r Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach
gang der Zahlungsaufforderung liegt. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
m Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt die Vergütung von Stromlieferungen, die nach ihrer Behauptung im Rahmen der Grundversorgung erfolgt sind; in der Revisionsinstanz steht nur noch ein Teil der Zinsforderung im Streit. 2 Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, belieferte den Beklagten mit Allgemein- und Heizstrom für seinen Haushalt. Mit Schreiben vom 6. September 2010 erteilte sie ihm eine "Schlussrechnung" in Höhe eines Gesamtbetrags von 6.312,05 €. 3 In dem Rechnungsschreiben vom 6. September 2010 heißt es: "[…] Bitte begleichen Sie unsere Forderung in Höhe von 6.312,05 € bis
m 21.09.2010 unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer […]. Die
sammensetzung des Nettobetrags wird auf den nachfolgenden Seiten erläutert. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner in unserem Hause. Freundliche Grüße […]" 4 Die Klägerin hat ihre Forderung mit am 1. Februar 2011 dem Beklagten
gestellten Mahnbescheid geltend gemacht, gegen den der Beklagte Widerspruch eingelegt hat. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dies hat die Klägerin in Höhe von 450 € wegen einer vom Beklagten insoweit erklärten Aufrechnung akzeptiert und im Übrigen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage unter deren Abweisung im Übrigen in Höhe von 5.189,06 € nebst Zinsen seit dem 1. Februar 2011 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht
gelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verzinsung der ihr
gesprochenen Vergütungsforderung bereits ab dem
entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). I. 8 Das Berufungsgericht hat
r Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 9 Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verzinsung ihrer Vergütungsforderung erst seit dem 1. Februar 2011, dem Tag der
stellung des Mahnbescheids. Erst durch diese
stellung sei der Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Verzug geraten, so dass ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen
zusprechen seien. 10 Der weitergehende von der Klägerin bereits ab dem 22. September 2010 geltend gemachte Verzugszinsanspruch sei unbegründet. 11 Die Klägerin habe den Beklagten nicht verzugsbegründend nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gemahnt. Gesonderte Mahnschreiben
sätzlich
den Rechnungen habe sie nicht versandt. Die Rechnung selbst enthalte eine Mahnung noch nicht. Eine fälligkeitsbegründende Rechnung könne nur im Ausnahmefall als
gleich verzugsbegründende Mahnung ausgelegt werden. Die Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung genüge hierfür nicht. 12 Die Rechnungen enthielten auch keinen Hinweis auf einen Verzugseintritt nach 30 Tagen (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB). 13 Da verzugsbegründende Tatbestände nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB ersichtlich nicht vorlägen, habe Verzug ansonsten nur nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtleistung nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit eintreten können. Eine solche Leistungsbestimmung könne jedoch grundsätzlich nicht einseitig erfolgen. 14 Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV stehe einer kalendermäßigen Fälligkeitsvereinbarung nicht gleich. Es bedürfe hierzu entweder einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Vereinbarung. Zwar bedürfe es einer Vereinbarung nicht, wenn der Schuldner die Leistungen aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Anspruch nehme, bei dem das Versorgungsunternehmen die privatrechtlichen Leistungsentgelte nach § 315 BGB einseitig festsetzen könne. Ein Anschluss- und Benutzungszwang habe für die von der Klägerin erbrachten Leistungen jedoch nicht bestanden. Die Entscheidung, ob und von welchem Versorgungsunternehmen der Kunde Strom beziehe, stehe jedem Verbraucher frei. 15 Eine Befugnis
r einseitigen Bestimmung der Leistungszeit sei auch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht herzuleiten. Weder aus dem Wortlaut dieser Regelung noch aus der Begründung des Verordnungsgebers sei
entnehmen, dass durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV die Verzugsvorschriften des § 286 BGB hätten geändert werden sollen. Sowohl § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV als auch die Vorgängervorschrift § 27 AVBEltV regelten nur die Befugnis des Versorgungsunternehmens
r Fälligkeitsbestimmung. II. 16 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 280 Abs. 1, 2, § 288 Abs. 1, § 286 BGB) für den noch im Streit stehenden Zeitraum vom 22. September 2010 bis
m
r Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingeräumt wird. 17 1.
