso sehr dieses Schutzes wie die Gemeinschuldnerin selbst (vgl. insoweit BGHZ 74, 316 ff; siehe außerdem BGHZ 93, 278, 281). Da den Gesellschaftern nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerlich die Einkünfte der Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (vgl. BFHE 176, 472, 474; BFH/NV 1988, 477, 478 f), ist der Komplementär darauf angewiesen, dass der Konkursverwalter die Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin so erfüllt, dass keine vermeidbare Steuerbelastung eintritt. Dazu bedarf es insbesondere der steuerlichen Buchführung, weil die Gesellschafter nur mit ihrer Hilfe ihre (umfassende) Erklärungspflicht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BFHE 175, 309, 311
- f)erfüllen können. Ohne ordnungsmäßige Buchführung besteht nicht nur die Gefahr, während des Konkursverfahrens entstandene Betriebsverluste nach Abschluss desselben nicht im Wege des Verlustvortrags geltend machen zu können. Das Fehlen der Buchführung wirkt sich für die Gesellschafter sogar schon im jeweiligen Veranlagungszeitraum nachteilig aus: Sie können ihre persönliche Einkommensteuerlast nicht mindern, wenn sie die Verluste ihrer Personenhandelsgesellschaft nicht belegen können (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 85). 15
- e)Die Buchführungspflicht trifft den Beklagten ferner auch im Verhältnis zu den Klägern zu 2 und 3, den Kommanditisten der Gemeinschuldnerin. Auch zu ihnen besteht das dargelegte gesetzliche Schuldverhältnis. Nach einer weit verbreiteten Ansicht sollen Kommanditisten zwar im Sinne des § 82 KO nicht Beteiligte des Konkursverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft sein (vgl. etwa OLG Hamm KTS 1972, 105, 106; Kuhn/Uhlenbruck,
§ 82Rn.
8; Sinz in Uhlenbruck/Hirte/Vallender,
§ 60Rn. 11). Diese formale Einordnung geht jedoch fehl (Münch
Komm-InsO/Brandes,
Rn. 69; HK-InsO/Lohmann,
§ 60Rn.
5 f), weil die entscheidende Frage auch hier lautet, ob den Konkursverwalter gegenüber den Kommanditisten besondere Pflichten treffen, die ihre Grundlage in seiner Amtsstellung haben. Das ist der Fall (im Grundsatz ebenso Kilger/K. Schmidt,
§ 82Anm. 2; Smid in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 1. Aufl. S. 345 Rn. 28; Hmb
Komm-InsO/Weitzmann,
§ 60Rn.
6; vgl. auch LG Münster MDR 1989, 1005). Jedenfalls die Erfüllung der steuerrechtlichen Buchführungspflicht berührt die Interessen gewinnberechtigter Kommanditisten. Auch sie sind einkommensteuerrechtlich auf die Erfüllung dieser Pflicht angewiesen, weil sie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15a EStG bezogen auf ihren Gewinnanteil Steuerschuldner sind. 16
- f)Dem Anspruch der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft auf Vorlage der steuerlichen Jahresabschlüsse für die Masse steht die überkommene Lehre zur (grundsätzlich fehlenden) Einklagbarkeit von Schutzpflichten nicht entgegen. Ihre Argumente greifen jedenfalls hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht des Konkursverwalters nicht durch. Inwieweit ihr im Übrigen noch zu folgen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Prüfung. Die steuerliche Rechnungslegungspflicht ist nicht in dem Sinne von einer anderen Hauptleistungspflicht abhängig, dass ihr ein eigenständiger Zweck fehlt. Das Konkursverfahren ließe sich zwar auch ohne steuerliche Buchführung unter Einhaltung der Verfahrensziele erfolgreich durchführen. Jedoch besteht die steuerliche Buchführungspflicht auch schon vor Beginn eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens. Schon daraus ergibt sich ihre Selbstständigkeit und für ein Erfüllungsverlangen genügende Bestimmbarkeit. 17
- g)Die Annahme eines Erfüllungsanspruchs der Gesellschafter gegen den Konkursverwalter über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft auf Vorlage von Jahresabschlüssen für die Masse widerspricht schließlich den allgemeinen Grundsätzen des Konkursverfahrens nicht. 18
- aa)Die Konkursordnung sieht allerdings - ebenso wie nunmehr die Insolvenzordnung - keinerlei ausdrücklich normierte Leistungspflichten vor, deren Erfüllung der Gemeinschuldner im Klagewege vom Verwalter verlangen kann. Zur Erreichung des auf bestmögliche gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger gerichteten Konkurszwecks (§ 3 Abs. 1 KO, § 1 InsO) sollen der Schuldner und seine Organe keine Möglichkeit haben, auf die Konkursmasse einzuwirken (Kuhn/Uhlenbruck,
§ 6Rn. 1; Hess, KO 6. Aufl. § 6 Rn. 1; HK-Ins
O/Kayser,
§ 80Rn.
1; Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender,
§ 80Rn.
2; Graf-Schlicker/Castrup,
§ 80Rn.
1). Deshalb ist ihnen Einfluss auf die Amtsführung des Konkursverwalters versagt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 2005 - IX ZB 128/05, ZVI 2007, 80; HK-InsO/Kayser, § 80
Rn. 29; Maus/Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender,
§ 80Rn. 76; vgl. ferner BVerf
G ZIP 1993, 686 f), der sein Amt unabhängig gerade auch vom Schuldner ausüben soll (Kilger, KO 15. Aufl. § 78 Anm. 1). Um die Einhaltung der Pflichten des Verwalters - auch zugunsten des Schuldners - zu sichern, sehen Konkurs- und Insolvenzordnung neben bestimmten Genehmigungserfordernissen zwei andere Wege vor: Gemäß § 88 KO (§ 69 InsO) steht der Verwalter unter der Aufsicht des Gläubigerausschusses und gemäß § 83 KO (§ 58 InsO) unter der Aufsicht des Konkursgerichts (Insolvenzgerichts). Letzterem gegenüber können die Verfahrensbeteiligten aufsichtsrechtliche Maßnahmen anregen (Kuhn/Uhlenbruck,
§ 83Rn.
3). Das Konkursgericht kann dem Verwalter sodann im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens konkrete Handlungsanweisungen erteilen, gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 KO (§ 58 Abs. 2 InsO) ein Zwangsgeld festsetzen und ihn schließlich auch gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 KO (§ 59 InsO) entlassen. Diese Aufsicht wird ergänzt durch ein zweites Instrument: Gemäß § 82 KO (§ 60 Abs. 1 InsO) ist der Verwalter den Verfahrensbeteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Beide Komponenten bilden ein verzahntes System (Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 60 Rn. 6), mit dem die sachgerechte Erfüllung der Verwalterpflichten sichergestellt werden soll (Jaeger/Gerhardt,
§ 60Rn.
12). Jenseits dieses Kontrollsystems haben die Verfahrensbeteiligten in der Regel keine Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen den Verwalter durchzusetzen (Lüke,
Rn. 5; Graf-Schlicker/Castrup,
§ 58Rn.
2). Die Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder seiner organschaftlichen Vertreter beschränken sich grundsätzlich auf die verfahrensmäßigen Rechte der Insolvenzordnung, insbesondere etwaige Beschwerderechte (HK-InsO/Kayser,
§ 80Rn.