treffend und von der Revision insoweit nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings
dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den Beklagten nicht verzugsbegründend - auch nicht
gleich mit der Rechnung - gemahnt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom
dem einen Verzug des Beklagten ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und
gang der Rechnung verneint, denn die Klägerin hat ihn auf diese Folge in der Rechnung nicht hingewiesen (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB). 19 3. Eine Mahnung war auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Mahnung nicht, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 20 Zwar hat die Klägerin nach dem revisionsrechtlich
unterstellenden Sachverhalt den Beklagten im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses beliefert, so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift werden Rechnungen und Abschläge "frühestens" zwei Wochen nach
gang der Zahlungsaufforderung
dem vom Versorger angegebenen Zeitpunkt fällig. Die Zeit für die Leistung lässt sich aber nicht - wie für § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderlich - nach dem Kalender berechnen. Denn maßgeblich ist hierfür nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht nur der
gang der Rechnung, sondern auch der vom Versorger angegebene Zeitpunkt. Ohne diesen kann die Fälligkeit nicht bestimmt werden. 21 4. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Beklagte könne nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer nach dem Kalender bestimmten Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug geraten sein. 22 a) Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt Schuldnerverzug ohne Mahnung zeitgleich mit der Fälligkeit ein, wenn eine Zeit für die Leistung (§ 271 BGB) nach dem Kalender bestimmt ist. Dies wird vom Gesetz deswegen für gerechtfertigt gehalten, weil einerseits durch die kalendermäßige Bestimmung
m Ausdruck gebracht wird, dass die Zeit der Erfüllung für den Gläubiger wesentlich ist, und weil andererseits der Schuldner in diesen Fällen genau weiß, wann er
leisten hat (BGH, Urteil vom
steht (BGH, Urteile vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 76; vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772 unter I 1; vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 7; vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, aaO; Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, GE 2006, 1608 Rn. 18). Ein solches einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Zeit der Leistung kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn privatrechtliche Leistungsentgelte wegen eines - hier nicht vorliegenden - Anschluss- und Benutzungszwangs einseitig gemäß § 315 BGB festgesetzt werden können (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04, aaO). Darüber hinaus kann es einer Vertragspartei aber auch durch eine gesetzliche Bestimmung eingeräumt sein (BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, aaO; vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14). 24
r Bestimmung der Leistungszeit eingeräumt wird. 26 aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt, ob ein Tarif- beziehungsweise Grundversorgungskunde mit Ablauf des in einer Rechnung vom Versorger angegebenen Leistungszeitpunkts ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug gerät. 27 Die überwiegend vertretene Ansicht bejaht dies mit Blick auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV beziehungsweise dessen Vorgängervorschrift (§ 27 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 [BGBl. I S. 684 - AVBEltV]) sowie auf die Parallelvorschriften für die Versorgung mit Gas, Wasser und Fernwärme (OLG Hamm, WuM 1991, 431, 435 [
V]; LG Chemnitz, Urteil vom 4. April 2014 - 6 S 285/13, BeckRS 2015, 11415 unter II 5 [
V]; LG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 4 O 294/13, juris Rn. 36 [
GVV/GasGVV]; LG Kleve, Urteil vom 15. April 1993 - 5 S 76/92, VKU-ND Nr. 546 S. 4, 5 [
V]; Danner/Theobald/Hartmann, Energierecht, Stand Januar 2016, § 17 StromGVV Rn. 9 Fn. 1 und § 23 NAV Rn. 21; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 5, Stand August 2003, § 27 AVBEltV Rn. 187; Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., § 27 AVBFernwärmeV, S. 198; Recknagel in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar
den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Band II, 1984, § 27 AVBV Rn. 3, 6, 17; Ludwig/Odenthal, Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser [AVBWasserV] vom
r Bestimmung der Leistungszeit nicht enthält (AG Bad Segeberg, Urteile vom 1. Dezember 2011 - 17a C 78/11, juris Rn. 27 [
GVV/GasGVV]; vom 4. Juli 2013 - 17 C 90/13, juris Rn. 7 [
GVV]; LG Kiel, Urteil vom 10. Juni 2015 - 12 O 351/14, juris Rn. 86 [
GVV]). 29 bb) Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dem Versorger ein einseitiges Recht im Sinne des § 315 BGB