29). 19
- bb)Der Anspruch von Gesellschaftern gegen den Konkursverwalter einer Personenhandelsgesellschaft auf Vorlage steuerlicher Jahresabschlüsse für die Masse ist mit diesem Sicherungssystem vereinbar. Die Pflicht zur steuerlichen Buchführung ist zwar Teil der Amtstätigkeit des Konkursverwalters. Als solche müsste auch sie bei rein formaler Betrachtung vor störender Einflussnahme der Gemeinschuldnerin und ihrer Gesellschafter geschützt werden. Materiell handelt es sich aber nicht um diejenige Art von Verwaltungstätigkeit, deren Schutz das dargestellte System bezweckt. Die steuerliche Buchführung ist im Wesentlichen eine dokumentierende Tätigkeit. Vor störender Einflussnahme geschützt werden sollen demgegenüber die einzelnen Entscheidungen des Konkursverwalters und die Art und Weise seiner Amtsführung, nicht deren Aufzeichnung und Verarbeitung nach steuerrechtlichen Bilanzregeln. 20 3. Das Berufungsurteil kann wegen dieses Rechtsfehlers keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 2 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO). 21
- a)In den Instanzen ist streitig gewesen, ob dem Beklagten die Erstellung der Jahresabschlüsse aus tatsächlichen Gründen zeitweise oder sogar dauerhaft unmöglich war. Der Beklagte hat unter anderem für die Behauptungen Beweis angetreten, die Staatsanwaltschaft habe wesentliche Teile der Geschäftsunterlagen, die er für die Buchführung benötigt hätte, beschlagnahmt; außerdem habe der Liquidator der Klägerin zu 1 nicht im erforderlichen Maße mitgearbeitet und erbetene Informationen und Unterlagen nicht herausgegeben. Dem wird nachzugehen sein. Trifft letztere Behauptung zu, könnte der Klageanspruch auch wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben in der Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens abzuweisen sein. 22
- b)Die vom Beklagten außerdem erhobene Verjährungseinrede wäre erst zu prüfen, wenn sich sein Unmöglichkeitseinwand nicht bestätigen sollte. Eine vorgreifliche Prüfung dieser Einrede ist nicht möglich. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB läuft die Verjährung erst von der Entstehung des Anspruchs ab. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178). Solange einem Anspruch der Einwand zumindest vorübergehender Unmöglichkeit entgegensteht, ist eine Klage als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen. So lange kann der Anspruch auch nicht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sein, weil dann seine Verjährung drohte, bevor er von Rechts wegen klageweise durchgesetzt werden könnte. Bevor nicht festgestellt ist, dass der Beklagte derzeit die verlangten Jahresabschlüsse vorlegen kann und von welchem Zeitpunkt an diese Möglichkeit gegeben war, lässt sich der Beginn der Verjährungsfrist nicht bestimmen. Sollte sich eine solche Feststellung treffen lassen, werden wegen der Ähnlichkeit beider Rechtsverhältnisse auf den aus gesetzlichem Schuldverhältnis folgenden steuerlichen Rechnungslegungsanspruch der Gesellschafter diejenigen Verjährungsregeln anzuwenden sein, die für Geschäftsbesorgungsverträge gelten. Eine anderweitige Rechtsvorschrift fehlt. Die entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. kommt kaum in Betracht, weil es im Streitfall - anders als in dem Fall BGHZ 93, 278 - nicht um Schadensersatzansprüche geht. 23
- c)Zutreffend ist der Einwand des Beklagten, dass er zur Buchführung nur insoweit verpflichtet sein kann, wie seine Verfügungsgewalt über das Schuldnervermögen reicht. Sollte der Beklagte tatsächlich - Feststellungen dazu sind bislang nicht getroffen worden - wesentliche Teile des Schuldnervermögens aus der Masse wirksam freigegeben haben, wäre er zur Buchführung über das weitere wirtschaftliche Schicksal dieser Vermögensteile nicht mehr verpflichtet. Steuerrechtlich hat der Konkursverwalter die Pflichten des Gemeinschuldners nur so weit wahrzunehmen, wie seine Verwaltung reicht (vgl. § 34 Abs. 3 letzter Halbs. AO; vgl. auch BFHE 175, 309, 312; Pahlke/Koenig,
§ 34Rn.
19; Kühn/v.Wedelstädt/Blesinger,
§ 34Rn.
16). Da die Buchführungspflicht im gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen dem Verwalter und den Gesellschaftern des Schuldnerunternehmens an die steuerliche Pflichtenstellung anknüpft, kann sie nicht weiter gehen. Eine etwaige Verurteilung des Beklagten zur Erstellung von Jahresabschlüssen müsste folglich auf das jeweilige Sondervermögen der Masse beschränkt werden. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308712010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public