r Bestimmung der Fälligkeit und damit auch der Leistungszeit (§ 271 BGB) gewährt. Ein Tarif- beziehungsweise Grundversorgungskunde kommt demnach bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Schuldnerverzuges regelmäßig
dem vom Versorger in einer Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitpunkt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug, sofern dieser Zeitpunkt wenigstens zwei Wochen nach dem
gang dieser Zahlungsaufforderung liegt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV will entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wortes "Fälligkeit" dem Versorger allein die Bestimmung des Zeitpunkts überlassen, von dem ab er die Zahlung fordern kann, sondern auch die Bestimmung des Zeitpunkts,
dem der Kunde leisten soll. 30
, denn mit der Fälligkeit ist auch die Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kalendermäßig bestimmt, so dass Verzug allein aufgrund der Fälligkeit eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, aaO; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 286 Rn. 68). 31 Auch die Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV spricht für ein solches Verständnis. Ausweislich der Verordnungsbegründung (BR-Drucks. 306/06 [Verordnung], S. 37) entspricht diese Regelung der Vorgängervorschrift in § 27 Abs. 1 AVBEltV, die dem Versorger bereits ein Recht
r Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB aF) gab. Letzteres ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 1 AVBEltV, denn die dem Bundesrat zwecks
stimmung
geleitete ursprüngliche Fassung dieser Norm bezog sich ausdrücklich auf die Leistungszeit und formulierte, dass "Rechnungen [...]
dem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, […]
zahlen sind" (BR-Drucks. 76/79, S. 23). Zwar ist dieser Wortlaut im weiteren Verfahren auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses dahingehend geändert worden, dass "Rechnungen [...]
dem vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, […] fällig sind". Eine inhaltliche Veränderung war mit dieser ersichtlich an § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (§ 286 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF) orientierten Überarbeitung jedoch nicht verbunden, denn die Vorschrift sollte lediglich redaktionell verbessert werden (Empfehlungen der Ausschüsse BR-Drucks. 76/1/79, S. 23; Niederschrift über die Sitzung des Unterausschusses des Rechtsausschusses vom 13. März 1979 Nr. R 19/79 S. 21). 32
r einseitigen Bestimmung der Leistungszeit einräumt. Aus der - vom Berufungsgericht nicht herangezogenen - Verordnungsbegründung
r insoweit von § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV unverändert übernommenen Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 1 AVBEltV geht hervor, dass diese Regelung nicht nur Kundenbelangen, sondern ebenso einem zügigen Inkasso und damit dem Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Elektrizitätsversorgung Rechnung tragen soll (BR-Drucks. 76/79, S. 63). Der Zielsetzung eines zügigen Inkassos liefe es
wider, wenn die Vorschrift lediglich
m Nachteil des Versorgers vom Grundsatz sofortiger Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB) abweichen und den Zeitpunkt,
dem dieser die Zahlung erstmals fordern kann, auf einen mindestens zwei Wochen nach
gang der Rechnung liegenden Termin hinausschieben würde. 33 Dem Verständnis, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV dem Versorger die Befugnis
einer einseitigen Bestimmung der Leistungszeit einräumt und sich nicht allein auf ein Hinausschieben der Fälligkeit beschränkt, steht nicht entgegen, dass die Vorschrift ausweislich der Verordnungsbegründung auch Belange der Kunden berücksichtigt (BR-Drucks. 76/79, aaO). § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV trägt den Kundenbelangen insbesondere dadurch Rechnung, dass der Versorger bei seiner einseitigen Leistungszeitbestimmung nicht völlig frei ist, sondern hierbei
beachten hat, dass dem Kunden eine Zahlungsfrist von wenigstens zwei Wochen ab
gang der Rechnung verbleibt. III. 34 Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht
r Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Grundversorgungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 StromGVV handelt (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom
gang der Rechnung vom 6. September 2010 liegt, so dass Zinsen entsprechend § 187 BGB ab dem Folgetag
zahlen wären (vgl. Senatsurteil vom
. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof
gelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der
stellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vermerk: Gegen dieses Versäumnisurteil wurde am 15. August 2016 Einspruch eingelegt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE308732016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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